BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2398/10 -
des Rechtsanwalts Dr. M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 16. März 2011 einstimmig beschlossen:
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Am
17. Juli 2006 stellte er bei der Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main den Antrag auf Gestattung der Führung der
Bezeichnung „Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11. September 2007
zurückgewiesen.
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Den anschließend eingelegten Antrag auf
gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit
Beschluss vom 2. November 2009 zurück, da es am Erwerb der
besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5p der
Fachanwaltsordnung (FAO) fehle.
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Die gegen diesen Beschluss gerichtete
Anhörungsrüge wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom
6. September 2010 zurück. Nach den Übergangsvorschriften zur
Novelle der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) seien auf das
Verfahren die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften
anzuwenden. Dies seien nach § 40 Abs. 4 BRAO a.F. in
erster Linie die Vorschriften des zum 1. September 2009 außer
Kraft getretenen Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Nach einhelliger
Rechtsprechung und der Kommentarliteratur beziehe sich
§ 40 Abs. 4 BRAO auf das Verfahren vor dem
Anwaltsgerichtshof mit der Folge, dass hier die §§ 26
bis 30 FGG und damit auch die Vorschrift des § 29a FGG
über die Anhörungsrüge nicht entsprechend anwendbar seien.
Die Rüge sei daher unzulässig.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
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3. Der Hessischen Staatskanzlei sowie der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens
wurden beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist zur Durchsetzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch
angezeigt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor.
Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 107,
395 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
zudem offensichtlich begründet.
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a) In der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 103
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch, der
als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20
Abs. 3 GG folgt, das Erfordernis einer eigenständigen
gerichtlichen Abhilfemöglichkeit für entscheidungserhebliche
Gehörsverstöße in der letzten in der Prozessordnung
vorgesehenen Instanz ergibt (vgl. BVerfGE 107, 395
).
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Art. 103 Abs. 1 GG sichert das rechtliche
Gehör im gerichtlichen Verfahren. Rechtliches Gehör ist nicht
nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein
objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein
rechtsstaatliches Verfahren schlechthin konstitutiv ist (vgl.
BVerfGE 107, 395 mit Verweis auf BVerfGE 55, 1
). Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz
ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften
Verweigerung rechtlichen Gehörs. Der
Justizgewährungsanspruch, der es gebietet, Rechtsschutz bei
der erstmaligen Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch
ein Gericht zu ermöglichen, wird im Hinblick auf das
Verfahrensgrundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Erfolgt die
behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der
letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist
der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung
eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen.
Anderenfalls bliebe die Beachtung des Grundrechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG in der Fachgerichtsbarkeit
kontrollfrei (vgl. BVerfG 107, 395 ).
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss
des Plenums aus dem Jahre 2003, weil es das
Rechtsschutzsystem für den Rechtsschutz bei Verletzungen des
Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG für
unzureichend erachtete, dem Gesetzgeber aufgegeben, eine den
Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügende
Neuregelung zu treffen. Dem wollte der Gesetzgeber mit dem
Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz S. 3220 bis 3230>) nachkommen, mit dem auch
§ 29a FGG eingeführt wurde. Für den Fall, dass der
Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen würde,
soll gemäß der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten
Zwischenregelung das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht
fortzusetzen sein, dessen Entscheidung wegen einer
behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
angegriffen wird, wobei der Antrag binnen 14 Tagen seit
Zustellung der Entscheidung zu stellen ist (vgl. BVerfGE 107,
395 ).
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b) Der Anwaltsgerichtshof hätte daher auch bei
Zugrundelegung seiner Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der
eingeführten gesetzlichen Regelung des § 29a FGG auf
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof die Anhörungsrüge nicht
aus diesem Grund als unzulässig behandeln dürfen. Denn auch
wenn § 29a FGG nicht von der Verweisung in § 40
Abs. 4 BRAO a.F. erfasst wäre, hätte dies nicht zur
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
geführt. Es wäre dann - wegen einer insoweit fehlenden
gesetzlichen Neuregelung nach Ablauf der bis zum 31. Dezember
2004 gesetzten Frist - die vom Bundesverfassungsgericht
vorgesehene Regelung anzuwenden gewesen. Die Auslegung der
verfahrensrechtlichen Vorschriften durch den
Anwaltsgerichtshof, die dazu führt, dass gegen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Rechtsbehelf
schlechthin unstatthaft ist, sofern die vor dem
1. September 2009 geltenden Bestimmungen der
Bundesrechtsanwaltsordnung Anwendung finden, verletzt den
Beschwerdeführer daher in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch.
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c) Der angegriffene Beschluss beruht auch auf
dem geltend gemachten Verfassungsverstoß. Der
Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein auf die
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge infolge einer angenommenen
Unanwendbarkeit des § 29a FGG in Verfahren vor dem
Anwaltsgerichtshof gestützt, in denen aufgrund der
Übergangsregelung des § 215 Abs. 3 BRAO weiterhin
§ 40 Abs. 4 BRAO a.F. Anwendung findet. Es ist daher
nicht auszuschließen, dass der Anwaltsgerichtshof, hätte er
den Anforderungen an die Möglichkeit der Geltendmachung eines
Gehörsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren aus
Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Justizgewährungsanspruch Rechnung getragen, zu einem anderen,
dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.