BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2394/10 -
des Herrn B...
1. unmittelbar
2. mittelbar
gegen Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur
Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4.
November 1971 (BGBl I S. 1745)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das in
Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur
Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4.
November 1971 (BGBl I S. 1745; im Folgenden: MRVG)
geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder
Architektenverträgen zu koppeln.
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1. Der Beschwerdeführer ist freier Architekt.
Im Ausgangsrechtsstreit begehrte er aus abgetretenem Recht
einer Gesellschaft, für die er tätig geworden war, nach
vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrags Vergütung
für erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4
gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für
Architekten- und Ingenieurleistungen in der bis zum 17.
August 2009 geltenden Fassung sowie für nicht erbrachte
Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 9.
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Das Landgericht wies seine Klage ab, weil es
den zugrunde liegenden Architektenvertrag wegen Verstoßes
gegen das Koppelungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVG für
nichtig hielt. Auch das Oberlandesgericht hielt den Vertrag
für nichtig, gab der Klage aber in geringem Umfang statt,
weil der Beschwerdeführer insoweit einen Anspruch aus
Bereicherungsrecht habe. Auf die Revision des
Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof das
Berufungsurteil mit Urteil vom 25. September 2008
(veröffentlicht in BGHZ 178, 130) auf und verwies die Sache
zurück an das Oberlandesgericht. In Abkehr von seiner
früheren Rechtsprechung führte der Bundesgerichtshof aus,
dass Art. 10 § 3 MRVG nicht anzuwenden sei, wenn
der Erwerber eines Grundstücks den Architekten selbst
veranlasst habe, ihm dieses zu vermitteln, und gleichzeitig
die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aussicht
gestellt habe. Ob dies hier der Fall gewesen sei, lasse sich
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.
Daraufhin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur
Zahlung einer Vergütung hinsichtlich der Leistungsphasen 1
bis 4. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beklagte dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der
Zusammenarbeit in Aussicht gestellt habe, ihn beziehungsweise
die Gesellschaft, für die er tätig war, zu beauftragen.
Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 sei der
Architektenvertrag dagegen wegen Verstoßes gegen das
Koppelungsverbot nichtig. Es stehe fest, dass der Beklagte
dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor Abschluss des
Architektenvertrags in Aussicht gestellt habe, ihn mit diesen
Leistungsphasen zu beauftragen.
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Die Revision des Beschwerdeführers gegen
dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.
Juli 2010 (veröffentlicht in BGHZ 186, 314) zurück, wobei er
insbesondere ausführte, dass das Koppelungsverbot nicht gegen
das Grundgesetz verstoße.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG. Es fehle schon an einem Gemeinwohlbelang, der den
Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen
könnte. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit
Inkrafttreten des Art. 10 § 3 MRVG im Jahr 1971
geändert. Die zahlenmäßige Bedeutung von Bauland habe sich
seitdem stark verringert. Wo überhaupt noch Bauland
erschlossen werden könne oder zur Verfügung stehe, sei dieses
in der Regel im Einflussbereich von Bauträgern, die dem
Koppelungsverbot nicht unterlägen. Damit gebe es für die
gesetzliche Regelung keinen über Einzelfälle hinausreichenden
Anwendungsbereich mehr. Soweit das Koppelungsverbot auch dazu
dienen solle, Mieter vor einer Verteuerung auf dem
Wohnungsmarkt zu schützen, sei zudem zumindest heute nicht zu
erkennen, dass es einen Zusammenhang zwischen
Architektenbindung und Miethöhe gebe. Jedenfalls sei die
Regelung nicht erforderlich. § 138 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) biete einen hinreichenden
Schutz. Außerdem führe das Koppelungsverbot zu einer
unangemessenen Belastung. Da die Regelung unverhältnismäßig
sei, verstoße sie auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt.
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1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)
rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend
substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG). Insoweit reicht es nicht aus,
lediglich auf die bei der Rüge einer Verletzung der
Berufsfreiheit behauptete Unverhältnismäßigkeit zu verweisen.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann zwar je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen durchaus
eine strenge Bindung des Gesetzgebers an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse folgen (vgl. BVerfGE 124,
199 m.w.N.), so dass es zu einer wechselseitigen
Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen
kann (vgl. beispielsweise BVerfGE 109, 96 ; 111,
10 <48, 54>; 118, 1 ; vgl. auch
Osterloh, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn.
18 ff.). Anknüpfungspunkt für die
Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz muss aber gerade der
Differenzierungsgrund sein (vgl. BVerfGE 124, 199
; 126, 29 ). Dem wird das
Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer
setzt sich auch weder mit sachlichen Gründen für die vom
Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung noch mit den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung auseinander.
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2. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen.
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a) Das von den Gerichten angewandte
Koppelungsverbot greift in die Freiheit der Berufsausübung
des Beschwerdeführers ein, nicht jedoch in die Freiheit der
Berufswahl. Es beeinträchtigt nicht den Zugang zum Beruf des
Architekten, sondern betrifft lediglich die Berufsausübung.
Selbst wenn ein Architekt in Erweiterung seines Berufs
regelmäßig auch die Vermittlung von Grundstücken und damit
verbunden das Erbringen von Architektenleistungen betreiben
wollte, würde er damit nicht den Zugang zu einem anderen
Beruf als dem des Architekten anstreben. Bei Tätigkeiten, die
nur als Bestandteil eines umfassenderen Berufs oder als
Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren
Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der
Lebensführung unberührt lässt, kann von einem selbständigen
Beruf keine Rede sein (vgl. BVerfGE 68, 272 ; zum
Beruf des Architekten vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 -,
NVwZ-RR 1994, S. 153). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür
zu erkennen, dass eine sinnvolle Ausübung des
Architektenberufs durch die mit dem Koppelungsverbot
verbundenen Einschränkungen und wirtschaftlichen Folgen in
einer Weise beeinträchtigt würde, die einer Beschränkung der
Berufswahlfreiheit nahe käme (vgl. dazu BVerfGE 123, 186
). Der Beschwerdeführer macht selbst
geltend, dass vom Koppelungsverbot nur wenige Fälle erfasst
würden.
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b) Der Eingriff ist gerechtfertigt. Er findet
in Art. 10 § 3 MRVG die nach Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage. Das
gesetzliche Koppelungsverbot und seine Anwendung im
vorliegenden Fall genügen auch materiell den Anforderungen
des Art. 12 Abs. 1 GG.
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Das Verbot dient vernünftigen Zwecken des
Gemeinwohls (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 7, 377
; 85, 248 ). Es soll das freie
Wahlrecht eines bauwilligen Grundstückserwerbers hinsichtlich
des zu beauftragenden Ingenieurs oder Architekten sichern
(vgl. BTDrucks VI/1549, S. 14 f.). Der Bauwillige soll
in der Lage sein, sich seinen Vertragspartner allein aufgrund
der fachlichen Eignung auszusuchen. Der Wettbewerb unter den
verschiedenen Ingenieuren und Architekten soll nicht dadurch
„manipuliert“ werden, dass ein Wettbewerber „sich einer
berufsfremden Tätigkeit, die der des Maklers ähnlich ist“,
widmet (BTDrucks VI/1549, S. 15; vgl. auch BTDrucks VI/2421,
S. 6). Hierdurch wollte der Gesetzgeber zudem mittelbar einen
Schutz von Mietern vor einem Anstieg der Mietpreise aufgrund
steigender Baukosten erreichen (vgl. BTDrucks VI/1549, S.
6).
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Es kann dahinstehen, ob sich das
Koppelungsverbot heute tatsächlich merkbar auf die Bau- und
damit möglicherweise auch die Mietpreise auswirkt und damit
geeignet ist, zu einer Begrenzung des Mietpreisanstiegs
beizutragen. Jedenfalls ist es geeignet, die Auswahl eines
Architekten nach fach- und leistungsbezogenen Kriterien sowie
den fachlichen Wettbewerb zwischen den Architekten zu
fördern. Dabei handelt es sich erkennbar um eigenständige
Ziele der gesetzlichen Regelung und nicht nur um Mittel zur
Begrenzung der Bau- und Mietpreise (vgl. allerdings Hesse,
BauR 1985, S. 30 ). Die Gesetzesbegründung stellt
zwar einen Zusammenhang zwischen dem Wettbewerb unter
Architekten und der Höhe der Mietpreise her, begründet das
Koppelungsverbot aber gleichwohl eigenständig mit Blick auf
die Auswahlmöglichkeit des Bauherrn und den Wettbewerb unter
den Architekten.
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Das Koppelungsverbot ist zur Erreichung dieses
Zwecks geeignet. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn
mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann,
wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr;
vgl. BVerfGE 103, 293 ; 121, 317 ).
Insoweit kommt dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Beurteilung
der Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein
Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 90, 145 ;
117, 163 ). Es liegt auf der Hand, dass die
Freiheit eines Bauherrn, zwischen verschiedenen Ingenieuren
oder Architekten nach fachlichen Kriterien zu wählen,
gestärkt wird, wenn er nicht schon durch den Erwerb eines
Grundstücks an einen bestimmten Vertragspartner gebunden
ist.
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Gegen die Eignung lässt sich auch nicht
erfolgreich einwenden, die Regelung sei letztlich
kontraproduktiv, weil sie die Wettbewerbsfähigkeit der
Architekten und Ingenieure schwäche und eine Monopolstellung
von Bauträgern, Generalunternehmern und Generalübernehmern
bewirke (vgl. dazu Vygen, BauR 2008, S. 730 ). Der
Gesetzgeber hat das Koppelungsverbot bewusst auf Architekten
und Ingenieure beschränkt und sich dagegen entschieden, auch
„Unternehmer“ in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen
(vgl. BTDrucks VI/2421, S. 6). Deshalb versteht der
Bundesgerichtshof die Vorschrift auch als „nicht leistungs-,
sondern berufsstandsbezogen“ (BGHZ 89, 240 ; BGH,
Urteil vom 18. März 1993 - VII ZR 176/92 -, NJW 1993, S.
2240; vgl. auch BGHZ 70, 55 ;
Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des
Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG, 2009, S.
103 ff.). Entscheidet sich ein Bauherr für die
Beauftragung eines „freien“ Architekten, dann sollen bei der
Planung und Durchführung des von ihm gewünschten Bauwerks
seine Interessen im Vordergrund stehen; der Architekt soll
insoweit eine Sachwalterfunktion wahrnehmen (vgl. dazu auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.
April 1993 - 1 BvR 738/88 -, a.a.O., S. 153). Insoweit
unterscheidet sich die Situation typischerweise von
derjenigen beim Vertragsschluss namentlich mit einem
gewerblichen Bauträger. Bei dessen Tätigkeiten geht es, wie
der Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil hervorgehoben
hat, um ein „Gesamtpaket“, bei dem mit der
Grundstücksbeschaffung und der kompletten Erstellung eines
Bauwerkes andere Leistungen im Vordergrund stehen (vgl. auch
Doerry, in: Prütting, Festschrift für Gottfried Baumgärtel
zum 70. Geburtstag, 1990, S. 41 ).
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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der
Gesetzgeber, dem auch insoweit ein Einschätzungsspielraum
zusteht, die Überprüfung von Koppelungsgeschäften am Maßstab
des § 138 Abs. 1 BGB nicht als in jeder Hinsicht gleich
wirksames Mittel angesehen hat. Bis zum Inkrafttreten des
Art. 10 § 3 MRVG waren vergleichbare
Bindungsvereinbarungen an Architekten zwar als standeswidrig,
aber nur unter engen Voraussetzungen als nichtig gemäß
§ 138 BGB angesehen worden. Unter Zugrundelegung dieses
Maßstabs sollte allein der Umstand, dass „ein Baulustiger,
wenn er ein Grundstück erwerben und bebauen will, in der Wahl
des Architekten nicht mehr völlig frei ist“, unschädlich sein
(vgl. BGHZ 60, 28 ; vgl. dazu Christiansen-Geiss,
a.a.O., S. 33 ff.). Angesichts dessen durfte der
Gesetzgeber davon ausgehen, dass allein durch § 138 Abs.
1 BGB die Wahlfreiheit des Bauwilligen nicht hinreichend
geschützt würde.
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Es lässt sich schließlich nicht feststellen,
dass das Koppelungsverbot unverhältnismäßig im engeren Sinne
wäre. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich
nicht entnehmen, dass sich das Verbot über den vorliegenden
Einzelfall hinaus auf die Berufstätigkeit des
Beschwerdeführers auswirken würde. Das Vorbringen, es gebe
für das Verbot kaum noch einen praktischen Anwendungsbereich,
deutet im Gegenteil darauf hin, dass die von ihm ausgehenden
Beeinträchtigungen insgesamt eher gering sind. Vor allem aber
lassen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 10
§ 3 MRVG den Fachgerichten genügend Raum, bei der
Anwendung und Auslegung der Norm die Interessen der
betroffenen Ingenieure und Architekten in der
verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu berücksichtigen. Das
zeigt die erste Revisionsentscheidung im zugrunde liegenden
Verfahren, mit der der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner
früheren Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Verbots mit
Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Architekten erheblich
eingeschränkt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.