BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2395/09 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach
dem SGB II. Der Leistungsträger erließ ihm gegenüber einen
eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
(§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt
blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
2
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die sozialgerichtlichen
Entscheidungen und mittelbar gegen § 39 Nr. 1
2. Variante SGB II in der seit dem 1. Januar 2009
geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG und beantragt Prozesskostenhilfe für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich auch der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Entsprechend ist der
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten
abzulehnen.
4
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Entscheidungen des Sozialgerichtes und des
Landessozialgerichts wendet, ist sie unzulässig. Durch die
für ihn positive Entscheidung des Sozialgerichts ist der
Beschwerdeführer nicht beschwert, so dass es am
Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bezüglich der Entscheidung des
Landessozialgerichts ist die Verfassungsbeschwerde nicht
hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist
nicht substantiiert dargetan.
5
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
mittelbar gegen § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II
in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung richtet, ist
sie jedenfalls unbegründet. § 39 Nr. 1
2. Variante SGB II ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
6
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin (vgl.
BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 220
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 24. Februar 2009
- 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581
). Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt,
Ausnahmen von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren (vgl. BVerfGE
35, 382 ; 69, 220 ; 80, 244
). Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es
erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene
trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit
hat, effektiven - das heißt hier auch vorläufigen -
Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der
aufschiebenden Wirkung zu erhalten (vgl. BVerfGE 80, 244
; Papier, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl.
2001, § 154 Rn. 79; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd.
1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rn. 113).
7
Diese Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet. Dass die
Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem
Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch
die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen
aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl.
BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.
September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996,
S. 58 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -,
NVwZ-RR 1999, S. 217 ; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009
- 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ;
Ibler, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 19 IV Rn. 220
), soweit sie beachten, dass für die
sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes
öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes
hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl.
BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -,
NVwZ 1996, S. 58 ).
8
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.