BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2395/16 -
gegen
a)
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2016 - S 161 VG 115/10 -,
b)
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2016 - S 161 VG 115/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Januar 2017 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt nicht entsprechend den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auf.
2
Im Kern macht der Beschwerdeführer geltend, das Sozialgericht habe sein Vorbringen in dem gegen den Sachverständigen gerichteten Befangenheitsgesuch ignoriert, während das Gericht erkennbar nur die von ihm vorgebrachten Umstände nicht als Grund angesehen hat, der es rechtfertigen könnte, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den vom Beschwerdeführer kritisierten Ausführungen des Sachverständigen angesichts des Kontextes, in dem sie stehen, keinesfalls zwingend ein Beleg dafür zu entnehmen ist, dieser sei generell für neue Befunde nicht offen gewesen. In der Konsequenz hat die Einschätzung des Sozialgerichts, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in der Sache als bloße Kritik an der fachlichen Qualifikation des Gutachters, seiner Befunderhebung und Befundauswertung und seinem Schreibstil einzuordnen, nachvollziehbare Gründe für sich und bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, das Gericht könnte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen haben.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.