BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2389/06 -
1. der Frau J...,
2. der Frau W...,
3. des Herrn T...,
4. des Herrn K...,
5. der Frau S...,
6. des Herrn S...,
7 .des Herrn D...,
8 .der Frau D...,
9. der Frau B...,
10. des Herrn B...,
11. der Frau K...,
12. des Herrn K...,
13. der Frau G...,
14. des Herrn G...,
15. der Frau S...,
16. des Herrn S...,
17. der Frau G...,
18. des Herrn Dr. G...,
19. der Frau T...,
20. des Herrn S...,
21. der Frau H...,
22. des Herrn H...,
23. der Frau K...,
24. des Herrn K...,
25. des Herrn K...,
26. der Frau Dr. B...,
27. der Frau M...,
28. der Frau K...,
29. des Herrn K...,
30. des Herrn A...,
31. der Frau H...,
32. des Herrn H...,
33. der Frau D...,
34. des Herrn D...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau
Berlin-Brandenburg International in Schönefeld, insbesondere
die ihm zugrunde liegende raumordnungsrechtliche
Standortentscheidung in der Verordnung über den
Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28.
Oktober 2003 (LEP FS 2003; GVBl Bbg II S. 594,
GVBl Bln S. 521), sowie gegen hierzu ergangene
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
2
Wegen des das Ausgangsverfahren betreffenden
Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A
1073.04, JURIS) und den angegriffenen Beschluss vom 23.
August 2006 (BVerwG 4 A 1066.06 , JURIS)
verwiesen.
3
Die Beschwerdeführer haben am 17. Juli 2006
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen die Verletzung von
Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit die Beschwerdeführer von der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sind, rügen sie
auch die Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht gegeben sind
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
5
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Dies gilt auch
für die vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführer
aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. BVerfGE 76, 107
).
6
Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg in der Sache. Dies gilt
insbesondere mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung
von Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 1
sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
7
1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG
kann nicht festgestellt werden. Dies gilt sowohl mit Blick
auf den Planfeststellungsbeschluss und die ihm zugrunde
liegende Standortentscheidung des LEP FS 2003 (a bis c)
als auch mit Blick auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (d).
8
a) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss
ist in Bezug auf die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) an
Art. 14 Abs. 3 GG zu messen. Mit der in Art. 14
Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das
Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete
Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl.
BVerfGE 100, 226 ; 104, 1 ).
9
Der hier angegriffene
Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zu
1) bis 4) zwar nicht schon selbst eine Rechtsposition. Er ist
jedoch gleichwohl an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen,
weil er enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (vgl. BVerfGE
95, 1 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2007 - 1 BvR
300/06, 1 BvR 848/06 -, JURIS). Denn nach dem dem
Planfeststellungsbeschluss beigefügten Grunderwerbsplan
sollen Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben
in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach
§ 8 Abs. 2 LuftVG dem anschließenden
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss
entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren
verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignungen einzelner
Grundstücke. Die eigentumsentziehenden Auswirkungen des
Planfeststellungsbeschlusses sind daher mit Blick auf
Art. 14 Abs. 3 GG bereits bei seinem Erlass zu
berücksichtigen und folglich im Rahmen seiner Anfechtung zu
prüfen.
10
b) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine
Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf
nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Das Gesetz im Sinne
des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bildet nicht nur die
verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das
Eigentum des Betroffenen, sondern beschränkt zugleich die
Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom
Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwecke. Eine Enteignung
sowie ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung
ausgestatteter Planfeststellungsbeschluss sind daher nur
verfassungsgemäß, wenn sie sich im gesetzlich vorgegebenen
Rahmen bewegen und dieser seinerseits verfassungsgemäß ist
(vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264
).
11
Einen solchen Rahmen, der dem Erfordernis der
Verfassungsmäßigkeit unterliegt, bilden auch die für
luftverkehrsrechtliche Planfeststellungen verbindlichen
Vorgaben der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in
Verbindung mit § 3 Nr. 2 ROG und § 8 Abs. 1 Satz 2
LuftVG. Nach der vom Bundesverfassungsgericht seiner
rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Auslegung der
genannten Vorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht ist
nämlich die Wahl des Standorts für einen internationalen
Verkehrsflughafen vorrangig eine raumordnungsrechtliche
Entscheidung. Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an
dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort
beantragt, darf nach den genannten Vorschriften die
Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische
Abwägung nicht durch eine eigene Abwägung ersetzen,
bestätigen oder korrigieren, ohne dass freilich die
Planfeststellungsbehörde einer Rechtspflicht zur Zulassung
des Flughafenvorhabens unterliegt.
12
c) Die zielförmige Standortfestlegung durch
den LEP FS 2003 ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das aus
den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
Abwägungsgebot, das in seinem Kern eine Prüfung der
Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und
Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. Schmidt-Aßmann, in:
Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 209
räumlicher Planungen, 2005, S. 301 ff.).
13
aa) Bei der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung einer Planungsentscheidung ist zu beachten, dass
das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur
unter Einschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie das
Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist. Denn dem
Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit
die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst
vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann - wie jedes
Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle
derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob
sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten
Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche
Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob
anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange
und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie
umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden
sind. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden
ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen
darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und
Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig
widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung
widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107 ; 95,
1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -,
JURIS).
14
Des Weiteren ist hinsichtlich der Überprüfung
einer raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung der
lediglich rahmensetzende Charakter der Raumordnung im Blick
zu behalten. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel der
weiteren Konkretisierung - etwa durch eine
fachplanungsrechtliche Entscheidung -, um zu genauen
Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu
gelangen, durch die grundrechtlich geschützte Belange konkret
betroffen werden können. Je konkreter raumordnungsrechtliche
Festlegungen sind, umso größer sind die Anforderungen, die an
die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte einer
raumplanerischen Zielfestlegung zu stellen sind. Vor diesem
Hintergrund ist es im Hinblick auf das rechtsstaatliche
Abwägungsgebot nicht zu beanstanden, wenn die Maßstäbe der
Abwägungskontrolle ebenenspezifisch bestimmt werden und dem
Plangeber einer höherstufigen Planung - wie bei der
Raumordnung nach § 7 Abs. 7 ROG - ein größerer
administrativer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (vgl.
Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19
Abs. 4 Rn. 209
Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky (Hrsg.),
Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der
Länder, K § 3 Rn. 70 ff.
15
Schließlich ist - jedenfalls in Fällen, in
denen zuvor ein fachgerichtliches Verfahren stattgefunden hat
- zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des
Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung
verfassungsgerichtlich kontrolliert wird, Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte ist und der Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das
Bundesverfassungsgericht greift hier nicht schon ein, wenn
eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist,
sondern nur, wenn die Feststellung und Würdigung des
Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt (vgl. stRspr
seit BVerfGE 1, 418 ).
16
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze greifen
die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken gegen
die Verfassungsmäßigkeit der Standortfestlegung in Z 1 des
LEP FS 2003 nicht durch.
17
(1) Dies gilt zunächst soweit gerügt wird, bei
der Aufstellung von Z 1 LEP FS 2003 sei die Zahl der an den
Standorten Schönefeld und Sperenberg tatsächlich durch
Fluglärm betroffenen Anwohner unzureichend oder nicht
zutreffend ermittelt worden.
18
Zwar weist der Bevollmächtigte der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313 ) zu
Recht darauf hin, dass es im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit einer grundrechtsbeeinträchtigenden
Maßnahme von Bedeutung ist, wie viele Personen von ihr
betroffen sind. Aus dieser Entscheidung lässt sich für die
vorliegende Konstellation jedoch nichts herleiten, da die
Entscheidung - anders als hier - unmittelbar in Grundrechte
eingreifende Maßnahmen, nämlich Beschränkungen des
Telekommunikationsverkehrs, betraf. Dagegen ist es bei einer
raumordnungsrechtlichen Planung im Lichte der Vorgaben des
verfassungsrechtlichen Abwägungsgebots nicht zu beanstanden,
dass vor der Festlegung eines Standorts für eine
Verkehrsinfrastruktureinrichtung die Lärmbetroffenen einer
Standortalternative nicht zahlenmäßig genau ermittelt werden.
Denn nach den oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben
ist der Sachverhalt nur insoweit zu ermitteln, als er
erheblich ist. Dies ist er nicht mehr, wenn - wie hier - ein
alternativer Standort bereits auf der Grundlage einer durch
Grobanalyse ermittelten Zahl an Fluglärmbetroffenen
abwägungsfehlerfrei ausgeschieden werden kann, weil sich
bereits aufgrund dieser abzeichnet, dass der Plangeber seine
vorrangig verfolgten planerischen Ziele an diesem Standort
nicht wird verwirklichen können.
19
(2) Es kann kein Fehler darin erkannt werden,
dass in die Entscheidung nicht der nach Meinung der
Beschwerdeführer für den Betrieb des Flughafens und die von
ihm ausgehenden Wirtschaftsimpulse bedeutende Belang
eingestellt worden ist, dass im Gegensatz zum Standort
Sperenberg in Schönefeld die Nacht nicht intensiv -
insbesondere für Frachtverkehr - genutzt werden könne. In
dieser Konkretheit müssen die wirtschaftlichen Impulse, die
von einem zu planenden Flughafen ausgehen, im Rahmen der
raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich
nicht ermittelt und berücksichtigt werden. Denn nach der
insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen
einfachrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Raumordnung
und Fachplanung kann - so das Bundesverwaltungsgericht
ausdrücklich in der hier angegriffenen Entscheidung (vgl. Rn.
64, 155) - über die Zulässigkeit von Nachtflugverkehr nicht
auf der Ebene der Raumordnung, sondern erst im Rahmen der
luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung entschieden werden
(vgl. dazu Deutsch, NVwZ 2006, S. 878 ;
Barth, ZUR 2006, S. 531 ). Danach muss auf
der Ebene der Raumordnung nur dann, wenn von einem
Nachtflugverkehr erfordernden Verwendungszweck ausgegangen
wird, vorausschauend geprüft werden, ob die dadurch
entstehenden Lärmprobleme auf Fachplanungsebene beherrschbar
sein werden.
20
Hier ist der Plangeber des LEP FS 2003 jedoch
nicht von der Notwendigkeit eines Nachtflugverkehrs
ausgegangen. Vielmehr wollte er einen Standort für einen
„mittelgroßen Verkehrsflughafen“ mit einem modernen
„Zwei-Bahnen-System“ und nicht mehr wie noch im Rahmen des
vom Land Brandenburg im Jahr 1994 durchgeführten
Raumordnungsverfahrens einen Standort für einen
internationalen Großflughafen mit vier Start- und Landebahnen
für 60 Mio. Passagiere festlegen (vgl. Nr. 5.4.1 Abs. 3,
Nr. 6 Buchstabe c zu Z 1 des LEP FS 2003). Dass ein
Nachtflugverkehr im anschließenden Planfeststellungsverfahren
von den Vorhabenträgern und der Planfeststellungsbehörde für
erforderlich gehalten wird, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit
einer auf Ebene der Raumordnung getroffenen
Abwägungsentscheidung.
21
(3) Der Plangeber des LEP FS 2003 hat die
Lärmbetroffenheit in der Abwägungsentscheidung über die
Standortalternativen Schönefeld und Sperenberg aus
verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht fehlgewichtet. Der
Schutz vor Verkehrslärm, insbesondere auch Fluglärm, ist ein
durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 54
) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl.
BVerfGE 79, 174 )
verfassungsrechtlich abgesicherter Belang. Daher kommt ihm im
Rahmen einer Abwägung hohe Bedeutung zu.
22
Diese Bedeutung des Schutzes vor Fluglärm hat
der Plangeber des LEP FS 2003 nicht verkannt. Zwar ist dem
Schutz vor Fluglärm erst im LEP FS 2006 verbal „ein besonders
hohes objektives Gewicht“ eingeräumt worden (vgl. Ziffer 5.3
der Begründung zu Z 1 der Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Landesentwicklungsplan
Flughafenstandortentwicklung vom 30. Mai 2006, GVBl Bbg
II S. 153), was mit diesen Worten in der vorherigen
Fassung nicht geschehen ist. Gleichwohl hat auch der
Plangeber des LEP FS 2003 den Fluglärmschutz in
verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht fehleingeschätzt. Die
Planbegründung (Nr. 5.2 Abs. 4 zu Z 1 des LEP FS 2003)
hebt ausdrücklich hervor, dass ein Neubaustandort - wie
Sperenberg - aufgrund der geringen Besiedlungsdichte des
äußeren Entwicklungsraumes in Brandenburg zu einer deutlich
geringeren Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner
führen könne als ein Standort im dichter besiedelten engeren
Verflechtungsraum. Auch in der abschließenden
Gesamtbetrachtung (Nr. 6 Abs. 2 zu Z 1
LEP FS 2003) stellt die Planbegründung heraus, dass
an einem Flughafenstandort außerhalb des engeren
Verflechtungsraums eine wesentlich geringere Zahl an
Anwohnern durch Fluglärm betroffen wäre. Dennoch hat der
Plangeber des Landesentwicklungsplans nach den Begründungen
beider Verordnungen andere Belange für ausschlaggebend
gehalten.
23
Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber des
Landesentwicklungsplans den verfassungsrechtlich geschützten
Belang des Fluglärmschutzes in seiner Relation zu den für
vorzugswürdig befundenen Belangen offensichtlich fehlerhaft
beurteilt hat. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es
sich vorliegend um eine Abwägungsentscheidung über eine
raumordnungsrechtliche Standortfestlegung handelt. Hier wird
über die konkrete Belastung durch Fluglärm erst auf der Ebene
der Planfeststellung entschieden, die über die Mittel
verfügt, konkrete Maßnahmen zum Schutz hiergegen festzulegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann auch insoweit keine eigene
Abwägungsentscheidung an die Stelle des hierzu gesetzlich
legitimierten Plangebers setzen.
24
d) Die vom Bundesverwaltungsgericht
durchgeführte Überprüfung der für die
Planfeststellungsbehörde verbindlichen zielförmigen
Festlegung des Flughafenstandorts ist mit Blick auf
Art. 14 Abs. 3 GG ebenfalls verfassungsgerichtlich nicht
zu beanstanden.
25
Wenn wie hier einem mit enteignungsrechtlicher
Vorwirkung ausgestattetem Planfeststellungsbeschluss ein
bindender Hoheitsakt vorausgeht, darf dies nicht dazu führen,
dass die volle Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit des
vorangehenden Hoheitsakts gehindert oder unzumutbar erschwert
ist. Denn sowohl aus Art. 14 GG unmittelbar wie aus
Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht der Gerichte, bei
Eingriffen in das Eigentum einen effektiven Rechtsschutz zu
gewähren (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 46, 325
). Dementsprechend hat das
Bundesverwaltungsgericht in der hier angegriffenen
Entscheidung die zielförmige Standortfestlegung im LEP FS
2003 und die ihr zugrunde liegende raumordnungsrechtliche
Abwägungsentscheidung einer inzidenten gerichtlichen
Kontrolle unterzogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass es
dabei den für raumordnungsrechtliche Entscheidungen geltenden
materiellrechtlichen Maßstab - ein ebenenspezifisch
angepasstes Abwägungsgebot - angewandt hat (vgl. für den Fall
der verbindlichen Festlegung des Verkehrbedarfs der
Eisenbahn: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 -
1 BvR 650/97 und 830/98 -, JURIS).
26
2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG
bezüglich der nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung
des Planfeststellungsbeschlusses erfassten Beschwerdeführer
zu 5) bis 34) sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
bezüglich aller Beschwerdeführer durch die für die
Planfeststellung verbindliche Standortfestlegung im LEP FS
2003 kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht
festgestellt werden.
27
3. Die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts verletzt auch nicht den Anspruch
der Beschwerdeführer auf die Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG).
28
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des
rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass
die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche
ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in
Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen
Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge
(vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 247 ). Die
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots
verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie
im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 247 ; 69, 141
).
29
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsachengerichte gemäß
§ 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO analog einen
Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
nach tatrichterlichem Ermessen ablehnen, wenn zu einer
Tatsache bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt, das von
ihnen für genügend erachtet wird. Dies gilt auch für ein im
Laufe des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Die
Einholung eines weiteren Gutachtens ist regelmäßig dann
erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere
Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil bereits
eingeholte Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen,
dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde zu vermitteln
und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche
Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In
diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die
Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder
doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel
enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder
Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von
unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder
unlösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2002 - 2
BvR 995/02 -, JURIS; BVerwGE 31, 149; BVerwG, Beschluss vom
13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, S.
268; Breunig, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO,
§ 86 Rn. 84 ff.
30
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die
Ablehnung der hier zur Prüfung gestellten Beweisanträge mit
der Begründung, zu den angesprochenen Fragen stünde bereits
genügend gutachterliches Material zur Verfügung,
prozessrechtlich vertretbar und daher im Lichte von
Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsgerichtlich nicht zu
beanstanden.
31
Das Bundesverwaltungsgericht hat im
angegriffenen Urteil umfassend begründet, warum es auf der
Grundlage der vorhandenen Gutachten der Einschätzung der
Plangeber hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines
stadtnahen Flughafenstandorts folge. Zur Begründung hat es
insbesondere darauf verwiesen, dass die vom Plangeber
eingeholte Expertise 14 einschlägige Untersuchungen zu
deutschen und ausländischen Verkehrsflughäfen ausgewertet
habe. Damit genießen die vorliegenden abstrakten Aussagen zur
wirtschaftlichen Bedeutung stadtnaher Flughafenstandorte im
Vergleich zu stadtfernen besonderes Gewicht, so dass ihre
Gültigkeit auch im Hinblick auf die hier konkret in Betracht
kommenden Standorte - darunter neben Schönefeld auch Jüterbog
und Sperenberg - plausibel ist. An den diesbezüglichen
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem
Anhörungsrügenbeschluss ist verfassungsgerichtlich nichts zu
erinnern.
32
Dies gilt insbesondere auch, soweit die
Beschwerdeführer rügen, die beantragte Beweiserhebung habe
sich schon deshalb aufgedrängt, weil der Standort Sperenberg
insofern wirtschaftlich leistungsfähiger sei, als an ihm
Nachtflug möglich sei. Es kann von Verfassungs wegen nicht
verlangt werden, dass der Plangeber eines Raumordnungsplans
bei der Standortfestlegung die Möglichkeit eines
Nachtflugverkehrs in seine Abwägungsentscheidung
miteinbezieht. Denn Festlegungen zu dessen Zulässigkeit sind
nach dem insoweit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden einfachen Recht erst auf Fachplanungsebene zu
treffen.
33
Soweit die Beschwerdeführer meinen, die
Unzulässigkeit eines Nachtflugverkehrs und die damit
einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile müssten jedoch
später bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit
einer raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung
berücksichtigt werden, wenn sich im Laufe des gerichtlichen
Verfahrens abzeichne, dass ein Nachtflugverkehr
fachplanungsrechtlich unzulässig sei, können sie nicht
aufzeigen, dass es von Verfassungs wegen geboten ist, bei der
Kontrolle von Ermessens- und Abwägungsentscheidungen auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung anstatt auf den Erlass der betreffenden Maßnahme
abzustellen (vgl. dazu etwa § 214 Abs. 3 Satz 1
BauGB sowie Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner
(Hrsg.), VwGO, § 113 Rn. 21
2006, § 113 Rn. 45 ff.; aus europarechtlichen
Gründen anders: BVerwGE 121, 297).
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.