BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2383/10 -
des Herrn Dr. K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 1. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
berufsgerichtliche Verurteilung wegen des Tätigwerdens eines
Facharztes außerhalb seines Fachgebiets.
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1. § 31 Abs. 3 des Hamburgischen
Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005
(im Folgenden: HmbKGH) normiert, dass ein Arzt, der eine
Gebietsbezeichnung (z.B. eine Facharztbezeichnung) führt,
grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden darf.
§ 2 Abs. 8 Satz 1 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte
und Ärztinnen vom 27. März 2000 in der Fassung vom 20.
Februar 2006 (im Folgenden: BO) enthält eine mit § 31
Abs. 3 HmbKGH übereinstimmende Regelung.
3
2. Der Beschwerdeführer ist approbierter Arzt
und Zahnarzt und Mitglied der Ärztekammer H., der Beteiligten
zu 1) des Ausgangsverfahrens. Seit Januar 2002 führt er die
Facharztbezeichnung „Facharzt für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“. Er betreibt in H. eine
Facharztpraxis, in der er nach eigenen Angaben pro Jahr ca.
3.600 Operationen im Mund-, Kiefer und Gesichtsbereich
durchführt. Daneben ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer
einer Klinik für „Schönheitsoperationen“, die in der
Rechtsform einer GmbH betrieben wird und deren alleinige
Gesellschafterin die Schwester des Beschwerdeführers ist.
Auch dort ist der Beschwerdeführer ärztlich tätig und
operiert pro Jahr nach eigenen Angaben etwa 400 bis 500mal.
Neben Operationen im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich, die
nach seiner Einschätzung 90 % seiner Tätigkeit in der Klinik
ausmachen, führt er seit 2001 auch Operationen zur
Veränderung der Brust (Einsetzen von Brustimplantaten) sowie
Bauch- und Oberarmstraffungen durch.
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3. Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 erteilte
ihm das Hamburgische Berufsgericht für die Heilberufe wegen
eines Berufsvergehens einen Verweis und erlegte ihm eine
Geldbuße von 1.500 € auf. Der Beschwerdeführer habe gegen
§ 31 Abs. 3 HmbKGH und § 2 Abs. 8 BO
verstoßen, denn er sei, indem er Eingriffe im Brust-, Bauch-
und Oberarmbereich durchgeführt habe, außerhalb des Gebiets
seiner Facharztbezeichnung tätig geworden. Die vom
Beschwerdeführer vorgenommenen Behandlungen könnten auch
nicht als Sonderfälle, bei denen eine gebietsfremde Tätigkeit
aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise zulässig sei,
eingestuft werden. Weder stünden Behandlungen in Streit, bei
denen ein im Fachgebiet behandelter Patient aufgrund eines
gegenüber dem Arzt bestehenden Vertrauensverhältnisses
ausdrücklich eine fachfremde Behandlung gewünscht habe, die
hinsichtlich der Fachbehandlung von untergeordneter Bedeutung
gewesen sei und mit ihr im Zusammenhang gestanden habe, noch
habe es sich um medizinische Notfälle gehandelt. Genauso
wenig seien die fachfremden Behandlungen für die
ordnungsgemäße Durchführung der im Rahmen der
Facharzttätigkeit erforderlichen Untersuchungen oder
Behandlungen notwendig gewesen. Vielmehr erbringe der
Beschwerdeführer die gebietsfremden Leistungen plan- und
regelmäßig, so dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit
vorliege.
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4. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil
Berufung ein, die der Hamburgische Berufsgerichtshof für die
Heilberufe mit Urteil vom 30. Juni 2010 zurückwies. Das
Berufsgericht habe zu Recht einen Verweis erteilt, denn ein
schuldhafter Verstoß gegen Berufspflichten liege vor. Soweit
der Beschwerdeführer Brustoperationen durchführe und
Bauchdecken und Oberarme mit chirurgischen Eingriffen
straffe, werde er nicht in seinem Facharztgebiet tätig,
sondern betätige sich in einem Bereich, der dem Gebiet der
ästhetischen Chirurgie (für das es ebenfalls eine
Facharztbezeichnung gebe), zuzuordnen sei. Die Gebiete seien
weder völlig deckungsgleich, noch umfasse die
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie das Gebiet der Plastischen und
Ästhetischen Chirurgie. Die fachfremden Eingriffe nehme der
Beschwerdeführer auch in einem Umfang vor, der der Annahme,
er sei grundsätzlich fachspezifisch tätig, entgegenstehe,
denn er werde nicht nur vereinzelt oder bei der Gelegenheit
einer fachspezifischen Tätigkeit fachfremd tätig. Auf die
Anzahl der fachfremden Eingriffe innerhalb der vergangenen
Jahre sowie auf das Verhältnis der fachspezifischen zu der
fachfremden Tätigkeit komme es nicht an, weil der
Beschwerdeführer die fachfremden Leistungen systematisch
anbiete und durchführe. Bereits die gezielte Werbung mit der
Durchführung von ästhetischen und plastischen Operationen
berge die konkrete Gefahr, dass sich der Anteil der
fachfremden ärztlichen Tätigkeiten schleichend immer weiter
erhöhe. Eine systematische Gebietsüberschreitung sei mit dem
Gesetzeszweck, die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten
eines Arztes, die er über seine Facharztausbildung erlangt
habe, qualitätssichernd zu erhalten, nicht vereinbar. Das
Führen einer Facharztbezeichnung vermittle zudem Vertrauen
darin, dass ein Arzt über besondere Kenntnisse auf dem
Fachgebiet verfüge, auf das die Bezeichnung hinweise. Der
Beschwerdeführer habe keinen Einfluss darauf, dass er als
Arzt von seinen Patienten, die sich über eine allgemein
zugängliche Quelle - wie zum Beispiel das Internet - über ihn
informierten, unabhängig von seinem Betätigungsort
einheitlich als Facharzt wahrgenommen werde. Viele der
Patienten der Klinik gingen daher irrtümlich davon aus, dass
der Beschwerdeführer, den sie als Facharzt kennengelernt
hätten, fachärztlich auch in besonderer Weise für die
Durchführung von Brustoperationen und Straffungen
qualifiziert sei. Dieses Vertrauen enttäusche der
Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer könne sich schließlich
nicht darauf berufen, ein Arzt, der zwei
Facharztbezeichnungen führe, sei auf den jeweiligen Gebieten
auch nur hälftig tätig. Nicht nur handele es sich dabei um
eine Tätigkeit in den jeweiligen Facharztgebieten - und nicht
auf einem gänzlich anderen Gebiet - in diesem Fall könne für
die Patienten auch von vornherein nicht der Eindruck
entstehen, dass ein solcher Facharzt lediglich auf nur einem
Gebiet tätig sei.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Die Entscheidungen verstießen gegen
Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar sei eine Gebietsbeschränkung bei
einem Arzt als Eingriff in dessen Berufsausübung
grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. In seinem
konkreten Fall sei die Gebietsbeschränkung aber nicht
gerechtfertigt. Die Beschränkung diene zunächst dazu, die
Qualität der Behandlung zu sichern. Im Hinblick auf die von
ihm durchgeführten Operationen sei sie jedoch weder
erforderlich noch angemessen. Es bestehe keine Gefahr, dass
er durch die gebietsfremden Operationen seine Fähigkeiten und
Kenntnisse auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
nicht genügend schule und sich insoweit fachlich
verschlechtere, denn die Anzahl der fachfremden Eingriffe sei
in Relation zu den Eingriffen, die er auf seinem
Facharztgebiet vornehme, sehr gering (unter 1,5 %). Ein Arzt,
der zwei Facharztbezeichnungen führe, werde auf dem
jeweiligen Fachgebiet sogar nur mit jeweils 50 % seiner
Arbeitskraft tätig, er hingegen mit 98,5 %. Außerdem handele
es sich bei den Brustoperationen sowie den Bauch- und
Oberarmstraffungen nicht um ein - bezogen auf seine Tätigkeit
als Mund-Kiefer-Gesichtschirurg - gänzlich anderes Gebiet.
Aufgrund seiner Facharztausbildung besitze er eine umfassende
chirurgische Ausbildung. Auch seien für Rekonstruktionen im
Gesichtsbereich, die zu seinem Tätigkeitsbereich als
Mund-Kiefer-Gesichtschirurg gehörten und die sowieso viel
aufwendiger und schwieriger seien als etwa Brustoperationen,
regelmäßig Muskel- und Gewebeentnahmen aus dem Brustbereich
sowie Fettentnahmen aus dem Bauchbereich erforderlich.
Darüber hinaus sei er aufgrund seiner Doppelapprobation sowie
seiner Aus- und Fortbildungen für die hier streitigen
Eingriffe besonders qualifiziert.
8
b) Überdies verletzten die Entscheidungen sein
Grundrecht auf Gleichbehandlung.
9
c) Die Verletzung der geltend gemachten
Grundrechte treffe ihn in existenzieller Weise. Ein Verbot
der Brustoperationen sowie Bauch- und Oberarmstraffungen
stelle nicht nur einen tiefen Einschnitt in Profil und
Außendarstellung der Klinik dar, ohne diese - verglichen mit
den Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie - weitaus
lukrativeren Eingriffe sei die Klinik auch in ihrer
wirtschaftlichen Existenz bedroht.
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6. Der Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg und der Ärztekammer H. wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 33, 125; 76, 171 ;
94, 372 ; 111, 366 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.
12
1. Die Entscheidungen des Berufsgerichts und
des Berufsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in
seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten
Berufsfreiheit.
13
a) Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind
Aufgabe der Fachgerichte und werden vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft, ob sie Auslegungsfehler
enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall,
wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer
Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend
berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ).
Spezifisches Verfassungsrecht ist allerdings nicht schon dann
verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht
gemessen, nach Auffassung eines Beschwerdeführers oder
tatsächlich objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade
in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE
18, 85 ).
14
b) Die Berufsgerichte haben bei der
Interpretation des § 31 Abs. 3 HmbKGH Bedeutung und
Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG nicht in hinreichendem
Maße beachtet.
15
aa) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass gesetzliche
Regelungen der Berufsausübung zulässig sind, wenn sie durch
hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden,
das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks
geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des
Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 272
; 71, 183 ; 101, 331
).
16
Mit der Entscheidung, dem Beschwerdeführer
wegen der Vornahme von Operationen im Brust-, Bauch- und
Oberarmbereich einen Verweis zu erteilen und ihm zugleich
eine Geldstrafe aufzuerlegen, greifen die Gerichte in seine
Berufsausübungsfreiheit ein, denn sie sanktionieren ein
Verhalten, das zur ärztlichen Berufsausübung gehört.
17
bb) Dieser Grundrechtseingriff ist
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
18
(1) Die grundsätzliche Befugnis der
Berufsgerichte, schuldhafte Verstöße eines Arztes gegen seine
Berufspflichten zu ahnden, ergibt sich aus § 1 Abs. 1,
§ 2 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der
Heilberufe (GBH) und steht nicht in Streit. Mit § 31
HmbKGH ist auch die Berufspflicht selbst - über die
Satzungsnorm des § 2 Abs. 8 BO hinaus -
formellgesetzlich geregelt. Inhaltliche Einwände gegen die
Regelung, grundsätzlich nur in dem Gebiet der
Gebietsbezeichnung tätig zu werden, macht der
Beschwerdeführer weder geltend noch sind solche, unter
Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 33, 125
) erkennbar. Das Erfordernis, dass ein Eingriff in
die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die
ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
grundrechtseinschränkende Gesetze genügen muss (vgl. BVerfGE
94, 372 ; 111, 366 ; stRspr),
wird damit erfüllt.
19
(2) Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass
die Gerichte die auf den Bauch-, Brust- und Oberarmbereich
bezogene Operationstätigkeit des Beschwerdeführers als
fachfremd eingestuft haben. Der Berufsgerichtshof hat sich
mit dieser Frage im Einzelnen auseinandergesetzt und seine
Auffassung, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen
„Schönheitsoperationen“ beträfen ein anderes Fachgebiet als
das der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, eingehend,
unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer H., begründet. Eine Verkennung der
verfassungsrechtlichen Maßstäbe ist insoweit nicht
ersichtlich. Besondere individuelle Umstände, die es gebieten
würden, den Beschwerdeführer generell von der
Gebietsbeschränkung auszunehmen, sind nicht erkennbar. Soweit
der Beschwerdeführer sich auf den hohen Schwierigkeitsgrad
der Behandlungen auf seinem Facharztgebiet, die ihn zur
Vornahme der fachfremden Operationen in besonderem Maße
qualifizierten, beruft, spricht dies nicht für, sondern
vielmehr gegen eine komplette Befreiung von der
Gebietsbeschränkung. Denn wenn es zutrifft, dass die
Eingriffe im Bereich seines Fachgebiets besonders schwierig
sind, erfordern sie eine ständige Übung, die fehlen würde,
wenn die fachgebietsfremde ärztliche Tätigkeit zahlenmäßig
überhand nähme. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Einstufung der Bauch-, Oberarm- und Brustoperationen als
fachfremd eine in wirtschaftlicher Hinsicht unangemessene
Beschränkung wäre. Der Beschwerdeführer trägt lediglich vor,
ein Verbot des status quo bedrohe die Klinik in ihrer
Existenz. Dass jegliche umfangmäßige Begrenzung der
fachfremden Tätigkeit für ihn wirtschaftlich untragbar sei,
behauptet er hingegen nicht.
20
(3) Die weitere Annahme der Gerichte, der
Beschwerdeführer verstoße unabhängig vom Umfang seiner
gebietsfremden Tätigkeit gegen das durch § 31 Abs. 3
HmbKGH aufgestellte Gebot, sofern er nur „systematisch“
gebietsüberschreitend tätig werde, ist jedoch mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar.
21
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass das Verbot der Betätigung außerhalb des
Fachgebiets, da es die Berufstätigkeit des Arztes empfindlich
einschränkt, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur
gerecht wird, wenn es lediglich als allgemeine Richtlinie,
die Ausnahmen vorsieht, gilt, und keine zu enge Auslegung
stattfindet (vgl. BVerfGE 33, 125 ). Diese
Vorgaben haben die Gerichte in den angegriffenen
Entscheidungen nicht hinreichend beachtet.
22
(a) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet es zunächst, wenn die Gerichte bei der Auslegung der
Norm davon ausgehen, dass der Zweck der Vorschrift darin
besteht, die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten eines
Facharztes auf seinem Gebiet zu erhalten. Dass dies das Ziel
der in § 31 Abs. 3 HmbKGH getroffenen Regelung ist,
ergibt sich schon aus den Unterlagen zur
Entstehungsgeschichte der Bestimmung (vgl. Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks 18/1963, S. 27). Der
Gesetzgeber verfolgt mit dem Ziel, die Qualität der
fachärztlichen Tätigkeit zu sichern, auch einen
Gemeinwohlbelang von hinreichendem Gewicht, der
Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen kann.
23
(b) Der Berufsgerichtshof geht aber über
diesen zulässigen Gesetzeszweck hinaus, wenn er als weiteren
Normzweck den Schutz des Vertrauens der Patienten nennt. Denn
damit soll, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt,
das Vertrauen der Patienten geschützt werden, dass ein Arzt,
der einen Facharzttitel führe, diesen nach entsprechendem
Abschluss in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren
erlangt habe. Dies ist aber nicht Zweck des § 31
Abs. 3 HmbKGH, sondern Aufgabe des § 31 Abs. 1
HmbKGH, der regelt, wann eine Facharztbezeichnung geführt
werden darf. Die mit § 31 Abs. 1 HmbKGH verfolgten
Zwecke können hier schon deswegen nicht zur Rechtfertigung
herangezogen werden, weil die Verurteilung des
Beschwerdeführers von den Gerichten nicht auf diese
Vorschrift gestützt wurde und im Übrigen auch nicht erkennbar
ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden
Fall erfüllt sein könnten.
24
(c) Auch soweit der Berufsgerichtshof
ergänzend darauf abstellt, die Patienten des
Beschwerdeführers würden getäuscht, weil sie irrtümlich
annähmen, er sei fachärztlich in besonderer Weise für die
Durchführung von Straffungen und Brustoperationen
qualifiziert, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass § 31 Abs. 3 HmbKGH dem Zweck, solche
Verwechslungen zu vermeiden, dient. Vielmehr wäre ein solches
Verhalten unter dem Gesichtspunkt der berufswidrigen Werbung
gemäß § 27 BO zu erörtern, also auf Grundlage einer
Norm, die ebenfalls nicht Gegenstand der berufsgerichtlichen
Prüfung war. Hiervon abgesehen erscheint auch schon die vom
Gericht angenommene, nicht näher begründete
Verwechslungsgefahr mehr als fraglich, denn es leuchtet nicht
ein, weshalb der durchschnittlich gebildete Patient annehmen
sollte, ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg - also ein
Arzt, dessen fachärztliche Qualifikation sich auf den Bereich
des Kopfes bezieht - weise eine besondere Eignung für
Operationen im Bereich des Bauch-, Oberkörper- und
Armbereichs auf.
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(d) Die von den Gerichten gewählte Auslegung
des § 31 Abs. 3 HmbKGH, bei der der Umfang des
fachfremden Tätigwerdens des Arztes nicht berücksichtigt
wird, ist zwar zur Erreichung des Zwecks, die besonderen
Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharztes auf seinem Gebiet
zu erhalten, geeignet. Denn ein Facharzt, der nur auf seinem
Fachgebiet tätig ist, hat durch diese spezialisierte
Tätigkeit in besonderem Maße die Möglichkeit, seine
fachärztlichen Fähigkeiten durch ständige Übung weiter zu
schulen und seine Fachkenntnisse zu aktualisieren. Eine
solche enge Deutung der Norm ist aber nicht erforderlich, um
den durch seine Facharztausbildung erreichten
Leistungsstandard eines Facharztes dauerhaft zu
gewährleisten. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum sich
die Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der
fachärztlichen Tätigkeit auch durch eine fachfremde
Tätigkeit, die in einem nur sehr geringen Umfang ausgeübt
wird, verschlechtern sollten. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die mit der Vorschrift bezweckte Schulung der das
jeweilige Facharztgebiet betreffenden Fähigkeiten bereits
dadurch erreicht wird, dass die fachärztliche Tätigkeit den
deutlich überwiegenden Umfang der Gesamttätigkeit ausmacht.
Wäre es anders, müsste die Beschränkung ausnahmslos gelten.
In diesem Fall ergäben sich freilich, worauf der
Beschwerdeführer zu Recht hinweist, Wertungswidersprüche im
Verhältnis zu Ärzten mit mehreren Facharztbezeichnungen oder
Medizinern, die nur in Teilzeit tätig sind.
26
(e) Andere Gemeinwohlbelange, die es
rechtfertigen könnten, eine in ihrem Umfang nur geringe
fachfremde Tätigkeit zu verbieten und deren Ausübung zu
sanktionieren, sind nicht ersichtlich.
27
Insbesondere der Patientenschutz erfordert es
nicht, einem bestimmten Fachgebiet zugeordnete Behandlungen
nur durch Ärzte dieses Fachgebiets durchführen zu lassen. Die
Qualität ärztlicher Tätigkeit wird durch die Approbation nach
den Vorschriften der Bundesärzteordnung sichergestellt. Zwar
hat ein Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er aufgrund
seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände - wie etwa der
Praxisausstattung - in der Lage ist, seinen Patienten nach
den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Vorbehaltlich
dieser Prüfung ist er aber, unabhängig vom Vorhandensein von
Spezialisierungen, berechtigt, Patienten auf allen Gebieten,
die von seiner Approbation umfasst sind, zu behandeln. Eine
generelle Verpflichtung, Patienten mit Erkrankungen auf einem
bestimmten Gebiet an einen für dieses Gebiet zuständigen
Facharzt zu verweisen, wie sie die Ärztekammer H. in ihrer
Stellungnahme sieht, ist hiermit nicht vereinbar. Sie würde
bei Ärzten ohne Facharzttitel im Übrigen dazu führen, dass
diese praktisch gar nicht mehr ärztlich tätig sein könnten,
weil die fachärztlichen Bereiche das Spektrum ärztlicher
Tätigkeit inzwischen weitgehend abdecken.
28
Genauso wenig ist der Gesichtspunkt der
Wirtschaftlichkeit der Versorgung, der im vertragsärztlichen
Bereich zusätzliche Beschränkungen erlaubt (vgl. nur BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004 -
1 BvR 1127/01 -, juris
außerhalb dieses Bereichs zu rechtfertigen.
29
Schließlich ist der Schutz vor Konkurrenz kein
Zweck, der einen Grundrechtseingriff in diesem Zusammenhang
erlaubt (vgl. hierzu schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 9. März 2000 - 1 BvR 1662/97 -, juris
30
2. Die Urteile des Berufsgerichts für die
Heilberufe und des Berufsgerichtshofs für die Heilberufe
beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 12
Abs. 1 GG. Nach derzeitigem Stand ist anzunehmen, dass eine
Verurteilung nicht zulässig war, weil der Umfang der
fachfremden Tätigkeit des Beschwerdeführers das für einen
Verstoß gegen § 31 Abs. 3 HmbKGH relevante Maß nicht
übersteigt. Legt man die eigenen Angaben des
Beschwerdeführers zugrunde, machte der Anteil an fachfremden
Operationen, bezogen auf die Gesamtzahl der jährlich
durchgeführten Operationen, weniger als 2 % aus. Selbst wenn
man von einer Zahl von 200 fachgebietsfremden Operationen pro
Jahr, wie von der Ärztekammer H. im Rahmen der Verhandlung
vor dem Berufsgerichtshof in den Raum gestellt, ausgeht,
liegt der Anteil unter 5 % und bewegt sich damit noch im
geringfügigen Bereich.
31
Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur
das Urteil des Berufsgerichtshofs aufzuheben und die Sache
dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse des
Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren
abschließende Entscheidung zu erhalten.
32
3. Da schon die Rüge des Art. 12 Abs. 1
GG durchgreift, kommt es auf die Frage, ob auch ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, nicht mehr an.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.