BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 237/97 -
der Frau P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 20. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 27. Dezember 1996 - 11 UF 201/95 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 6 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der
Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das
Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anwendung und Auslegung der Härtefallklausel des § 1587
c BGB im Versorgungsausgleich.
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Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
schlossen am 19. August 1958 die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei
inzwischen erwachsene Kinder hervor. Die Ehe wurde als
"Hausfrauenehe" geführt, die Beschwerdeführerin widmete sich
der Erziehung und Betreuung der beiden aus der Ehe
hervorgegangenen Kinder. Ihr Ehemann übte den Beruf eines
reisenden Textilingenieurs aus. Unstreitig unterhielt die
Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 1966 bis 1988 ein
intimes Verhältnis mit einem anderen Mann, wovon ihr Ehemann
noch während des Bestehens dieser Beziehung erfuhr. Ab dem
Frühsommer 1993 nahm sie erneut eine außereheliche Beziehung
auf, die letztlich zu der Scheidung von ihrem Ehemann
führte.
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1. Das Amtsgericht Osnabrück schied mit Urteil
vom 13. November 1995 die Ehe. Zugleich führte es den
Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehemannes durch. Einen
Ausschluss oder eine Herabsetzung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB
lehnte das Amtsgericht in Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls ab. Der Ehemann habe bislang selbst nicht
vorgetragen, dass er durch das erste langjährige
außereheliche Verhältnis der Beschwerdeführerin in
unerträglicher Weise belastet worden sei. Er habe seine Ehe
bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von dem erneuten
außerehelichen Verhältnis erfahren habe, immer als normal
verlaufend geschildert und sich auf einen gemeinsamen
Lebensabend mit der Beschwerdeführerin eingerichtet. Zudem
sei die Beschwerdeführerin seit der Heirat bis zur Trennung
1993 ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter unbeanstandet
nachgekommen. Die letzte Beziehung der Beschwerdeführerin
habe zur Scheidung geführt und müsse daher außer Betracht
bleiben, da andernfalls das Verschuldensprinzip wieder in das
Scheidungsrecht eingeführt werde.
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Auch unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ergebe sich
insgesamt nicht, dass die Durchführung des
Versorgungsausgleichs für den Ehemann grob unbillig sei. Zwar
verfüge die Beschwerdeführerin über Barvermögen und sei
Eigentümerin des Einfamilienhauses, das als Familienwohnheim
gedient habe. Dieses Vermögen sei jedoch außer Betracht zu
lassen, da sie es von ihren Eltern geerbt habe und es nicht
in der Ehe erwirtschaftet worden sei. Soweit der Ehemann
geltend mache, das Haus der Ehefrau zuletzt mit monatlich 400
DM unterhalten zu haben, hätte er weitaus höhere Aufwendungen
gehabt, wenn er anderweitig für die vierköpfige Familie ein
Familienheim zur Verfügung gestellt hätte. Auch beziehe der
Ehemann insgesamt ca. 5.200 DM monatlich an Altersversorgung
und verfüge auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs
noch über ein ausreichendes Einkommen. Die Kinder seien
ebenfalls finanziell versorgt.
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2. Auf die Beschwerde des Ehemannes hin
änderte das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 27.
Dezember 1996 die Entscheidung des Amtsgerichts ab und
schloss den Versorgungsausgleich unter Berufung auf
§ 1587 c Nr. 1 BGB aus.
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Im Rahmen von § 1587 c Nr. 1
BGB sei auch persönliches Fehlverhalten zu beachten, sofern
es schuldhaft erfolgt sei und den Ausgleichsverpflichteten in
besonderem Maße beeinträchtigt habe.
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Ein solches Fehlverhalten liege angesichts der
unstreitigen Zuwendung über mehr als 20 Jahre zu einem
anderen Mann und der erneuten Aufnahme einer außerehelichen
Beziehung vor, wobei allein schon die Dauer der eingegangenen
Fremdbeziehungen eine Ausnahmesituation begründe. Hinzu komme
die jahrelange Verheimlichung dieser Beziehung. Das
permanente Fehlverhalten der Beschwerdeführerin liege nach
der Überzeugung des Senats in einer ständigen einseitigen
inneren Abwendung von der Ehe bereits sei 1966. Im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Eheleute habe die
Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass ihr Ehemann ihre
Zuwendung außerhalb der Ehe nicht schön gefunden habe, er
gleichwohl das Haus nicht habe verlassen, sondern an der Ehe
festhalten wollen. Sie habe in diesem Zusammenhang
eingeräumt, gegenüber dem Ehemann unmissverständlich die
Auffassung vertreten zu haben, entweder ihre Beziehung zu
tolerieren oder auszuziehen. Der Ehemann habe ihr Verhalten
dann notgedrungen akzeptiert, um sie nicht zu verlieren.
Diese eigene Bekundung der Beschwerdeführerin lasse keinen
Raum mehr für die Annahme, der Ehemann habe in das
außereheliche Verhalten eingewilligt. Vielmehr habe sie sich
einseitig gegen den Willen des Ehemannes von der Ehe gelöst.
Sie habe damit praktisch die Partnerwahl korrigiert, ohne das
eheliche Band formell aufzulösen. Die Jahrzehnte hinweg
dauernde Abwendung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann
und die von ihr eingegangenen Beziehungen begründeten einen
so gravierenden Ausnahmetatbestand, der nur den völligen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs zur Folge haben könne.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen sei,
den von ihr erkannten Vorstellungen ihres Ehemannes, der an
seiner Ehe habe festhalten wollen, entgegenzukommen. Infolge
der lang andauernden inneren Abwendung vom Ehemann hätten auf
Seiten der Beschwerdeführerin keine begründeten Erwartungen
erwachsen können, langfristig von diesem versorgt zu werden.
Sie habe aufgrund ihres eigenen Verhaltens auch während der
Zeit der Kindererziehung nicht darauf vertrauen können, dass
ihr Unterhalt später durch dessen Rente und im Falle der
Scheidung durch zu übertragende Versorgungsrechte gesichert
gewesen wäre. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen sei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigenes
einzurechnendes Einkommen in einer deutlich den Mindestbedarf
übersteigenden Höhe erziele. Sie wohne in einem ihr allein
gehörenden, früher als Ehewohnung dienenden lastenfreien
Haus. Neben dem daraus resultierenden, ihr anzurechnenden
Wohnvorteil erziele sie aus ererbtem Kapitalvermögen laufende
Zinseinkünfte. Zusätzlich habe sie eigene
Rentenanwartschaften bei der BfA, nach einer Auskunft der BfA
in Höhe von monatlich 439,93 DM, wobei eine weitere
Aufstockung dieser Rentenanwartschaften noch zu erwarten
stehe, da sie monatliche Leistungen zur Erhöhung ihrer
Rentenansprüche erbringe. Sie sei daher bereits ohne
Einbeziehung von zusätzlichen zu erwartenden und dem Grunde
nach zu berücksichtigenden Vorteilen aus ihrem Verhältnis zu
ihrem neuen Partner finanziell in einer Weise abgesichert,
die ihr bereits jetzt einen gehobenen Lebensstil (Golfspiel
als Hobby) ermögliche und die es nicht erfordere, zusätzlich
den Ehemann durch Übertragung von Versorgungsansprüchen in
unzumutbarer Weise zu belasten.
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Die Belastung des Ehemannes erscheine umso
unerträglicher, als die Beschwerdeführerin auch während der
Zeit ihrer bereits vollzogenen inneren Abkehr vom Ehemann von
diesem zuletzt monatlich unstreitig 500 DM für das Bewohnen
der Ehewohnung und außerdem gelegentliche Zuwendungen für
Reparaturen und Erschließung verlangt und erhalten habe. Sie
habe damit bereits jahrelang ehebezogene zusätzliche
finanzielle Zuwendungen erhalten, die sich auch langfristig
zu ihren Gunsten weiterhin auswirkten. Auch angesichts dieser
Zuwendungen sei die zusätzliche Durchführung des
Versorgungsausgleichs auch nicht teilweise
gerechtfertigt.
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3. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin
fristgemäß beim Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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Der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1
GG stelle nicht nur die intakte, sondern auch die geschiedene
Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das
eheliche Pflichtenverhältnis werde durch Trennung und
Scheidung verändert, nicht jedoch beendet. Dies sei bei der
Auslegung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu
berücksichtigen. Danach müsse die Pflichtverletzung des
Ehegatten für den anderen Ehegatten so belastend gewesen
sein, dass die ungekürzte Durchführung des
Versorgungsausgleichs unerträglich erscheine. Diesen Vorgaben
werde der angegriffene Beschluss nicht gerecht.
11
Das Oberlandesgericht versuche, durch eine von
persönlichen Vorurteilen geprägte Auslegung des § 1587 c
Nr. 1 BGB die Verschuldensscheidung auf indirektem Wege
wieder einzuführen.
12
Es habe einseitig nur Umstände zu Lasten der
Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die erste Beziehung der
Beschwerdeführerin hätte unabhängig von ihrer Dauer schon
deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil der Ehemann
auch nach dem bekannt werden dieser Beziehung an der Ehe
festgehalten habe. Auch das erneute Eingehen einer
Fremdbeziehung habe nicht in die Erwägungen einbezogen werden
dürfen, weil dieses zur Scheidung der Ehe geführt habe. Das
Oberlandesgericht habe demgegenüber vollständig übergangen,
dass Kindererziehung und Kinderbetreuung ausschließlich und
unbeanstandet in den Händen der Beschwerdeführerin gelegen
hätten.
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4. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Gegenseite des Ausgangsverfahrens, dem Bundesgerichtshof
sowie der Landesregierung von Niedersachsen Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 93 b
BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist
gemäß § 93 c Abs. 1 BVerfGG stattzugeben, denn sie ist
offensichtlich begründet.
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1. Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere der gemeinsamen
Berechtigung der Eheleute auch nach Trennung und Scheidung am
in der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfGE 53, 257
) wie auch der Anwendung der
Härtefallklausel des § 1587 c BGB zur Vermeidung
verfassungswidriger Ergebnisse des Versorgungsausgleichs
(vgl. BVerfGE 66, 324 ) hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
16
2. Die angegriffene Entscheidung verletzt das
Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG.
17
a) Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 2 GG schützt die Ehe als eine
Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE
10, 59 ; 35, 382 ). Die
Ehegatten können ihre persönliche und wirtschaftliche
Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und
dabei insbesondere selbstverantwortlich darüber entscheiden,
wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit
aufteilen wollen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 61, 319
; 66, 84 ; 68, 256 ). Dabei
sind die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen
ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als
grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Haushaltsführung und
Kinderbetreuung haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner
keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des
berufstätigen Ehegatten (vgl. BVerfGE 66, 324 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Februar 2002, 1
BvR 105/95 u.a., amtlicher Umdruck, S. 18). Aus Art. 6
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgt in
diesem Zusammenhang, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem
in der Ehe erworbenen Vermögen berechtigt sind (vgl. BVerfGE
53, 257 ). Deshalb dürfen die während der Ehe nach
Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung
erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung
gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden (vgl. BVerfGE
53, 257 ). Der Versorgungsausgleich dient ebenso
wie der Zugewinnausgleich der Aufteilung von gemeinsam
erwirtschafteten Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der
in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der Ehegatten
rechtlich zugeordnet war (vgl. BGH, NJW 1990, S. 2746).
Dabei korrespondiert mit der Rechtfertigung des Eingriffs in
die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Rechtspositionen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten durch
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG
ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus eben diesen
Grundrechten auf gleiche Teilhabe am in der Ehe erworbenen
Vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, 1 BvR
105/95 u.a., a.a.O., S. 19).
18
In diesem Zusammenhang hat die
Härtefallklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB die
Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als
Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte
Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die
schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur
"Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen
Gemeinschaft folgenden Pflichten führen (vgl. BVerfGE 53, 257
) oder gegen die tragenden Prinzipien des
Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BVerfGE 66, 324
). Bei der Auslegung des Merkmales der "groben
Unbilligkeit" in § 1587 c Nr. 1 BGB ist daher zu
beachten, dass es Zweck dieser Vorschrift ist, solche mit der
Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe
in die durch Art. 14 Abs. 1 GG bzw. 33 Abs. 5 GG
geschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden,
die nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sind. Die Vorschrift
kann daher nicht dazu herhalten, jegliches eheliches
Fehlverhalten durch einen Ausschluss oder eine Beschränkung
des Versorgungsausgleichs zu sanktionieren. Ihre Auslegung
hat sich vielmehr an der gesetzgeberischen Zielsetzung des
Versorgungsausgleichs insgesamt zu orientieren. Soll die Norm
die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe
erworbenen Versorgungsvermögen verwirklichen und dem
Ehegatten, der insbesondere wegen der Aufteilung der Erwerbs-
und Familienarbeit in der Familie keine eigenen
Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene
Versorgung verschaffen (vgl. BTDrucks 7/4361, S. 43), muss
sich das Vorliegen einer groben Unbilligkeit, wie auch der
Wortlaut von § 1587 c Nr. 1 BGB zeigt, aus den
beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben. Es bedarf
daher einer Würdigung aller Umstände, die die Verhältnisse
der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs
prägen.
19
b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat bei der
Prüfung, ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587
c Nr. 1 BGB vorliegt, die beiderseitigen Verhältnisse der
Eheleute nicht umfassend gewürdigt und dabei wesentliche
Umstände außer Acht gelassen. Darüber hinaus hat das
Oberlandesgericht zur Begründung des Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs ein persönliches Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin herangezogen, ohne dass sich aus den
Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung hinreichend
deutlich ergibt, dass sich dieses Verhalten entscheidend auf
die beiderseitigen Verhältnisse der Eheleute ausgewirkt hat.
Letztlich lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen, dass
das Oberlandesgericht hinreichend geprüft hat, ob nicht schon
eine Kürzung des Versorgungsausgleichs den etwaigen Eintritt
einer unbilligen Härte hätte vermeiden können.
20
aa) Das Oberlandesgericht hat insbesondere den
für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs entscheidenden
Beitrag der Ehefrau nicht in der durch Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gebotenen Weise
berücksichtigt, sondern völlig unbeachtet gelassen. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der gesamten Ehezeit
von 1958 bis 1993 den Haushalt für ihren Ehemann geführt und
die Erziehung der Kinder übernommen hat, hat in die Bewertung
der beiderseitigen Verhältnisse keinen Eingang gefunden. Nur
durch diese Arbeitsteilung war es aber dem Ehemann überhaupt
möglich, die Anwartschaften in dem vorhandenen erheblichen
Umfang zu erwerben. Dies spiegelt sich auch in dem starken
Gefälle zwischen den beiderseitig erworbenen Anwartschaften
deutlich wider. Es ist den Entscheidungsgründen des weiteren
nichts dazu zu entnehmen, dass es etwa Anhaltspunkte dafür
gegeben hat, die Beschwerdeführerin sei ihren Pflichten nicht
in hinreichender Art und Weise nachgekommen. Soweit das
Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang ausführt, die
Beschwerdeführerin habe auch in den Zeiten der
Kindererziehung wegen ihres Fehlverhaltens nicht darauf
vertrauen dürfen, durch den Versorgungsausgleich gesichert zu
werden, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob mit der
Durchführung des Versorgungsausgleichs eine grobe
Unbilligkeit für den Ausgleichsverpflichteten verbunden ist,
ohne Belang. Auf ein Vertrauen und dessen Schutzwürdigkeit
kommt es beim Versorgungsausgleich nicht an, zumal
Verschuldensmomente nach der Eherechtsreform im geltenden
Eherecht keine Berücksichtigung mehr finden.
21
bb) Soweit das Oberlandesgericht die
beiderseitigen Verhältnisse der Eheleute berücksichtigt hat,
hat es lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass
diese durch eigenes Vermögen und Einkommen anderweitig
gesichert und deshalb die Durchführung des
Versorgungsausgleichs für sie nicht erforderlich sei.
22
Dies widerspricht Art. 6 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG, aber auch dem
Wortlaut und Normzweck von § 1587 c Nr. 1 BGB. Der
Versorgungsausgleich verwirklicht für den Fall der Scheidung
die grundsätzlich gleiche Berechtigung der Eheleute am in der
Ehe erworbenen Versorgungsvermögen. Er ist dabei
grundsätzlich auch nicht dadurch bedingt, dass der
ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Übertragung der
Anwartschaften angewiesen ist (vgl. BTDrucks 7/650, S. 162).
Umgekehrt unterliegt die Durchführung des
Versorgungsausgleichs auch dann keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn er dazu führt, dass der Verpflichtete aufgrund
der Kürzung seiner Anwartschaften auf ergänzende
Sozialleistungen angewiesen sein wird (vgl. BVerfGE 53, 257
). Erst wenn die Durchführung des
Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller sonstigen
Umstände, wozu bei atypischen Vermögenslagen auch eine
anderweitige Sicherung des Ausgleichberechtigten bei
besonderer Bedürftigkeit des Verpflichteten gehören kann, zu
einem insgesamt nicht mehr dem Grundsatz der hälftigen
Berechtigung der Eheleute am gemeinsam in der Ehezeit
erwirtschafteten Vermögen entsprechenden Ergebnis führt, kann
die Härtefallklausel zur Vermeidung grundrechtswidriger
Ergebnisse herangezogen werden. Dies setzt jedoch zwingend
auch eine Prüfung der Situation des Ausgleichsverpflichteten
unter Berücksichtigung der Folgen voraus, die die
Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn hat.
23
Der danach erforderlichen Prüfung der
Verhältnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat sich
das Oberlandesgericht jedoch verschlossen, denn es hat im
Rahmen der Prüfung von § 1587 c Nr. 1 BGB weder
Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen getroffen
noch hat es geprüft, welche Auswirkungen die Durchführung des
Versorgungsausgleichs auf seine Altersversorgung hätte.
24
cc) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung
des vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ein
persönliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin
herangezogen und hierzu ausgeführt, auch ein solches
Verhalten lasse die Durchführung des Versorgungsausgleichs
dann als grob unbillig erscheinen, wenn es schuldhaft erfolgt
sei und den Ausgleichsverpflichteten in besonderem Maße
beeinträchtigt habe. Soweit das Oberlandesgericht hierfür auf
die erste langjährige außereheliche Beziehung der
Beschwerdeführerin abgestellt hat, fehlt es an Feststellungen
dazu, ob dieses Fehlverhalten den Ehemann in dem vom
Oberlandesgericht angenommenen besonderen Maße
beeinträchtigt, dass es die Annahme einer groben Unbilligkeit
rechtfertigen könnte. Hierzu bedurfte es schon deshalb
besonderer Feststellungen, weil die Ehe auch nach der
Beendigung dieses Verhältnisses jedenfalls bis zur Aufnahme
der neuerlichen Beziehung im Jahre 1993 aufrechterhalten
wurde. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang
unterstellt, die außereheliche Beziehung sei dem Ehemann seit
1984 bekannt gewesen. Davon ausgehend hätte in besonderem
Maße Anlass bestanden darzulegen, in welcher Hinsicht dieses
erste außereheliche Verhältnis den Ehemann in einem solchen
Maße beeinträchtigt hat, dass es die Durchführung des
Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahre
1995 hat grob unbillig erscheinen lassen.
25
Im Hinblick auf das weitere außereheliche
Verhältnis, welches nach den Feststellungen des
amtsgerichtlichen Urteils zur Trennung und Scheidung der
Parteien geführt hat, lässt der Beschluss nicht erkennen,
weshalb dieser Umstand unbeschadet von § 1587 c Nr. 1 2.
Halbsatz BGB zur Begründung des Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs hat herangezogen werden können.
26
Auch die vom Oberlandesgericht herangezogene
"innere Abwendung" der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des
Versorgungsausgleichs unerheblich, da dieser nicht als
Belohnung für eheliche Treue dienen soll, sondern die
Abwicklung und Aufteilung einer Vermögensgemeinschaft
bewirken soll.
27
dd) Letztlich hat das Oberlandesgericht unter
Hinweis auf das eheliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin
die Notwendigkeit eines vollständigen Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs angenommen, ohne dass die angegriffene
Entscheidung die erforderliche Begründung erkennen lässt,
weshalb nicht schon eine teilweise Kürzung hätte ausreichend
sein können, um eine mit der Durchführung des
Versorgungsausgleichs verbundene grobe Unbilligkeit zu
vermeiden.
28
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.