BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2392/07 -
der Frau G...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Hoffmann-Riem,
Eichberger
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe und hier die Auslegung des
§ 4 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG).
2
Das Amtsgericht hat die angegriffenen
Entscheidungen sämtlich damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin Beratungshilfe nicht vor der anwaltlichen
Beratung beantragt habe. Es hat für die Bewilligung der nach
§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG beantragten
Beratungshilfe gefordert, dass das für einen schriftlichen
Beratungshilfeantrag vorgesehene Formular vor Beginn der
anwaltlichen Beratung, jedenfalls aber in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dieser, ausgefüllt und unterzeichnet
werde.
3
Die Beschwerdeführerin rügt insofern die
Verletzung ihres Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG
insbesondere in seiner Ausprägung als Verbot objektiver
Willkür.
4
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist die Annahme
der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt
gerügten Grundrechts angezeigt. Ein Erfolg der
Verfassungsbeschwerde ist nicht erkennbar. Insbesondere kann
nicht festgestellt werden, dass die vom Amtsgericht
vertretene Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4
BerHG gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung
als Verbot objektiver Willkür verstößt.
5
Willkürlich im Sinne des in Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver
Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.
Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine
Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt
vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm
nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser
Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung
kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine
Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 189
).
6
Der tragenden Erwägung des Amtsgerichts zu dem
für den unmittelbaren Zugang zu anwaltlicher Beratung und für
die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe maßgebenden
§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG liegt keine krasse
Missdeutung der Norm zugrunde. Das Amtsgericht hat sich mit
seiner Rechtsauffassung vielmehr einer in der einschlägigen
Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht
angeschlossen, die zwar in einfach-rechtlicher Hinsicht nicht
überzeugend sein mag, für die es aber auch nachvollziehbare
Gründe gibt.
7
So leiten Teile der Rechtsprechung und
Literatur aus dem Wortlaut des
„Sich-an-den-Rechtsanwalt-Wendens wegen Beratungshilfe“ in
§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG die Forderung ab, dass
bereits bei Beginn der anwaltlichen Tätigkeit klargestellt
werden müsse, ob diese aufgrund eines normalen
Anwaltsvertrages zu den Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgen solle oder auf der
Grundlage des Beratungshilfegesetzes (vgl. AG
St. Wendel, Beschluss vom 23. August 2001 – II
484/00 -, Rpfleger 2001, S. 602
; Eckert, in: FamRZ 2001, S. 536
; Hellstab, in: Rpfleger 2004, S. 337
; dagegen LG Oldenburg, Beschluss vom 13. Oktober
2000 – 8 T 668/00 -, FamRZ 2001, S. 558 ).
Diese Auffassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, weil diese Auslegung des § 4 Abs. 2
Satz 4 BerHG mit dem Zweck der Beratungshilfe begründet
werden kann, wonach der Gesetzgeber mit der Einführung der
Beratungshilfe lediglich hat sicherstellen wollen, dass
Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre
finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb
gerichtlicher Verfahren, für die das Institut der
Prozesskostenhilfe besteht, sachkundigen Rechtsrat zu
verschaffen (vgl. BTDrucks 8/3311 S. 1; BTDrucks 8/3695
S. 1). Hingegen sollte nicht den beratend tätigen
Rechtsanwälten das mit der Übernahme eines Mandats
eingegangene Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Mandanten
abgenommen werden. Letzteres wäre aber der Fall, wenn man die
nachträgliche Umwandlung von „Normalmandaten“ in
„Beratungshilfemandate“ gestattete. Denn Beratungshilfebedarf
besteht nach Gewährung der Beratungshilfe durch den
aufgesuchten Rechtsanwalt nicht mehr.
8
Das Amtsgericht ist hierüber noch
hinausgegangen, indem es die „Antragstellung“, das heißt nach
seinem Verständnis das Ausfüllen und die Unterzeichnung des
auf § 11 BerHG in Verbindung mit der Verordnung zur
Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe vom
17. Dezember 1994 (Beratungshilfevordruckverordnung –
BerHVV -, vgl. BGBl I, S. 3839) beruhenden
Antragsformulars vor der anwaltlichen Beratung, jedenfalls
aber in engem sachlich-zeitlichen Zusammenhang damit verlangt
hat. Auch diese in der Rechtsprechung und Literatur
verbreitete Rechtsauffassung (vgl. LG Hannover, Beschluss vom
9. Juli 1999 – 2 T 1223/99 -, FamRZ 2000, S. 1230
; AG Bad Kissingen, Beschluss vom 27. März
2000 – 2 UR II 19/00 -, FamRZ 2001, S. 558;
Kreppel, in: Rpfleger 1986, S. 86 )
ist vertretbar und gibt ungeachtet insofern bestehender
Zweifel in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LG Oldenburg,
Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 8 T 668/00 -, FamRZ 2001,
S. 558 ; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, in:
dies., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage
2005, Rn. 984; Schoreit, in: ders./Dehn,
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 8. Auflage 2004,
§ 4 Rn. 12) keinen Anlass für die Annahme
sachfremder Motive des Amtsgerichts. Denn sie lässt sich auf
§ 7 BerHG und die dieser Bestimmung zugrundeliegenden
Vorstellungen des Gesetzgebers stützen. § 7 BerHG regelt
nämlich, was der Rechtsuchende, wendet er sich unmittelbar an
einen Rechtsanwalt, dem aufgesuchten Rechtsanwalt zu dessen
Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe
mitzuteilen hat. Dadurch soll dem Rechtsanwalt, der das
Risiko einer späteren Ablehnung der Beratungshilfe durch das
Amtsgericht tragen soll, die Prüfung der Voraussetzungen für
die Gewährung von Beratungshilfe ermöglicht werden (vgl.
BTDrucks 8/3695 S. 9). Die in § 7 BerHG
vorgesehenen Erklärungen sollen also der anwaltlichen
Beratungshilfe vorangehen. Für schriftliche Anträge ist nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BerHVV das auch von der
Beschwerdeführerin gebrauchte Antragsformular zwingend
vorgesehen. Es enthält die nach § 7 BerHG erforderlichen
Angaben, darunter auch die Versicherung, dass in derselben
Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch
das Amtsgericht versagt worden ist.
9
Im Hinblick auf die bei dieser Auslegung des
§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG sowie des § 7
BerHG gebotene Abfolge des Beratungshilfegeschehens ist es
dementsprechend vertretbar, auch die Ausfüllung und
Unterzeichnung des Formulars vor der anwaltlichen Beratung zu
verlangen, oder, wie es das Amtsgericht annimmt, einen engen
sachlich-zeitlichen Zusammenhang genügen zu lassen. Ebenso
wenig vermag die - allerdings naheliegende - Möglichkeit
der Rückdatierung eines anfangs nicht ausgefüllten und
unterzeichneten Antragsformulars sowie die damit verbundene
zweifelhafte Wirksamkeit zeitlicher Anforderungen an die
Antragsunterzeichnung hinsichtlich der Verhinderung eines
befürchteten Rechtsmissbrauchs die Verfassungswidrigkeit der
vom Amtsgericht befürworteten Auslegung des § 4
Abs. 2 Satz 4 BerHG zu begründen.
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Mit seiner Auffassung begründet das
Amtsgericht auch nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Frist
für die Einreichung des Antrags auf Bewilligung von
Beratungshilfe bei Gericht (zur Verfassungswidrigkeit einer
solchen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG
vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
19. Dezember 2007 – 1 BvR 1984/06 u.a. -). Das
Amtsgericht hat hier vielmehr eine zeitliche Abfolge bei der
durch das vorgesehene Formular dokumentierten Absicht der
Inanspruchnahme von Beratungshilfe, deren tatsächlicher
Inanspruchnahme und der nachträglichen Antragstellung bei
Gericht gefordert, die auf §§ 4, 7 BerHG rückführbar und
jedenfalls nicht willkürlich ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.