BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2378/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf
einer betrieblichen Altersversorgung über eine
Unterstützungskasse.
2
Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt eine
Spinnerei. Sie gewährt ihren Arbeitnehmern betriebliche
Altersversorgung über die Beschwerdeführerin zu 1) als
Unterstützungskasse, deren Trägerin sie - die
Beschwerdeführerin zu 2) - ist.
3
Der am 2. Juli 1929 geborene Kläger des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Versorgungsempfänger) war
vom 26. April 1965 bis zum 17. September 1982 bei
der Beschwerdeführerin zu 2) beziehungsweise deren
Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war
mit einer Versorgungszusage über die Beschwerdeführerin zu 1)
beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin unterlegt. Die
Beschwerdeführerin zu 1) zahlte an den Versorgungsempfänger
eine Betriebsrente ab dem 1. August 1988 in Höhe von
ursprünglich 61,00 DM, später 31,19 €. Das
entsprechende Schreiben der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin zu 1) vom 23. November 1988
verweist auf eine Freiwilligkeit der Rentenzahlungen und
deren jederzeitige Änderungsmöglichkeit sowie einen
Widerrufsvorbehalt.
4
Die Satzung der Beschwerdeführerin zu 1)
lautet in der Fassung vom 27. Oktober 2000 wie
folgt:
5
(…)
6
§ 2 Zweck des Vereins
7
Zweck des Vereins ist:
8
(…)
9
(3) die freiwillige einmalige, wiederholte oder
laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen der Firma T…
GmbH und deren Angehörige bei Hilfsbedürftigkeit,
Dienstunfähigkeit und im Alter.
10
(…)
11
§ 4 Vereinsvermögen
12
(1) Die Erfüllung der Zwecke des Vereins sollen
durch Zuwendungen seitens der Firma T… GmbH und durch Erträge
hieraus ermöglicht werden. Der Betrieb beabsichtigt, soweit
die finanzielle Lage es gestattet, jährliche Zuwendungen an
den Verein zu machen, die jedoch freiwilliger Art sind. Die
Zuwendungen des Betriebs an den Verein sind unwiderruflich.
Ein Forderungsrecht besteht nicht.
13
(…)
14
§ 6 Leistungen
15
(1) Der Verein gewährt Altersrenten,
Witwenrenten und einmalige Beihilfen in Fällen besonderer
Not- lage.
16
(2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach
der je- weiligen Kassenlage und den wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnissen der Leistungsempfänger. Die Leistungen
dürfen die steuerlichen Höchstbe- träge nicht
überschreiten.
17
Der Vorstand stellt jeweils nach Anhörung des
Ausschusses die Richtlinien auf, nach denen die Leistungen
des Vereins gewährt werden (Leis- tungsplan). Der
Leistungsplan bedarf der Zustim- mung der in § 4
Abs. 1 genannten Firmen.
18
§ 7 Freiwilligkeit der
Leistungen
19
(1) Die Leistungsempfänger haben keinen
Rechtsan- spruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch
wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann weder ein
Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen die in § 4
Abs. 1 genannten Firmen begründet werden. Alle Zahlungen
erfolgen freiwil- lig mit der Möglichkeit jederzeitigen
Widerrufs.
20
(2) Jeder Leistungsempfänger hat eine
schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben:
21
‚Es ist mir bekannt, dass alle Leistungen der
Unterstützungskasse der T… GmbH, freiwillig gewährt werden.
Es ist mir ferner bekannt, dass mir auch durch wiederholte
oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen
die Unterstützungskasse, noch gegen die Firma T… GmbH
erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.’
22
Datum: Unterschrift
23
(…)
24
Der von der Mitgliederversammlung der
Beschwerdeführerin zu 1) am 27. Oktober 2000 genehmigte
Leistungsplan vom 26. März 2001 enthält unter anderem in
§ 12 eine Regelung über eine „Freiwilligkeit der
Leistungen”, deren Abs. 1 wie folgt lautet:
25
Die Leistungen der Unterstützungskasse erfolgen
freiwillig nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der
Unterstützungskasse. Auch durch wiederholte oder regelmäßige
Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die
Unterstützungskasse, noch gegen die in der Satzung
Abs. 1 genannten Firmen begründet werden. Die Renten und
Rentenanwartschaften können jederzeit ohne besondere
Begründung vom Vorstand gekürzt oder ganz gestrichen
werden.
26
§ 12 Abs. 2 des Leistungsplans
enthält dieselbe Regelung wie § 7 Abs. 2 der
Satzung. Der Versorgungsempfänger gab auf einem vorgedruckten
Formular die in Satzung und Leistungsplan vorgesehene
Erklärung ab.
27
Mit Schreiben vom 12. November 2003
stellte die Beschwerdeführerin zu 1) die
Betriebsrentenzahlungen ab Dezember 2003 unter Hinweis
auf deren Freiwilligkeit und der Möglichkeit des Widerrufs
ein. Verhandlungen der Beschwerdeführerinnen und des
Versorgungsempfängers mit dem Pensions-Sicherungs-Verein über
die Übernahme der Betriebsrentenzahlungen scheiterten.
28
Der Versorgungsempfänger hat die
Beschwerdeführerinnen gesamtschuldnerisch auf Zahlung der
Betriebsrente für die Zeiträume ab Januar 2006 beim
Arbeitsgericht Radolfzell verklagt.
29
Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen
eingewendet, sie hätten die Betriebsrente wegen
wirtschaftlicher Notlage wirksam widerrufen.
30
Das Arbeitsgericht hat der Klage unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 -
3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG
Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des
3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -,
AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf,
Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom
18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris,
Rn. 29 f.) stattgegeben. Danach hätten beide
Beschwerdeführerinnen den unstreitigen Anspruch auf
Betriebsrente nicht wirksam wegen wirtschaftlicher Notlage
widerrufen können; ein solcher Widerruf sei nach der
Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls in
§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F.
durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl 1994 I S. 2947) mit Wirkung zum
1. Januar 1999 (§ 31 BetrAVG) nicht mehr
zulässig.
31
Die dagegen erhobene Berufung hat das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen unter
Verweis auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Revision
hat es nicht zugelassen.
32
Das Bundesarbeitsgericht hat die
Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen.
33
Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
gegen die Urteile des Arbeitsgerichts und des
Landesarbeitsgerichts rügt die Beschwerdeführerin zu 2) eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und
aus Art. 14 Abs. 1 GG. Beide Beschwerdeführerinnen
berufen sich auf Art. 2 Abs. 1 GG.
34
Die Urteile griffen wegen der Nichtanerkennung
des Widerrufs zumindest mittelbar in die Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin zu 2) aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Dazu bedürfe es keiner berufsregelnden Tendenz, denn das
werde der großen Bedeutung der Berufsfreiheit nicht gerecht.
Zudem werde wegen der erdrosselnden Wirkung der
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu 2) in deren Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus
Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen. Jedenfalls griffen
die Urteile in die in Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit beider
Beschwerdeführerinnen unter den Gesichtspunkten der Freiheit
im wirtschaftlichen Verkehr und der Vertragsfreiheit ein.
35
Die Eingriffe seien verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt. Sie verstießen gegen das auf dem
Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG beruhende
Verbot der unechten Rückwirkung. Zum Zeitpunkt der Begründung
der Altersversorgungszusage bei Eintritt des
Versorgungsempfängers im Jahr 1965 habe es weder eine
rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu 2) auf
Zahlung einer Betriebsrente noch irgendeine Einschränkung in
Bezug auf das Widerrufsrecht gegeben. Die Anforderungen an
das Widerrufsrecht seien durch die Rechtsprechung im Laufe
der Jahre erhöht worden. Wegen der unechten Rückwirkung sei
das Widerrufsrecht auch nach der Neufassung des
Betriebsrentengesetzes aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
nicht für Übergangsfälle weggefallen, bei denen schon vor
Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes die Grundlage für
die Betriebsrente gelegt worden sei. Für diese habe es
weiterhin ein Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen gegeben.
Wenn wegen der unechten Rückwirkung die Einführung von
§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. nicht zu
Lasten der Arbeitgeber habe gehen können, könne im Wege des
Umkehrschlusses erst recht nicht dessen Streichung zu deren
Lasten gehen. Da sich eine Versorgungszusage nicht ändern
ließe, könne die vergleichsweise lange Übergangszeit bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung nichts an deren
Verfassungswidrigkeit ändern. Eine vom Vertrauensschutz der
Arbeitgeber zu trennende Frage sei es, ob die Streichung des
Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
BetrAVG a.F. den Vertrauensschutz der Versorgungsempfänger
verletze, weil dieser in Übergangsfällen bei Widerruf nicht
mehr verfassungskonform zu deren Gunsten angewendet werden
könne. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten der
Versorgungsempfänger könne jedenfalls nicht zu Lasten der
Grundrechte der Beschwerdeführerinnen gehen. Außerdem würden
Versorgungsempfänger bei Beibehaltung des Widerrufsrechts nur
verhältnismäßig geringe Beträge verlieren, während sie - die
Beschwerdeführerinnen - bei Fortbestehen der
Weiterzahlungspflicht in ihrer Substanz gefährdet würden. Das
schlage auf den Bestandsschutz der Rechte der aktuell
beschäftigten Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin zu 2)
durch. Daher würden selbst bei einer Gesamtbetrachtung ihre
Interessen denen der Versorgungsempfänger überwiegen. Ein
Rückgriff auf die mit Streichung des § 7 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. neu geschaffene
Insolvenzordnung gleiche das nicht aus. Ebenso wenig reiche
die spekulative Möglichkeit einer außergerichtlichen Regelung
mit dem Pensions-Sicherungs-Verein. An dieser
verfassungsrechtlichen Beurteilung ändere sich nichts, wenn
man den Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher
Notlage nicht als vom Willen des Gesetzgebers getragene Folge
der Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls
auffasse, sondern als richterliche Rechtsfortbildung
verstehe.
36
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Dafür liegen keine Gründe im Sinne
von § 93a Abs. 2 BVerfGG vor.
37
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft
keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Die
verfassungsrechtliche Problematik des Vertrauensschutzes bei
Änderung einer konsistenten höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen
Altersversorgungszusage in Übergangsfällen ist durch die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - (BVerfGE 74,
129) geklärt.
38
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die
zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die angegriffenen
fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die
Beschwerdeführerinnen zur Zahlung einer Betriebsrente unter
Versagung des Rechts zum Widerruf der betrieblichen
Altersversorgung verurteilt wurden, lassen keinen
Verfassungsverstoß erkennen. Die Gerichte haben weder
Bedeutung noch Tragweite der Grundrechte der
Beschwerdeführerinnen verkannt.
39
a) Die Urteile, mit denen die
Beschwerdeführerin zu 2) zur Zahlung einer Betriebsrente
verurteilt wurde, greifen nicht in den Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG ein.
40
aa) Das Grundrecht des Art. 14
Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsordnung anerkannte
einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches
(BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ; 95,
267 ). Nur dieses ist durch die gerichtliche
Feststellung einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin zu
2) betroffen.
41
Die Verurteilung zur Zahlung ist kein Eingriff
in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb, so dass offen bleiben kann, ob sich der
Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt
(BVerfGE 96, 375 ).
42
bb) Ein Eingriff kommt nicht unter dem
Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine
solche liegt nicht schon vor, wenn eine Geldleistungspflicht
die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer
besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung
vielmehr regelmäßig haben (BVerfGE 95, 267 ). Die
Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente hat jedoch
nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines
Unternehmens finanziell unmöglich wird.
43
b) Die angegriffenen Urteile verletzen nicht
das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 2) aus Art. 12
Abs. 1 GG.
44
aa) Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1
GG erfasst bei juristischen Personen im Sinne von
Art. 19 Abs. 3 GG die Freiheit, eine Erwerbszwecken
dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben,
soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in
gleicher Weise von einer juristischen wie von einer
natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfGE 74, 129
<148, 149>).
45
bb) Die Verurteilungen der Beschwerdeführerin
zu 2) zur Zahlung der Betriebsrente unter Versagung des
Widerrufsrechts greifen in diesen Schutzbereich nicht
unmittelbar ein. Mangels berufsregelnder Tendenz ist außerdem
kein mittelbarer Eingriff zu erkennen (BVerfGE 74, 129
; 96, 375 ). Das Erfordernis der
berufsregelnden Tendenz ist zwar nicht unumstritten (vgl.
Breuer, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Auflage,
2001, § 148 Rn. 31, 32; Cremer, DÖV 2003, S.
921 ; Papier, Deutsches
Verwaltungsblatt 1984, S. 804 <805, 806>; Manssen,
Staatsrecht II, Grundrechte, 7. Auflage, 2010,
§ 26 Rn. 581). Im vorliegenden Fall geht es aber
selbst bei einem weiten Verständnis nicht um den Beruf,
sondern um das Vermögen.
46
c) Die gerichtlichen Entscheidungen greifen
aber in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 GG beider Beschwerdeführerinnen ein,
indem sie beide gesamtschuldnerisch zu
Betriebsrentenzahlungen verpflichten, ohne ihnen ein
Widerrufsrecht zuzugestehen. Dies ist jedoch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, auf denen die
angegriffenen Urteile beruhen, wie auch die dem zugrunde
liegende Entscheidung des Gesetzgebers sind als Eingriffe in
das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
47
aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn.
Davon werden die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die
Vertragsfreiheit erfasst, soweit sie nicht durch besondere
Bestimmungen geschützt sind (BVerfGE 65, 196
; 74, 129 <151, 152>; 95, 267 ).
Doch ist die Handlungsfreiheit - auch die auf
wirtschaftlichem Gebiet - nur in den durch das Grundgesetz
bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der
verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfGE 65, 196 ;
74, 129 ). Zu dieser Ordnung gehören nicht nur
verfassungsmäßige Rechtsvorschriften, sondern auch deren
Auslegung durch Gerichte und richterliche Rechtsfortbildung
(BVerfGE 74, 129 ). Die mit einer Änderung
von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfGE 74, 129
) verbundene Rückwirkung zu Lasten
Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer
bestimmten Rechtslage enttäuschen.
48
Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG
normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende
Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen (BVerfGE 105, 48
). Dabei ist zwischen echter und unechter
Rückwirkung zu unterscheiden (BVerfGE 98, 17 ;
101, 239 ; stRspr). Eine grundsätzlich
unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich
ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen
wird (BVerfGE 101, 239 ), wenn also ein von
der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit
nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war
(BVerfGE 89, 48 ). Eine grundsätzlich zulässige
unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch
nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für
die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfGE 101,
239 ).
49
bb) Die angegriffenen Urteile beziehen sich
auf eine Änderung der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, nach der das Widerrufsrecht einer
betrieblichen Altersversorgung wegen wirtschaftlicher Notlage
mit der Streichung des damit korrespondierenden
Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 BetrAVG a.F. künftig wegfällt. Soweit diese
Rechtsprechungsänderung auch Übergangsfälle erfasst, in denen
- wie hier - eine Versorgungszusage vor Inkrafttreten des
Betriebsrentengesetzes begründet wurde und das
Arbeitsverhältnis erst nach dessen Inkrafttreten geendet hat,
nimmt sie den Versorgungsschuldnern nicht nur ein
Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage. Vielmehr nimmt
sie den Versorgungsschuldnern auch ein weitergehendes
Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen, das nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 74, 129 f.) in der Ausprägung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt worden
war. Die Rechtsprechungsänderung greift somit in
Übergangsfällen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte für die Zukunft ein. Ob diese unechte
Rückwirkung letztlich auf einer Rechtsprechungsänderung oder
- wie das Bundesarbeitsgericht meint - auf einer
Gesetzesänderung beruht (BAG, Urteil des 3. Senats vom
31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu
§ 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 33 f.; auch Boemke,
in: RdA 2010, S. 10 ), kann hier
dahinstehen. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Rückwirkung sind in beiden Konstellationen dieselben. Das
Bundesarbeitsgericht hat das Vorliegen einer unechten
Rückwirkung jedenfalls erkannt und geprüft (BAG, Urteil des
3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR
396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf,
B II 3 b bb 7; Urteil des
3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR
373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf,
Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom
18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris,
Rn. 29 f.).
50
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht die unechte
Rückwirkung für verfassungsrechtlich zulässig hält. Denn eine
grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung ist nur
ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich
zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen
Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für
die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit
zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt
(BVerfGE 74, 129 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 1987
- 1 BvR 957/79 -, AP Nr. 12 zu § 1
BetrAVG Unterstützungskassen II 2 a der Gründe).
Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht gesehen, seiner
Prüfung zugrunde gelegt und dabei insbesondere den gebotenen
Ausgleich zwischen allen an einem Arbeitsverhältnis
Beteiligten in nachvollziehbarer Weise bejaht (vgl. BAG,
Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007
- 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7
BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des
3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR
417/07 -, juris, Rn. 29 f.).
51
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat den
Vertrauensschutz der Versorgungsschuldner nicht verkannt,
deren Handlungsspielraum durch den Wegfall des einseitigen
Widerrufsrechts noch weiter eingeschränkt wird als durch
dessen Einschränkung auf Fälle der wirtschaftlichen Notlage
mit Inkrafttreten des Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. Schon letzteres war
für die davon betroffenen Versorgungsschuldner nicht
vorhersehbar, als sie Versorgungszusagen vor Inkrafttreten
des Betriebsrentengesetzes begründet haben (vgl.
BVerfGE 74, 129 <158, 159>; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 1987
- 1 BvR 957/79 -, AP Nr. 12 zu § 1
BetrAVG Unterstützungskassen, II 2 a der Gründe).
Das gilt für den hier zu beurteilenden vollständigen Wegfall
des Widerrufsrechts erst recht. Jedoch wird die mit diesem
Wegfall des Widerrufsrechts verbundene, unvorhergesehene
Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der
Versorgungsschuldner durch das gleichzeitig mit der
Streichung des Sicherungsfalls eingeführte Insolvenzverfahren
abgefedert. Im Gegensatz zum bisherigen Konkursverfahren
dient das neue Insolvenzverfahren nicht nur der Abwicklung
zahlungsunfähiger Unternehmen, sondern auch deren Sanierung
und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen; es gibt mithin
den Schutzinteressen der Versorgungsschuldner und der bei
diesen aktuell Beschäftigten mehr Gewicht
(BTDrucks 12/2443, S. 73, 96; Urteil des
3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR
373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf,
Rn. 34). Nach § 18 InsO ist es daher auch erstmals
möglich, das Insolvenzverfahren auf Antrag des
Insolvenzschuldners bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit
zu eröffnen (BTDrucks 12/2443, S. 84);
§§ 217 ff. InsO sehen dazu einen Insolvenzplan vor.
Dies ist eine nach Wegfall des Widerrufsrechts
gesetzgeberisch gewollte - wenn auch nicht ganz
gleichwertige - Handlungsalternative zur Sanierung von
Unternehmen (so auch: Griebeling, Betriebliche
Altersversorgung, 2. Auflage, 2003, Rn. 856).
Jedenfalls liegt darin ein wesentlicher Unterschied zu den
Gegebenheiten zur Zeit der vorherigen einschlägigen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 74, 129 f.; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 16. Februar 1987 - 1 BvR
957/79 -, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG
Unterstützungskassen). Auch das hat das Bundesarbeitsgericht
zutreffend gesehen und in einer verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Weise gewürdigt (BAG, Urteil des
3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR
373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG,
Rn. 34).
52
(2) Weiterhin haben Versorgungsschuldner die
Möglichkeit, mit Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins
einen außergerichtlichen Vergleich mit den
Versorgungsempfängern zu schließen (BAG, Urteil des
3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR
373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf,
Rn. 34). Solche Vergleiche haben in der Vergangenheit
auch stets eine größere Rolle gespielt als der Widerruf
(BTDrucks 12/3803, S. 111). Zwar liegt darin wegen des
notwendigen Einverständnisses der Versorgungsempfänger und
des Pensions-Sicherungs-Vereins kein einseitiges
Gestaltungsrecht (vgl. Boemke, in: RdA 2010, S. 10
und in: NJW 2009, S. 2491 ).
Doch bietet die Möglichkeit des Vergleichs den
Versorgungsschuldnern einen gewissen Schutz. Der
Pensions-Sicherungs-Verein hat bei einer echten
Sanierungschance ein Interesse an dem Abschluss eines
Vergleichs, weil bei erfolgreicher Sanierung später wieder
Versorgungsleistungen aus den Erträgen des sanierten
Unternehmens erbracht werden können (BAG, Urteil des
3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR
373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf,
Rn. 34). Mit dem Vergleich und dem Insolvenzverfahren
verbleiben den Versorgungsschuldnern, hier der
Beschwerdeführerin zu 2), nach Wegfall des Widerrufsrechts
also durchaus noch Möglichkeiten zur Sanierung (BAG, Urteil
des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR
373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG,
Rn. 34; a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10
).
53
(3) Im Ergebnis entspricht dies auch dem
Willen des Gesetzgebers, der die hier begehrte Sicherung
wegen wirtschaftlicher Notlage auch angesichts der Folgen für
die Betroffenen für entbehrlich hielt (BTDrucks 12/3803,
S. 110, 111). Dem widersprach zwar der Bundesrat
(BTDrucks 12/3803, S. 128). Die Bundesregierung
entgegnete darauf jedoch, dass für eine Beibehaltung des
Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage im Hinblick auf
das neue Insolvenzverfahren kein Bedarf bestehe
(BTDrucks 12/3803, S. 137, 138).
54
(4) Das Bundesarbeitsgericht hat in der
Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Unternehmen als
Versorgungsschuldner und der Beschäftigten auch die lange
Übergangsfrist einbezogen, die der Gesetzgeber mit über vier
Jahren festgelegt hatte (BAG, Urteil des 3. Senats vom
17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP
Nr. 24 Widerruf zu § 7 BetrAVG,
B II 2 b bb 7). Der Wegfall des
Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 BetrAVG a.F. wurde aufgrund der Gesetzesänderung
vom 5. Oktober 1994 in Art. 91 InsO erst zum
1. Januar 1999 wirksam. Seit Beginn der Diskussionen
über Änderungen dieser Regeln waren fast zehn Jahre
vergangen. Die vom Wegfall des Widerrufsrechts betroffenen
Versorgungsschuldner hatten entsprechend viel Zeit, sich auf
die Veränderung einzustellen und rechtliche und
wirtschaftliche Dispositionen zu treffen. So hatten
Versorgungsschuldner in Übergangsfällen bis zur Neuregelung
auch noch die Möglichkeit, ihr Widerrufsrecht aus sachlichen
Gründen unter den dafür gerichtlich geklärten Voraussetzungen
auszuüben und damit ihre betriebliche Altersversorgung für
die Zukunft anzupassen.
55
(5) Durch das neu geschaffene
Insolvenzverfahren und die weiterhin bestehende Möglichkeit
des Vergleichs werden die Interessen der bei den
Versorgungsschuldnern aktuell Beschäftigten wie auch die
Interessen der weiteren Gläubiger der Versorgungsschuldner
und des Pensions-Sicherungs-Vereins ausreichend gewahrt (BAG,
Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007
- 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7
BetrAVG Widerruf, Rn. 39; a.A. Boemke, in:
RdA 2010, S. 10 ).
56
(6) Eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts
würde demgegenüber die Beschäftigten als Versorgungsempfänger
völlig schutzlos stellen. Bliebe das einseitige
Widerrufsrecht trotz Streichung des damit korrespondierenden
Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 BetrAVG a.F. bestehen, wären die
Rechtspositionen der Versorgungsempfänger und der Inhaber
unverfallbarer Anwartschaften vollständig entwertet. Das ist
im Rahmen einer Abwägung, in der Interessen beider Seiten
eingestellt werden müssen, verfassungsrechtlich nicht
tragbar. Es ist insbesondere im Hinblick auf den Entgelt- und
Versorgungscharakter (BVerfGE 65, 196
) von Versorgungsleistungen nicht zu
rechtfertigen. Sie sind Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag
und damit eine besondere Form der Vergütung.
Versorgungsempfänger haben dafür mit ihrer Betriebstreue
vorgeleistet. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat zu einem
Zeitpunkt, als der Widerruf noch rechtlich möglich war, die
Betriebsrentenzusagen aufrechterhalten und damit Beschäftigte
an sich gebunden. Die mit dem Verbleib im Arbeitsverhältnis
bei der Beschwerdeführerin zu 2) somit erbrachte Vorleistung
ginge bei Beibehaltung des Widerrufrechts des Arbeitgebers
unwiederbringlich verloren. Das Vertrauen der Beschäftigten
auf ihre betriebliche Altersversorgung wäre durch deren
ersatzlosen vollständigen Verlust restlos enttäuscht. Sie
sind regelmäßig auch nicht in der Lage, einen nach dem
Versorgungsfall eintretenden Ausfall ihrer betrieblichen
Altersversorgung zu kompensieren (vgl. BAG, Urteil des
3. Senats vom 17. Mai 1973 - 3 AZR
381/72 -, AP Nr. 6 zu § 242 BGB
Ruhegehalt-Unterstützungskassen, II 1 a der
Gründe).
57
cc) Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F.
kommt - anders als zum Zeitpunkt der einschlägigen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr
1987 (BVerfGE 74, 129 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, AP
Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, II 2 b
der Gründe) - nicht in Betracht. Zwischenzeitlich hat der
Gesetzgeber den Sicherungsfall in § 7 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. gestrichen (BAG,
Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007
- 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu
§ 7 BetrAVG, Rn. 37; Urteil des 3. Senats vom
18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris,
Rn. 33; a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10
). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den
Sicherungsfall wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr
anerkennen will. Darüber können und dürfen sich die
Instanzgerichte nicht hinwegsetzen.
58
d) Auch die Entscheidung des Gesetzgebers
stößt auf keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das
Bundesarbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht
Art. 91 EGInsO nicht zur Normenkontrolle vorgelegt hat,
denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
Art. 91 EGInsO, durch den § 7 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. weggefallen ist, für
verfassungswidrig zu erklären.
59
aa) Grundsätzlich gelten für eine mit der
Gesetzesänderung verbundene unechte Rückwirkung die bereits
geprüften Maßstäbe, wobei hier zudem der Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers zu beachten ist. Mit Blick auf die
grundrechtlich geschützten Rechtspositionen aller Beteiligten
hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts das
(damals noch zugelassene) Widerrufsrecht zwingend mit einer
Sicherung der Betriebsrenten der Beschäftigten verknüpft. Das
Widerrufsrecht müsse die Folge der Sicherung haben; eine
Zusammenschaltung sei unverzichtbar (BVerfGE 74, 129
). Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es
erforderlich, die Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten
ausreichend zu sichern, da diese weder vom Zufall abhängen
noch als „zweite Säule“ der Altersversorgung erodieren
dürften. Der Senat verwies ausdrücklich auf die „sorgfältige
Regelung des Insolvenzschutzes“, wonach der Gesetzgeber die
„Sanierungsmaßnahmen auf Kosten der Versorgungsberechtigten“
nur in gesetzlich geregelten Sicherungsfällen zulasse
(BVerfGE 74, 129 ). Die Zulassung weiterer
Fälle unter weniger gravierenden Voraussetzungen sei „mit dem
gesetzgeberischen Anliegen [des Betriebsrentengesetzes zum
Schutz der Versorgungsempfänger und Inhaber unverfallbarer
Anwartschaften vor Zahlungsunfähigkeit] und mit dem
Gleichheitssatz unvereinbar” (BVerfGE 74, 129
; vgl. auch Griebeling, Betriebliche
Altersversorgung, 2. Auflage, 2003, Rn. 856).
Desgleichen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts es für verfassungsrechtlich
zulässig gehalten, dass das Bundesarbeitsgericht die
Einschaltung des Pensions-Sicherungs-Vereins vor Ausübung
eines Widerrufsrechts fordert, weil auch hier das Vertrauen
der Beschäftigten auf kontinuierlichen Rentenbezug in der
Abwägung mit dem Vertrauen der Arbeitgeber und der
Unterstützungskassen auf sofortigen Widerruf überwiege
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
24. Januar 1990 - 1 BvR 622/89 -, juris).
60
bb) Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber
beachtet. Er hat weder das Widerrufsrecht entfallen lassen
noch die Betriebsrenten schutzlos gestellt, sondern mit einer
langen Übergangsfrist sowohl das Betriebsrentenrecht als auch
das Insolvenzschutzrecht neu gefasst, um den Interessen
beider Seiten gerecht zu werden.
61
cc) Der Gesetzgeber hat damit jedenfalls auch
die Anforderungen beachtet, die sich im Hinblick auf den
Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG im Lichte
von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen
Menschenrechtskonvention für Betriebsrenten (BGH,
Hinweisbeschluss vom 25. November 2009 - IV ZR
340/07- , NZA-RR 2010, S. 208 m.w.N. zu BAG und BGH;
EGMR
2006 - 51466/99, 70130/01 -
) und unverfallbare Anwartschaften
(BGHZ 174, 127 ) ergeben.
62
dd) Desgleichen wird der Gesetzgeber so der
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union gerecht, sich nach
Art. 8 der RL 2008/94/EG (ABl. EU 2008 Nr. L 283,
S. 36 f.) über den Schutz der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers darüber zu
„vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der
Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum
Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits
ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder
Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich
Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder
überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb
der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen
Sicherheit getroffen werden.“
63
ee) Folglich sind sowohl die gesetzgeberische
Weichenstellung, auf der die Rechtsprechungsänderung des
Bundesarbeitsgerichts beruht, als auch die sich darauf
stützenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte mit dem
Grundgesetz vereinbar.
64
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
65
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.