BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2378/03 -
der Frau M ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2003
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Klage
der Beschwerdeführerin gegen eine öffentlichrechtliche
Rundfunkanstalt auf eine Verpflichtung zum Abspielen ihrer
Musik abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist Musikerin
und sendet seit mehreren Jahren der Rundfunkanstalt von ihr
aufgenommene Langspielplatten und Compactdiscs zu. Die
erfolglose Klage der Beschwerdeführerin war auf die
Verpflichtung der Beklagten gerichtet, 100 mal jährlich
Musikstücke von den Tonträgern der Beschwerdeführerin im
Hörfunkprogramm abzuspielen.
2
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft
keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Das gilt
insbesondere für die Bedeutung der Kunstfreiheit des
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver
Wertentscheidung und Teilhaberecht an staatlichen Leistungen
(vgl. BVerfGE 36, 321 ) und die hier
entgegenstehende Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit als
Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 )
auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt.
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
4
Insbesondere ist die Rüge einer Verletzung von
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit)
unbegründet.
5
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der
Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 )
dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung,
sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung
des Kunstwerks. Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst
ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der
Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das
sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den
künstlerischen Bereich schützt. Als objektive
Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem
Staat darüber hinaus die Aufgabe, ein freiheitliches
Kunstleben zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 36,
321 ). Alle im Kunstleben Tätigen haben den
gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor
hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit
sichert. Ebenso besteht ein allgemeiner Anspruch aller sich
im Kunstleben betätigenden Personen und Richtungen, von
positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von
vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Das
heißt aber nicht, dass jede einzelne positive
Förderungsmaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen
Schaffens zugute kommen muss. Bei der Ausgestaltung solcher
Maßnahmen hat der Staat vielmehr weitgehende Freiheit (vgl.
BVerfGE 36, 321 ).
6
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen sowie die darin überprüfte Auswahlpraxis der
beklagten Rundfunkanstalt gerecht. Die Beklagte ist als
rechtsfähige öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt einerseits
Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit an die
Grundrechte gebunden, so dass sie grundsätzlich Adressat
eines aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleiteten
Teilhabeanspruchs sein kann. Andererseits aber ist sie selbst
Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner
besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97,
298 ). Diesem Spannungsfeld sind die
angegriffenen Entscheidungen gerecht geworden. Sie haben
nachvollziehbar begründet darauf abgestellt, dass ein
Teilhaberecht der Beschwerdeführerin nur am Willkürmaßstab zu
messen ist. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung wäre
ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte
Programmfreiheit der Beklagten. Eine willkürliche Behandlung
der Beschwerdeführerin konnten die Gerichte angesichts der
ausführlich dargestellten Auswahlverfahren der beklagten
Rundfunkanstalt zutreffend nicht erkennen. Dass es bei der
Auswahl verschiedener in Frage kommender Kunstwerke keine
mathematisch überprüfbare Gerechtigkeit gibt, entspricht dem
Wesen der Kunst.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.