BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2399/06 -
des Herrn Ü ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unter
Berufung auf die so genannte Übergangszeitregelung des
Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006
- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276
) angeordnete sofortige Vollziehung einer
ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von
Sportwetten untersagt wird.
2
1. Der Beschwerdeführer betrieb in
Aschaffenburg ein Wettbüro. Er vermittelte dort Sportwetten,
die von der Sportwetten GmbH in Gera unter Berufung auf eine
ihr im Jahre 1990 aufgrund des Gewerbegesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl I
S. 138) erteilten Erlaubnis zum „Abschluss von
Sportwetten“ angeboten wurden.
3
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004
untersagte die Stadt dem Beschwerdeführer die Vermittlung von
Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis. Der dagegen erhobene
Widerspruch blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom
10. April 2006 ordnete die Stadt unter Berufung auf die
Übergangszeitregelung im Sportwetten-Urteil
(BVerfGE 115, 276 ) die sofortige Vollziehung
der Untersagung an.
4
Den dagegen gestellten Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den
Widerspruchsbescheid erhobenen Klage lehnte das
Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die
Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
5
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben
die ihm untersagte Wettvermittlungstätigkeit angesichts der
im Zusammenhang mit der Untersagungsverfügung angedrohten
Zwangsgeldfestsetzung, an der die Stadt festgehalten habe,
Ende August 2006 eingestellt.
6
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4,
Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2
GG.
7
3. Den im Rahmen des vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des
Ersten Senats mit Beschluss vom 21. September 2006
abgelehnt.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Zur Annahme führende Gründe
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor.
9
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie wirft
keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne
weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch
nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22
).
10
Dies gilt neben den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG an einen
effektiven - einstweiligen -
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu stellen sind, auch
hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen
der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit
Art. 12 Abs. 1 GG sowie insbesondere im Hinblick
auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das
übergangsweise Aufrechterhalten eines - nach seiner
rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung
defizitären - staatlichen Wettmonopols.
11
Das Bundesverfassungsgericht hat im
Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006
- 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276)
anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden,
dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das
Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern
veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der
gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols
mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis
zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten
angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen,
wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu
verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an
Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits
und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits
herstellt und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes
Festhalten am Wettmonopol schon während der Übergangszeit
damit beginnt, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der
privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten
abzustellen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).
12
Diesen Bedingungen für eine
verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und
Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und
dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung hat die 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR
2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301), auf dessen ausführliche
Gründe insoweit Bezug genommen wird, ergänzend präzisiert:
Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz
tatsächlich hergestellt ist, entspricht die Auslegung von
§ 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den
verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und
kann eine ordnungsrechtliche
Untersagungsverfügung, die allein mit einem
- objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht
aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche
Schutzgüter begründet ist, als verfassungsmäßig beurteilt
werden. Ist dies der Fall, so ergibt sich aus dem
Vermittlungsverbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit
zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006
- 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343
).
13
2. Zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer
als verletzt gerügten Rechte ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht mehr angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
14
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde
vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist unzulässig. Der
Beschwerdeführer hat zwar den insoweit eröffneten formalen
Rechtsweg durch das Erheben einer Anhörungsrüge (§ 152a
VwGO) erschöpft. Die Anfang November 2006 ergangene
fachgerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge hat er
aber weder vorgelegt oder inhaltlich dargestellt, noch
ausdrücklich oder sinngemäß zum Gegenstand des vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. Dazu sowie zur
Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofs über die Anhörungsrüge wäre der
Beschwerdeführer im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gebots
der Rechtswegerschöpfung aber verpflichtet gewesen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -,
juris, dort zu § 78a ArbGG).
15
b) Im Übrigen führen folgende Erwägungen dazu,
dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Rechtsdurchsetzung nicht mehr angezeigt ist:
16
aa) Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde
geltend gemachte Beschwer, namentlich die sofortige
Vollziehbarkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen
Untersagungsverfügung, in die Zeit ab dem 1. Januar 2008
fällt, entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht mehr dem
Grundsatz der Subsidiarität, der grundsätzlich eine
Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten fachgerichtlicher
Abhilfe verlangt (zum Grundsatz der Subsidiarität vgl.
BVerfGE 107, 395 ).
17
Angesichts der durch den Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in
Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des
Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten
Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf
die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80
Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort
zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl.
grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR
138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung
erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des
Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu
einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006
- 1 BvR 271/05 -, juris und zur
Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).
18
bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich
gegen die während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007
- also während der Übergangszeit bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten -
gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet, hat sich diese in
zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008
- 1 BvR 2783/06 -, juris und zur
Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).
19
Zwar hat der Beschwerdeführer die ihm sofort
vollziehbar untersagte Wettvermittlungstätigkeit nach eigenen
Angaben eingestellt, so dass die infolge der angegriffenen
Entscheidungen bestehende sofortige Vollziehbarkeit der
gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen
Untersagungsverfügung tatsächlich vollzogen wurde und einen
realen Nachteil bewirkt hat. Eine etwaige
verfassungsgerichtliche Aufhebung der angegriffenen
Entscheidungen könnte aber an der Einstellung der
Geschäftstätigkeit in der Zeit bis zum 31. Dezember 2007
faktisch nichts mehr ändern. Unabhängig von der Frage, ob und
inwieweit die vorliegende Verfassungsbeschwerde begründet
ist, ist somit eine tatsächlich effektive Rechtsdurchsetzung
rückwirkend sowohl im Hinblick auf die Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG,
als auch im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleistete Berufsfreiheit und die im Übrigen vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte
nicht mehr möglich.
20
Die Frage, ob die schon einstweilen erfolgte
Einstellung der Geschäftstätigkeit im Ergebnis der
materiellen Rechtslage entsprach, bemisst sich ausschließlich
nach der Verfassungsmäßigkeit der gegenüber dem
Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung, die
Gegenstand des noch anhängigen fachgerichtlichen
Hauptsacheverfahrens und vorrangig dort - sowie
gegebenenfalls im Rahmen einer an die dortigen Entscheidungen
anschließenden Verfassungsbeschwerde - zu klären ist.
Dies gilt auch im Hinblick auf eine - für den
Beschwerdeführer günstige - etwaige bundesweite
Legalisierungswirkung der bei der Sportwetten GmbH in Gera
vorliegenden Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der Deutschen
Demokratischen Republik.
21
c) Da die Verfassungsbeschwerde aus den
genannten Gründen nicht (mehr) zur Entscheidung anzunehmen
ist, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die im
fachgerichtlichen Eilverfahren erfolgte Prüfung den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sportwetten-Urteils
(BVerfGE 115, 276) für die Übergangszeit gerecht wird
oder aber einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG darstellt.
22
Im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren
werden die Gerichte aber zu beachten haben, dass die bereits
im Dezember 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene
Untersagungsverfügung gemäß den Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts im Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR
2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) angesichts des damals
bestehenden rechtlichen und tatsächlichen
Ausgestaltungsdefizits des staatlichen Wettmonopols in Bayern
jedenfalls für die Zeit bis zum Ergehen des
Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) am 28. März
2006 nicht als verfassungsmäßig beurteilt werden kann und
dass etwas anderes nur gelten könnte, wenn für den mit der
Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsanspruch nach dem
maßgeblichen einfachen Recht nicht auf den Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung - hier also des
Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 -,
sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
abzustellen wäre oder wenn die Untersagungsverfügung durch
eine ergänzende Verfügung bestätigt worden wäre, die unter
Verweis auf die Herstellung des im Sportwetten-Urteil
(BVerfGE 115, 276) geforderten Mindestmaßes an
Konsistenz ergangen ist.
23
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit
kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame
Umgestaltung des - bayerischen - staatlichen
Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115,
276) genannten Umfang an (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008
- 1 BvR 2783/06 -). Die in den vorliegend
angegriffenen fachgerichtlichen Eilbeschlüssen zugrunde
gelegte und in erheblichem Maße auf die Absicht und das
erkennbare und ernsthafte Bemühen des Freistaats Bayern
gestützte Einschätzung, die im Sportwetten-Urteil
(BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen an das
staatliche Wettangebot würden beachtet, weil keine
ernstlichen Zweifel daran bestünden, dass mit den vom
Freistaat Bayern eingeleiteten Maßnahmen ein Mindestmaß an
Konsistenz hergestellt werden würde und in weiten Teilen
schon hergestellt sei, können - abhängig vom Vorbringen
des Beschwerdeführers zum Werbe- und Vertriebsverhalten der
bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung - zwar im
Rahmen einer nur summarischen Prüfung ausreichen. Im
Hauptsacheverfahren wird dies der notwendigen Ausrichtung der
Prüfung auf die tatsächliche Herstellung des erforderlichen
Mindestmaßes an Konsistenz aber nicht ohne weiteres
gerecht.
24
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.