BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2393/08 -
- 1 BvR 2580/08 -
- 1 BvR 2606/08 -
- 1 BvR 2393/08 -,
- 1 BvR 2580/08 -,
- 1 BvR 2606/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den sogenannten
Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch in der Fassung des Art. 2 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007 (BGBl I S.
3245).
2
1. a) Durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ein neues
Recht der Grundsicherung für Erwerbsfähige und ihre
Angehörigen in Gestalt des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch
(SGB II) geschaffen. Dieses sieht neben Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor, die ursprünglich
in § 16 SGB II a.F. geregelt waren und seit dem 1.
Januar 2009 in den §§ 16 ff. SGB II geregelt
sind.
3
b) Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt
der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit
die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht
werden. Die Mittel für die Erbringung von
Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden dabei
in einem Gesamtbudget veranschlagt (§ 46 Abs. 1 Satz 5
SGB II). Seit seinem Inkrafttreten sieht das SGB II
allerdings auch eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
an den Kosten für die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vor.
4
aa) § 46 Abs. 4 SGB II in der seit dem 1.
Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen
Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004
(BGBl I S. 2014) normierte den sogenannten
Aussteuerungsbetrag. Danach hatte die Bundesagentur für
Arbeit dem Bund jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November einen Aussteuerungsbetrag zu erstatten,
der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen
Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge
zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr
für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der
Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr
innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
erworben haben, entspricht.
5
bb) Durch Art. 2 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 22. Dezember 2007 (BGBl I S. 3245) wurde
§ 46 Abs. 4 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2008
(Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes) wie folgt neu gefasst:
6
§ 46
7
Finanzierung aus Bundesmitteln
8
…
9
(4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen
Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom
Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1
Satz 5 und § 6b Abs. 2. Jeweils zum 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November leistet die
Bundesagentur an den Bund Abschlagszahlungen in Höhe von
einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten
Betrags für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und
Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2.
Bis zum 30. Januar des Folgejahres sind die geleisteten
Abschlagszahlungen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen
des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten
des Vorjahres gegenüberzustellen. Ein zu hoch gezahlter
Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des
Folgejahres zu verrechnen, ein zu gering gezahlter
Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des
Folgejahres zusätzlich an den Bund abzuführen. Ist der
Haushaltsplan des Bundes noch nicht in Kraft getreten, sind
die Abschlagszahlungen nach Satz 2 auf der Grundlage des
Haushaltsplans des Vorjahres zu bemessen.
10
§ 46 Abs. 4 SGB II n.F. führte im Jahr
2008 bei der Bundesagentur für Arbeit zu Ausgaben in Höhe von
rund 4,6 Milliarden Euro. Für 2009 war eine Belastung von
etwa 4,9 Milliarden Euro prognostiziert.
11
c) Die Finanzierung der Arbeitsförderung wird
zusammenfassend in § 340 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III) geregelt. Danach werden die Leistungen der
Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur
für Arbeit durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der
Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung),
Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.
Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz,
§ 341 Abs. 2 SGB III) von den beitragspflichtigen
Einnahmen der Versicherungspflichtigen (§§ 342 bis 345b
SGB III), die bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden,
erhoben (§ 341 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 SGB III). Bei
versicherungspflichtigen Beschäftigten werden die Beiträge je
zur Hälfte von diesen und den Arbeitgebern getragen
(§ 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Sie werden vom
Arbeitgeber gemäß § 348 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit
§§ 28d ff. SGB IV als Teil des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die zuständige
Krankenkasse als Einzugsstelle gezahlt. Nach der durch
Art. 7 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG
2006) vom 29. Juni 2006 (BGBl I S. 1402) mit Wirkung zum
1. Januar 2007 (vgl. Art. 14 Abs. 3 HBeglG 2006)
eingeführten Regelung des § 363 Abs. 1 SGB III beteiligt
sich der Bund durch Zuschüsse an den Kosten der
Arbeitsförderung. Der Bundeszuschuss entspricht einem
Prozentpunkt des allgemeinen Mehrwertsteueraufkommens (vgl.
BTDrucks 16/752, S. 27). Im Jahre 2008 betrug er 7,583
Milliarden Euro, im Jahre Jahr 2009 7,777 Milliarden
Euro.
12
Durch Art. 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 22. Dezember 2007 wurde der Beitragssatz zur
Arbeitsförderung von 4,2 % auf 3,3 % gesenkt.
Weitere Beitragssatzsenkungen erfolgten zum 1. Januar 2009
auf 3,0 % und zum 1. Februar 2009 auf 2,8 %, zum 1.
Januar 2011 wird der Beitragssatz wieder auf 3,0 %
steigen (§ 341 Abs. 2 SGB III in der Fassung von
Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zu Änderung des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20. Dezember
2008 und in der Fassung von
Art. 10 Nr. 4 und Art. 12 des Gesetzes zur
Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom
2. März 2009 ).
13
2. Die Beschwerdeführer sind zum einen
juristische Personen des Privatrechts bzw. eine
Kommanditgesellschaft, die als Arbeitgeber Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung zu tragen haben, und zum anderen bei
den betreffenden Beschwerdeführerinnen angestellte
Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtig sind. Die jeweils im September 2008
erhobenen Verfassungsbeschwerden richten sich ausdrücklich
„gegen § 46 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der
Fassung des Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
22.12.2007“. Die Beschwerdeführer sehen sich durch „die
Neuregelung des § 46 Abs. 4 SGB II“ in ihren
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
14
a) Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
führen sie aus, sie seien durch § 46 Abs. 4 SGB II
selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Auch wenn sie
selbst nicht Adressat der Regelung seien, ergebe sich ihre
Selbstbetroffenheit daraus, dass sie als Beitragszahler die
finanziellen Auswirkungen der Norm zu tragen hätten. Die
durch § 46 Abs. 4 SGB II bewirkte Verletzung des Gebots
der Trennung von Sozialversicherungsbeiträgen und allgemeinem
Staatshaushalt begründe auf der Stufe der Zulässigkeit die
Selbstbetroffenheit der Beitragszahler als Pflichtversicherte
und Arbeitgeber, da deren Rechtsanspruch auf sachgerechte
Mittelverwendung tangiert werde. Ihnen könne auch nicht der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegengehalten werden. Einen Rechtsweg gegen die
Rechtsfolgen des § 46 Abs. 4 SGB II gebe es nicht, da
Normadressat die Bundesagentur für Arbeit sei. Einzelne
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten allein die Möglichkeit,
ihre Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder deren Höhe
sozialgerichtlich anzugreifen. Ihre grundsätzliche Pflicht
zur Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung
stehe jedoch nicht in Zweifel. Zudem werde die Beitragshöhe
in § 341 Abs. 2 SGB III bundesgesetzlich festgelegt und
sei keine direkt und ausschließlich von der Höhe des
Eingliederungsbeitrags abhängige Variable; vielmehr sei das
Volumen des Eingliederungsbeitrags nur eine von mehreren
Bestimmungsgrößen. Die Rechtsverletzung durch die Erhebung
des Eingliederungsbeitrags könne mithin nicht zielgenau durch
eine fachgerichtliche Klage angegriffen werden.
15
b) Die Beschwerdeführer sehen sich deshalb in
ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil
sich aus der Versicherungs- und der Beitragspflicht zugleich
eine Handlungsgrenze für die Pflichtversicherung ergebe. Die
Abführung des Eingliederungsbeitrags an den Bund vermindere
die Finanzmittel der Bundesagentur für Arbeit in
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise, denn Mitglieder
von Zwangsversicherungen könnten verlangen, dass diese nur
solche Zahlungen leisteten, die ihren gesetzlichen Aufgaben
entsprächen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende stelle
aber ein umfassendes, niemanden ausschließendes System
sozialer Absicherung dar, das als allgemeines Fürsorgesystem
zwingend aus Steuermitteln zu finanzieren sei. Der Zugriff
auf Beitragsmittel werde auch nicht durch den Bundeszuschuss
nach § 363 Abs. 1 SGB III kompensiert, denn dieser habe
seine eigene Rechtfertigung im Arbeitsförderungsrecht.
Weiterhin sehen sich die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil sie durch den
Transfer von Beitragsmitteln in den Steuertopf als
Beitragszahler überproportional belastet würden. Da Beiträge
auch nach ihrer Entrichtung dem Erbringer der
Beitragsleistung noch individuell zugeordnet seien, liege
auch ein schwerwiegender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG
vor, weil ein Fünftel der Beitragsmittel einer den
Beitragszahlern garantierten Verwendung ohne Rechtfertigung
gänzlich entzogen würden.
16
3. Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2393/08
haben die Bundesregierung, der Deutsche Gewerkschaftsbund und
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Stellung genommen. Während sich der Deutsche
Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände der Argumentation der Beschwerdeführer in
der Sache anschließen, hält die Bundesregierung die
Verfassungsbeschwerden bereits für unzulässig, jedenfalls
aber für unbegründet. Die Beschwerdeführer seien durch
§ 46 Abs. 4 SGB II nicht selbst betroffen. Sie seien
nicht Adressat der gesetzlichen Regelung, die sich
ausschließlich an die Bundesagentur für Arbeit richte. Es
fehle auch an dem notwendigen direkten Zusammenhang zwischen
der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II und
einer die Beschwerdeführer treffenden grundrechtsrelevanten
Beschwer. Selbst wenn die Norm ersatzlos wegfiele, würde dies
nicht automatisch zu einer Senkung der Beiträge führen. Aus
den gleichen Gründen fehle es auch an der erforderlichen
unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer. Unmittelbar
betroffen würden die Beschwerdeführer hier nicht durch die an
die Bundesagentur für Arbeit gerichtete Zahlungspflicht aus
§ 46 Abs. 4 SGB II, sondern von dem aufgrund der
gesetzlichen Festsetzung gemäß § 341 Abs. 2 SGB III
erlassenen Beitragsbescheid. Im Übrigen stehe der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer seien zumutbar
darauf zu verweisen, mit einer sozialgerichtlichen Klage
zunächst gegen die von ihnen erhobenen Beiträge zur
Arbeitsförderung vorzugehen. Im Rahmen einer solchen Klage
seien zur Aufklärung einer möglichen individuellen
Betroffenheit der Beschwerdeführer die Mittelverwendung durch
die Bundesagentur für Arbeit im Tatsächlichen näher zu
untersuchen und mögliche einfachrechtliche Festlegungen der
Mittelverwendung zu erörtern.
17
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie sind
unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass
sie durch die angegriffene gesetzliche Regelung selbst
betroffen sind.
18
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist,
insbesondere wenn sie sich, wie hier, unmittelbar gegen ein
Gesetz richtet, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch
den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und
unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97
; 102, 197 ;
stRspr).
19
Ein Beschwerdeführer ist jedenfalls dann
selbst betroffen, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme
ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197
; 108, 370 ). Eine
Selbstbetroffenheit ist aber auch dann gegeben, wenn der Akt
an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung
zwischen der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und
der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahme
besteht. Dabei muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen;
eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer
Reflexwirkung reicht nicht (vgl. BVerfGE 108, 370
). Die an einen Dritten gerichtete Norm muss
darüber hinaus die Grundrechtsrechtsposition des
Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil verändern
(vgl. BVerfGE 79, 1 ), das heißt ihn direkt
rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betreffen (vgl.
BVerfGE 6, 273 ; 34, 81 ; 51, 386
; 78, 350 ; Ruppert, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90
Rn. 77, 80). Es muss gerade die mit der Verfassungsbeschwerde
angefochtene Norm, und nicht eine andere Maßnahme des Staates
oder eines Dritten sein, die die Betroffenheit des
Beschwerdeführers bewirkt (vgl. Ruppert, a.a.O., § 90
Rn. 70). Diese Betroffenheit muss zudem rechtlicher Natur
sein, das heißt auf eine Grundrechtsposition des
Beschwerdeführers einwirken. Insoweit kommt es auch auf die
Reichweite des Schutzbereichs des betroffenen Grundrechts an
(vgl. Hartmann, in: Pieroth/Silberkuhl, Die
Verfassungsbeschwerde, 2008, § 90 Rn. 148).
20
2. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt,
dass sie durch die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene
Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II unmittelbar selbst
betroffen sind.
21
a) Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist
allein § 46 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Art. 2
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007.
Nur diese Vorschrift haben die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden
angefochten.
22
Demgegenüber lässt die Beschwerdebegründung
nicht hinreichend erkennen, dass sich die Beschwerdeführer
mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die von ihnen in der
Vergangenheit oder auch aktuell erhobenen Beiträge zur
Arbeitsförderung oder zumindest die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zur Versicherungs- und
Beitragspflicht (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1
Satz 1 SGB III) und zur Beitragshöhe (§ 341 SGB III)
wenden wollen. In jedem Fall haben sie insoweit einen mit der
Verfassungsbeschwerde angefochtenen Hoheitsakt nicht den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechend bezeichnet. Hätten sich die Beschwerdeführer
gegen den seit der Einführung des Eingliederungsbeitrags
geltenden Beitragssatz von 3,3 % mit der Begründung
richten wollen, dieser sei der Höhe nach verfassungswidrig,
soweit über die Beiträge der Eingliederungsbeitrag finanziert
werde, hätten sie § 341 Abs. 2 SGB III in der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung ebenfalls als Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde bezeichnen müssen. Denn eine etwaige
mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachte
Grundrechtsverletzung durch die Erhebung von Beiträgen, die
wegen der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II zumindest der
Höhe nach nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt seien,
ergäbe sich erst aus dem Zusammenwirken von § 46 Abs. 4
SGB II mit der gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes
nach § 341 Abs. 2 SGB III. Die Beschwerdeführer haben
jedoch § 341 Abs. 2 SGB III in der Fassung des
Art. 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.
Dezember 2007 weder ausdrücklich als Gegenstand der
Verfassungsbeschwerden genannt noch sonst mit der gebotenen
Deutlichkeit als angegriffenen Hoheitsakt kenntlich gemacht.
Ihre Ausführungen zur Selbstbetroffenheit und zum Grundsatz
der Subsidiarität, in deren Verlauf sie unter anderem die
Regelungsgehalte von § 46 Abs. 4 SGB II einerseits und
§ 341 Abs. 2 SGB III andererseits abgrenzen, deuten
vielmehr darauf hin, dass sie sich ausschließlich gegen
§ 46 Abs. 4 SGB II richten wollten.
23
b) Adressat der in § 46 Abs. 4 SGB II
angeordneten Zahlungspflicht ist die Bundesagentur für
Arbeit. Eine hinreichend enge Beziehung zwischen § 46
Abs. 4 SGB II und einer ihnen zustehenden
Grundrechtsposition haben die Beschwerdeführer nicht
dargelegt.
24
aa) Zur Begründung einer Verletzung in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen sich die
Beschwerdeführer zwar auf einen ihnen angeblich zustehenden
Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG auf sachgerechte
beziehungsweise den Zwecken der Arbeitslosenversicherung
entsprechende Verwendung der aus ihren Beiträgen
aufgebrachten Finanzmittel.
25
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch
entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte
Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für
grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen
Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung
herleiten kann (vgl. BVerfGE 67, 26 ; 78, 320
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 30. April 1986 - 1 BvR 218/85 -, juris; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1994 - 1 BvR
1498/94 -
grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht aus
den verfassungsrechtlichen Schranken einer
Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband
am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit der Versicherte
verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als
Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl. BVerfGE 78, 320
).
26
Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die
Beschwerdeführer nicht inhaltlich auseinander. Sie legen
nicht dar, dass und warum der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts für den vorliegenden Fall nicht zu
folgen sein soll.
27
bb) Die Beschwerdeführer sehen sich zudem
durch den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 4 SGB II in
ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil
die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit eigentumsrechtlich
verwurzelt seien, also dem Schutzbereich des Art. 14
Abs. 1 GG unterlägen, und ein schwerwiegender Eingriff in die
Eigentumsgarantie dadurch vorliege, dass § 46 Abs. 4 SGB
II ein Fünftel der Beitragsmittel einer den Beitragszahlern
garantierten Verwendung gänzlich entziehe. Dieses Vorbringen
ist aus mehreren Gründen unsubstantiiert.
28
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts fallen in der Sozialversicherung
vermögensrechtliche Positionen, die auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung
dienen, in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 69, 272 ; 76, 220 ; 112, 368
). Mithin wird beispielsweise die Anwartschaft auf
das Arbeitslosengeld von der verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie umfasst, weil der Versicherte durch seine
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eine nicht unerhebliche
Eigenleistung erbracht hat (vgl. BVerfGE 72, 9 ;
74, 203 ; 92, 365 ). Weder der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der von den
Beschwerdeführern zitierten Literatur kann jedoch entnommen
werden, dass die von den Versicherten gezahlten Beiträge
selbst, auch nachdem sie an die Bundesagentur für Arbeit
gezahlt worden sind, eine von Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler
darstellen. Die gezahlten Beiträge gehen in das Vermögen der
Bundesagentur für Arbeit über.
29
Zudem haben die Beschwerdeführer nicht
nachvollziehbar dargelegt, warum § 46 Abs. 4 SGB II
gerade solche Mittel der Bundesagentur für Arbeit betrifft,
die aus Beiträgen, unter anderem der Beschwerdeführer
aufgebracht worden sind, und damit gerade zu einem Entzug von
einem Fünftel der Beitragsmittel führen soll. Die
Zahlungspflichten aus § 46 Abs. 4 SGB II muss die
Bundesagentur für Arbeit aus ihrem Haushalt erfüllen. In
diesen Haushalt fließen jedoch nicht nur die von Versicherten
und Arbeitgebern erbrachten Beiträge, sondern auch sonstige
Einnahmen, zum Beispiel die Zuschüsse des Bundes nach
§ 363 Abs. 1 SGB III. Die Beschwerdeführer legen nicht
dar, dass und gegebenenfalls aufgrund welcher
haushaltsrechtlicher Bestimmungen der Bundesagentur für
Arbeit der Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 SGB II
ausschließlich aus solchen Mitteln erbracht wird, die aus
Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber herrühren.
30
c) § 46 Abs. 4 SGB II betrifft die
Beschwerdeführer auch als Beitragszahler nicht direkt selbst.
Die Belastungen durch die Beiträge zur Arbeitsförderung
werden nicht durch § 46 Abs. 4 SGB II, sondern durch die
Regelungen über die Beitragspflicht dem Grunde nach
(§ 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und die Beitragshöhe,
insbesondere den Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 SGB III),
bewirkt. Es sind dementsprechend diese Regelungen, die die
Beschwerdeführer selbst als Beitragszahler unmittelbar
rechtlich betreffen, nicht jedoch § 46 Abs. 4 SGB II.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Beitragssatz nach
§ 341 Abs. 2 SGB III ohnehin nicht direkt rechtlich von
der Höhe des Eingliederungsbeitrags abhängt, sondern vom
Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer
Belange sowie der finanziellen Lage der Bundesagentur für
Arbeit autonom festgelegt wird. Es kann auch dahinstehen, ob
ein Zusammenhang zwischen § 46 Abs. 4 SGB II und den
Regelungen über die Beitragspflicht dergestalt besteht, dass
die Abführung des Eingliederungsbeitrags aus dem Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit in den Bundeshaushalt dazu führt,
dass die Beiträge zur Arbeitsförderung nicht mehr
verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. In jedem Fall wird
der für die verfassungsrechtliche Bewertung insoweit
maßgebliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der
Beitragszahler erst durch die Beitragserhebung und die dieser
zugrunde liegenden Vorschriften, nicht jedoch unmittelbar
durch § 46 Abs. 4 SGB II bewirkt. Das Erfordernis der
unmittelbaren Selbstbetroffenheit verlangt aber, dass die
Beschwerdeführer gerade denjenigen Hoheitsakt angreifen, der
sie in ihren eigenen Grundrechten betrifft.
31
3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
steht zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
32
a) Auch wenn es unmittelbar gegen
Parlamentsgesetze wie § 46 Abs. 4 SGB II
keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass
der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen
befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des
Gesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und
hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten
(vgl. z.B. BVerfGE 74, 69 ). Das gilt
unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder
Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher
Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72,
39 ). Damit soll neben einer Entlastung
des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen-
und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl.
BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197
). Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren
Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands -
möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung
erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE
56, 54 ; 79, 1 ). Nach Maßgabe der
Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften
gegebenenfalls eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81
; 72, 39 ).
33
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte
besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene
Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die
später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43,
291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung
der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist,
etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre
(vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197
). Dabei sind grundsätzlich auch diejenigen
Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren Zulässigkeit in der
bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig
geklärt ist (vgl. BVerfGE 70, 180 ). Kann der mit
dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck,
eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich
relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht
erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte
gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 79, 1
).
34
b) Die Beschwerdeführer könnten die von ihnen
gerügten Grundrechtsverletzungen durch § 46 Abs. 4 SGB
II in zumutbarer Weise in sozialgerichtlichen Klageverfahren
geltend machen.
35
Sozialrechtliche Rechtsbehelfe wären obwohl
sich die Beitragshöhe im Wesentlichen zwingend aus dem Gesetz
ergibt, nicht von vornherein aussichtslos. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein
Beitragspflichtiger mit einer sozialgerichtlichen Klage
geltend machen, dass die gegen ihn festgesetzten Beiträge zu
hoch beziehungsweise rechtswidrig sind, weil die der
Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Normen
verfassungswidrig sind (vgl. BSGE 81, 276
; BSG, Urteil vom 24. Januar 2003 - B 12
KR 6/00 R -, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N.).
36
Die Verweisung auf den Rechtsweg zu den
Sozialgerichten ist den Beschwerdeführern zumutbar,
insbesondere entsteht ihnen kein schwerer und unabwendbarer
Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative
BVerfGG. Die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens
vermag keinen schweren Nachteil zu begründen, denn insoweit
handelt es sich um einen allgemeinen, mit der Verfolgung
eines Anspruchs vor den Fachgerichten stets verbundenen
Nachteil, der keine vorzeitige Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 8, 222
).
37
c) Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner
Bedeutung der Verfassungsbeschwerden nach § 90 Abs. 2
Satz 2 1. Alternative BVerfGG ist nicht angezeigt, da dem
Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte im
Hinblick auf den Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes
(vgl. BVerfGE 90, 128 ; 91, 294 ; 102,
197 ) nur verhältnismäßig geringe Belastungen der
Beschwerdeführer durch Verweisung auf den Rechtsweg zu den
Sozialgerichten gegenüberstehen.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.