BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2383/04 -
des Herrn O...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 22 Abs. 4 und § 22 b Abs. 1 und 3 des
Fremdrentengesetzes (FRG) und Art. 6 § 4 c des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG),
jeweils in der Fassung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September
1996 (BGBl I S. 1461)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung
der Renten von Spätaussiedlern die für Beitrags- und
Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des
Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelten Entgeltpunkte für
Ehepaare, bei denen die Rentenkonten beider Ehepartner
Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz aufweisen, auf
insgesamt 40 Entgeltpunkte zu begrenzen.
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1. a) Der Beschwerdeführer wurde 1930 in der
ehemaligen Sowjetunion geboren und war dort
versicherungspflichtig beschäftigt. Am 15. Mai 1996
übersiedelte er zusammen mit seiner Ehefrau in die
Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer ist ebenso
wie seine 1936 geborene Ehefrau als Spätaussiedler nach
§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt.
3
b) Unmittelbar nach ihrer Einreise, am
30. Mai 1996, beantragten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau bei der für sie zuständigen
Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Baden-Württemberg) die Gewährung einer
Altersrente. Mit Bescheid vom Juli 1997 gewährte die
Landesversicherungsanstalt der Ehefrau des Beschwerdeführers
eine Altersrente für Frauen ab September 1996 und dem
Beschwerdeführer mit Bescheid vom August 1997 eine
Regelaltersrente ab dem 15. Mai 1996. Dabei verringerte
sie die für die im Herkunftsland zurückgelegten
Versicherungszeiten ermittelten Bruttoarbeitsentgelte
zunächst durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 (§ 22
Abs. 4 FRG in der Fassung des Art. 3 Nr. 4
Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für
mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung
25. September 1996, BGBl I S. 1461; zur
Rechtsentwicklung vgl. im Einzelnen Beschluss des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006,
1 BvL 9/00 u.a.; im Internet verfügbar unter
www.bundesverfassungsgericht.de). Insgesamt berücksichtigte
sie bei dem Beschwerdeführer 31,8716 Entgeltpunkte für nach
dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten. Sowohl bei dem
Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehefrau begrenzte die
Landesversicherungsanstalt dann die nach dem
Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte gemäß
§ 22 b Abs. 1 und 3 FRG in der Fassung des
Art. 3 Nr. 5 WFG auf jeweils 20 Punkte. Die
damalige monatliche Bruttorente des Beschwerdeführers belief
sich ab dem 15. Mai 1996 auf 924,60 DM, ab Juli 1996 auf
933,40 DM und ab Juli 1997 auf 948,80 DM. Der Rentenbescheid
des Beschwerdeführers wurde bestandskräftig.
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c) Im Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer
bei der Landesversicherungsanstalt erfolglos die Überprüfung
seines Rentenbescheides. Das Sozialgericht wies die hiergegen
erhobene Klage ab. In der Berufungsinstanz erklärte sich die
Landesversicherungsanstalt bereit, den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers bezüglich der Zeit vom 15. Mai 1996
bis zum 31. August 1996 unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Rente der Ehefrau erst ab September 1996
begonnen hatte, zu überprüfen und dem Beschwerdeführer einen
neuen Rentenbescheid zu erteilen. Der Rechtsstreit wurde
insoweit für erledigt erklärt. Im Übrigen, also für den
Zeitraum ab September 1996, wies das Landessozialgericht die
Berufung zurück. Das Bundessozialgericht wies die vom
Landessozialgericht zugelassene Revision zurück.
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d) Der Beschwerdeführer hat fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 116 GG, dem Sozialstaatsprinzip und
dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 1 GG. Er trägt unter anderem vor, er
sei bereits vor dem Gesetzesbeschluss und der Verkündung des
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes in die
Bundesrepublik übergesiedelt und habe mit dem Zuzug einen
eigentumsgeschützten Anspruch auf Regelaltersrente erworben.
Dieser Anspruch sei ihm nachträglich zum großen Teil entzogen
worden, ohne dass hierfür Rechtfertigungsgründe ersichtlich
seien. Insbesondere hätten keine zwingenden Gründe des
Allgemeinwohls für die Anordnung der Rückwirkung der
Neuregelung vorgelegen. Weder sei es erforderlich gewesen,
einem Ankündigungseffekt vorzubeugen, noch hätten die sich
ergebenden Einspareffekte den Eingriff rechtfertigen können.
Im Übrigen verstieße § 22 b Abs. 3 FRG gegen
Art. 6 Abs. 1 GG. Ehegatten würden gegenüber
Alleinstehenden zusätzlich dadurch benachteiligt, dass ihre
Rentenansprüche noch einmal um bis zu fünf Entgeltpunkte
gekürzt würden. Das Ausmaß dieser Kürzungen übersteige die
mögliche Ersparnis an Lebenshaltungskosten erheblich.
6
Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
(jetzt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) namens der
Bundesregierung Stellung genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine
Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden kann.
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1. Die Annahme eines Eingriffs in Art. 14
Abs. 1 GG scheidet aus. Die durch das Fremdrentengesetz
begründeten Anwartschaften unterliegen nicht dem
Eigentumsschutz, wenn ihnen - wie bei dem
Beschwerdeführer - ausschließlich Beitrags- und
Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den
Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Aus
Art. 116 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip
kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf eine
bestimmte Form der sozialen Integration ableiten. Insoweit
wird auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 (1 BvL
9/00 u.a.) verwiesen.
9
2. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ist
ebenfalls nicht verletzt. Zwar entfaltet § 22 b FRG
gegenüber dem Beschwerdeführer echte Rückwirkung. Denn der
Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Rechtsnorm wurde
vom Gesetzgeber zum Nachteil des Beschwerdeführers auf einen
Zeitpunkt festgelegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die
Norm durch ihre ordnungsgemäße Verkündung rechtlich existent,
das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343
, 72, 200 ; 87, 48 ;
97, 67 ). Diese Rückwirkung ist jedoch
ausnahmsweise gerechtfertigt.
10
a) Ein uneingeschränktes Verbot rückwirkender
Gesetze spricht das Grundgesetz in Art. 103 Abs. 2
GG nur für die Ahndung von Straftaten aus. In den übrigen
Rechtsgebieten ergibt sich das grundsätzliche Verbot der
gesetzlichen Anordnung einer Rückwirkung aus dem
Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 88, 384 ;
stRspr). Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das
Rückwirkungsverbot aber nicht nur seinen Grund, sondern auch
seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise ein
schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden
Rechts nicht bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 ;
95, 64 ; 101, 239 ). Das Bekannt
werden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche
Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung
durch die gesetzgebenden Körperschaften lässt in der Regel
- worauf auch das Bundessozialgericht in seinem mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zutreffend
hinweist - die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die
bisherige Rechtslage noch nicht entfallen (vgl. BVerfGE 13,
206 ; 13, 261 ; 30, 272
; 72, 200 ). Schutzwürdiges Vertrauen
in den Fortbestand einer gesetzlichen Regel entfällt
grundsätzlich erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des
Bundestages über die rückwirkende Gesetzesänderung (vgl.
BVerfGE 72, 200 <257, 260 ff.>; 97, 67
m.w.N.; stRspr).
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b) Die gesetzlichen Anordnung einer echten
Rückwirkung auf den Tag des Beschlusses der Bundesregierung
über die Einbringung einer Gesetzesinitiative - hier der
7. Mai 1996 - ist ausnahmsweise zulässig, wenn das
Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage bereits zu diesem
Zeitpunkt sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht
schutzwürdig war. Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich
nur unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung
beurteilen (vgl. BVerfGE 32, 111 ). Dabei kann die
Art und Bedeutung der durch den Eingriff betroffenen
Rechtsposition eine Rolle spielen (BVerfG, a.a.O.). Im
vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die in Frage
stehende Regelung den Beschwerdeführer weder mit Wirkung für
die Vergangenheit rechtlich belastet noch ihm eine
vermögenswerte Rechtsposition rückwirkend entzieht oder
schmälert, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG
unterliegt. Es geht vielmehr im Falle des Beschwerdeführers,
der ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten im
Herkunftsgebiet aufzuweisen hat, um die Kürzung einer
fürsorgerischen Leistung des Staates (vgl. dazu näher
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a.).
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Hinzukommt als Besonderheit des vorliegenden
Falles, dass bei dem zwischen dem 7. Mai und dem 9. Juli
1996 - dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des
Deutschen Bundestages - übergesiedelten Personenkreis
ein Vertrauensschutztatbestand überhaupt erst mit dem Zuzug
(vgl. BVerfGE 27, 167 ) und damit zeitlich
unmittelbar vor dem das Vertrauen in jedem Falle
beseitigenden Gesetzesbeschluss entstanden war. Anders als
diejenigen Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihre Herkunftsgebiete
verlassen und ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik
Deutschland verlegt hatten, hatten die Neuzugezogenen ihren
Lebenszuschnitt regelmäßig noch nicht auf die Situation in
der Bundesrepublik eingestellt. Vielmehr befanden sie sich in
einer Eingliederungsphase. In der Regel hatten sie noch keine
dauerhafte Wohnung gefunden. Der Vertriebenenausweis, mit
dessen Ausstellung die Vertriebeneneigenschaft - und
damit der Anspruch auf eine Rente nach dem
Fremdrentengesetz - erst verbindlich feststand, musste
noch beantragt werden. Diese insgesamt in der Anfangszeit
bestehende ungesicherte Situation, die sich nicht wesentlich
von der Situation eines Berechtigten unterschied, der erst
nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages
übergesiedelt war, rechtfertigt es ausnahmsweise, den nach
dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses zugereisten
Spätaussiedlern zuzumuten, sich bereits aufgrund des Bekannt
werdens der Gesetzesinitiative auf die Neuregelung
einzustellen. Der Gesetzgeber durfte insoweit typisierend
unterstellen, dass dieser Personenkreis unmittelbar nach
seinem Zuzug noch keine Dispositionen auf der Grundlage der
alten Gesetzeslage getroffen hatte. Auch ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits in der
Vergangenheit einschneidende Kürzungen bei den Fremdrenten
vorgenommen hatte und die weiteren Kürzungen, die Gegenstand
der in Frage stehenden Gesetzesinitiative waren, zu einem
umfassenden Sparpaket gehörten, mit dem auf schwerwiegende
und bekannte wirtschaftliche Fehlentwicklungen reagiert
werden sollte, von denen die gesetzliche Rentenversicherung
nicht unberührt bleiben konnte (vgl. dazu auch Beschluss des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni
2006, 1 BvL 9/00 u.a.).
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3. Die gemeinsame Obergrenze von 40
Entgeltpunkten für Ehepaare in § 22 b Abs. 3 FRG
verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
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a) Zwar gebietet Art. 6 Abs. 1 GG
als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich
des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen
Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung
(vgl. BVerfGE 105, 313 , 107, 205
; stRspr). Der Staat hat alles zu
unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt
(vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 76, 1
; 105, 313 ). Verheiratete dürfen
keinesfalls allein deshalb benachteiligt werden, weil sie
verheiratet sind, insbesondere geringere Leistungen erhalten
als Ledige (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 75, 382
). Jedoch ist es verfassungsrechtlich zulässig,
die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum
Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen zu nehmen,
wenn die konkreten Maßnahmen den Gerechtigkeitsvorstellungen
der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit nicht als
Diskriminierung der Ehe anzusehen sind (vgl. BVerfGE 17, 210
; 28, 324 ; 32, 260
; 69, 188 ; 75, 361
; 75, 382 ; 81, 1 ).
Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn
der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erfahrung des
täglichen Lebens zieht, dass in einer Haushaltsgemeinschaft
umfassend "aus einem Topf" gewirtschaftet wird mit der Folge,
dass zwei zusammenlebende Ehegatten einen finanziellen
Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs
eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGE 75, 382
; 87, 234 ; vgl. auch BVerfGE 91, 389
).
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So verhält es sich hier. Der Gesetzgeber hat
sich bei der Ausgestaltung des § 22 b Abs. 3
FRG an der Höhe der Eingliederungshilfe und damit an einer
bedarfsabhängigen Leistung orientiert (vgl. BTDrucks 13/4610,
S. 28). Die weitere Kürzung der Gesamtleistung unter
anderem für Ehepaare knüpft an den verminderten Bedarf der
Haushaltsgemeinschaft an.
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b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
konkrete Höhe der Begrenzung nicht sachgerecht wäre. Ein
Ehepaar erhält zusammen das 1,6 fache eines Alleinstehenden.
Insofern hat das Bundessozialgericht zutreffend darauf
hingewiesen, dass dies dem Verhältnis entspricht, in dem der
durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht für ein Ehepaar
ohne Kind zu dem durchschnittlichen Bedarf eines
Alleinlebenden steht (vgl. BSG SozR 3-5050 § 22 b
Nr. 3 S. 33 m.w.N.).
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4. Auch ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Soweit der
Beschwerdeführer durch die Begrenzung seiner nach dem
Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte auf 20 im
Vergleich zu anderen Versichertengruppen benachteiligt wird,
ist diese ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt.
Auch insoweit kann auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00
u.a.) verwiesen werden. Im Übrigen rechtfertigen die Gründe,
die im Fall der zwischen dem 7. Mai 1996 und dem
9. Juli 1996 Eingereisten ausnahmsweise die Zulässigkeit
der Rückwirkung der Neuregelung begründen, auch die in der
Übergangsregelung des Art. 6 § 4 b des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom
25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) in der Fassung
des Art. 4 Nr. 4 WFG vorgenommene Differenzierung
nach dem Stichtag des 7. Mai 1996.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.