BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2380/09 -
1. des Herrn B...,
2. der M... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H...
und H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführer mit einer
Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
GG gegen die aufgrund von § 127 Abs. 1 des
Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (SGB V) erfolgte
Hilfsmittelausschreibung einer Krankenkasse, die diese
bestätigenden Entscheidungen im Vergabenachprüfungsverfahren
und die § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 127
Abs. 1 SGB V wenden, fehlt den Beschwerdeführern aufgrund der
seit 1. Januar 2010 bestehenden Rechtslage das
Rechtsschutzbedürfnis.
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a) Die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen
Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls
für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht
(vgl. BVerfGE 33, 247 ; 50, 244
; stRspr). Ist das mit der
Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren
erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn
anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage
von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte
Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht
das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der
angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die
gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer
weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247
; 50, 244 ; 81, 138
; 91, 125 ; 99, 129 ). Das
bloße Kosteninteresse kann allerdings niemals für die
Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend sein (vgl.
BVerfGE 50, 244 ; 75, 318 ).
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b) An der Aufhebung der unmittelbar
angegriffenen Hoheitsakte und der mittelbar angegriffenen
§ 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 127 Abs. 1 SGB V
besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den in
§ 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V bestimmten Wegfall
ihrer Berechtigung zur Versorgung gesetzlich Versicherter mit
Hilfsmitteln infolge der angegriffenen
Hilfsmittelausschreibung und machen geltend, die
Ausschreibung greife ungerechtfertigt in ihre Befugnis zur
Hilfsmittelversorgung ein, die ihnen aufgrund ihrer nach
altem Recht erteilten Zulassung als Leistungserbringer
zustehe. Die hiermit geltend gemachte Beschwer ist indes
durch die Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2010
entfallen und die Beschwerdeführer können ihr mit dem
vorliegenden Verfahren verfolgtes Begehren, aufgrund ihrer
früheren Zulassung weiterhin zur Versorgung berechtigt zu
sein, durch eine Aufhebung der angegriffenen Hoheitsakte
nicht mehr erreichen. Die Übergangsvorschrift des § 126
Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V, aus der sich ihre
fortbestehende Befugnis herleitete, ist mit dem 31. Dezember
2009 ausgelaufen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt
seitdem nach § 126 Abs. 1 SGB V grundsätzlich nur noch
durch Vertragspartner der Krankenkassen. Damit korrespondiert
die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung des
§ 33 Abs. 6 SGB V durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15. Dezember
2008 (BGBl I S. 2426), wonach Versicherte grundsätzlich nur
noch Vertragspartner ihrer Krankenkasse als
Leistungserbringer in Anspruch nehmen können; die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der nach § 126 Abs. 2 SGB V zur
Versorgung Berechtigten ist entfallen. Seit dem 1. Januar
2010 beruht der Ausschluss der Beschwerdeführer von der
Versorgung der Versicherten demnach nicht (mehr) auf der
beanstandeten Rechtsfolge des § 126 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2 SGB V. Demgemäß wären die Beschwerdeführer auch
bei einer Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Hoheitsakte nicht zur Hilfsmittelversorgung
berechtigt.
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c) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Hoheitsakte besteht nicht ausnahmsweise trotz Erledigung des
ursprünglichen Begehrens. Da es sich bei § 126 Abs. 2
Satz 3 Halbsatz 2 SGB V um ausgelaufenes Recht handelt, kommt
der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 91, 186
). Anhaltspunkte für die Gefahr einer Wiederholung
einer solchen Übergangsregelung gibt es nicht. Schließlich
beruht die weitere Beeinträchtigung der Beschwerdeführer -
wie ausgeführt - nicht auf den angegriffenen Maßnahmen,
sondern auf der seit 1. Januar 2010 bestehenden
Rechtslage.
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2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG durch die
Kostengrundentscheidungen der Beschlüsse des
Landessozialgerichts rügen, ist die Verfassungsbeschwerde
mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG genügenden Begründung (vgl. BVerfGE 99, 84
) unzulässig.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.