BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2390/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung der Vergütungsfestsetzung für eine Beratungshilfe
nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger
mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im
Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2
1. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen
nach dem SGB II. Wegen der jeweils erstrebten Gewährung
höherer Leistungen für zwei unterschiedliche
Bewilligungszeiträume beantragten die Beschwerdeführer beim
Amtsgericht Beratungshilfe, die dem Beschwerdeführer zu 1) am
18. März und 16. Juli 2009 gewährt wurde. Nachdem der
Rechtsanwalt in Bezug auf die zweite Bewilligung seine
Kostennote eingereicht hatte, wies das Amtsgericht den damit
verbundenen Antrag auf Festsetzung der Gebühren und Auslagen
zurück. Beide zugrunde liegenden Beratungshilfeanträge würden
lediglich eine Angelegenheit betreffen, nämlich die durch den
Grundsicherungsträger zu gewährende Sozialleistung nach dem
SGB II. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen und der
Gegenvorstellung nicht abgeholfen.
3
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Das
Amtsgericht habe verkannt, dass den Beratungshilfeanträgen
zwei Verwaltungsverfahren zugrunde liegen würden. Durch seine
Entscheidungen habe es daher den Grundsatz der
Rechtswahrnehmungsgleichheit missachtet. Zudem sei der
Richterspruch, es handele sich vorliegend gebührenrechtlich
um lediglich eine Angelegenheit, willkürlich, da er unter
keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sei und sich daher der
Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen
beruhe.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
ist unzulässig.
5
Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss ein
Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte behaupten.
Wird eine Grundrechtsverletzung durch eine gerichtliche
Entscheidung geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch das Urteil
unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare,
faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222
; 15, 283 ; 51, 386 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18.
Januar 2006 - 1 BvR 2312/05 -, NJW 2006, S. 1504). Eine
eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße
Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl.
BVerfGE 6, 273 ; 78, 350 ).
6
Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die
Beschwerdeführer nicht unmittelbar rechtlich. Im
Ausgangsverfahren wurde allein über den Vergütungsanspruch
des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer entschieden. Diese
sind nicht selbst Adressaten der angefochtenen
Entscheidungen. Die Beschwerdeführer sind im Übrigen auch
nicht faktisch betroffen. Denn der Rechtsanwalt kann von dem
Rechtsuchenden immer die Erstattung der Beratungshilfegebühr
nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum Gesetz
über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Höhe von 10 € ohne
weitere Auslagen verlangen; unabhängig davon, ob der
Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse
(vgl. § 44 RVG) erwirbt. Soweit darüber hinaus überhaupt
Honorarvereinbarungen für den Fall für zulässig erachtet
werden, dass dem Rechtsuchenden die nachgesuchte
Beratungshilfe nicht gewährt wird (vgl. Pukall, in:
Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, RVG Nr. 2500 VV Rn. 5;
Sommerfeldt/Jahn, in: Beck´scher Online-Kommentar RVG, Stand:
15. Februar 2011, § 44 Rn. 29 m.w.N.), betrifft
dies gerade nicht, wie vorliegend, die Konstellation, dass
zwar Beratungshilfe gewährt, dann aber eine (höhere)
Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren abgelehnt
wird.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.