BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 240/04 -
des Herrn Dr. Dr. S,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 14. Februar 2005 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
30. September 2003 - VI ZR 89/02 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die
Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verwendung von Bilddarstellungen im Rahmen einer
Fotomontage.
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1. Der Beschwerdeführer war der
Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom AG. Im Jahre 2000
berichtete die Beklagte des Ausgangsverfahrens (künftig:
Beklagte) in einer bei ihr verlegten Zeitschrift über die
wirtschaftliche und finanzielle Situation der Deutschen
Telekom. Sie illustrierte den Artikel mit einer Ablichtung
eines Mannes in einem Geschäftsanzug, der auf einem
bröckelnden, magentafarbenem großen "T" sitzt und unbeschwert
nach oben sieht. Die fotografische Abbildung des Kopfes des
Beschwerdeführers ist im Zuge einer Fotomontage auf den
Oberkörper eines anderen Mannes gesetzt worden. Dabei wurde
die Abbildung des Kopfes technisch bearbeitet. Die Intensität
dieser Bearbeitung ist von den Gerichten nicht abschließend
aufgeklärt worden. Unstreitig ist der Kopf allerdings um ca.
5 % gestreckt worden. Die Beklagte verwandte das Motiv
auch zur weiteren Illustration des Artikels und wiederholte
es in einer späteren Ausgabe.
3
Der Beschwerdeführer möchte nicht hinnehmen,
dass sein Gesicht bei der Herstellung der Fotomontage mittels
unterschwelliger Manipulation negativ verändert wurde. Es
wirke in Folge des technischen Eingriffs insgesamt länger,
Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der
Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf der
Originalaufnahme. Der Kopf sei zudem im Verhältnis zum Körper
insgesamt zu klein und sitze zu tief auf den Schultern,
sodass der Hals kürzer und dicker erscheine.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben der
Unterlassungsklage des Beschwerdeführers stattgegeben und
hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte könne sich
für die satirische Darstellung grundsätzlich auf den Schutz
der Meinungsfreiheit berufen. Sie habe das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers jedoch in
rechtswidriger Weise verletzt, indem sie seinen Kopf mittels
unterschwelliger Manipulation negativ verändert abgebildet
habe. Durch das satirische Gewand der Aussage der bildlichen
Darstellung unterfalle die angegriffene Fotomontage zwar im
Grundsatz auch dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG. Jedenfalls sei nach Abwägung die Veränderung
der Darstellung des Beschwerdeführers als unzutreffende
Tatsachenbehauptung aber nicht mehr gerechtfertigt. Die nicht
satiretypische, aber wirklichkeitsnahe Darstellung des Kopfes
des Beschwerdeführers sei einer gesonderten Betrachtung
zugänglich.
5
Auf die Revision der Beklagten hin hat der
Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil die
Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage
insgesamt abgewiesen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
des Beschwerdeführers komme bei einer Güterabwägung mit dem
Grundrecht der Meinungsfreiheit vorliegend kein Übergewicht
zu. Im Rahmen der Satire sei zunächst die satirische
Einkleidung von dem eigentlichen Aussagegehalt zu trennen.
Soweit das Berufungsgericht annehme, dass die Veränderungen
an der Abbildung des Beschwerdeführers von dem Betrachter gar
nicht als satirische Verfremdung wahrgenommen würden, ziehe
es den Rahmen der hier maßgeblichen satirischen Einkleidung
zu eng und verkenne deren Bedeutung. Die vom Berufungsgericht
vorgenommene "Einzelbetrachtung" der Bestandteile der
Fotomontage sei bereits im Ansatz verfehlt, da nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des erkennenden Senats die Einzelteile einer Satire im
Gesamtzusammenhang zu bewerten seien.
6
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
durch die angegriffene Entscheidung.
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Der Bundesgerichtshof verkenne, dass auch eine
geringfügige Veränderung des Gesichts einer Person eine
erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
darstellen könne. Gerade bei "unterschwelligen"
Manipulationen bestehe die Gefahr, dass sie als solche für
den Betrachter nicht erkennbar seien, sodass der Eindruck
entstehe, es handele sich um eine wirklichkeitsgetreue
Abbildung. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene
Gesamtbetrachtung berücksichtige nicht die Gefahren, die von
den heutigen technischen Möglichkeiten der Manipulation von
Originalaufnahmen für das Recht am eigenen Bild als
Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ausgingen. Würde jede
Manipulation eines Fotos bei der Herstellung einer
satirischen Fotokollage als Bestandteil der Satire
qualifiziert, käme dies einem Freibrief gleich, das
Erscheinungsbild einer Person zu dem Zweck negativ verändern
zu dürfen, sie - passend zum Aussagegehalt - möglichst
schlecht aussehen zu lassen. Die manipulierte Abbildung des
Beschwerdeführers sei daher als unzutreffende
Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, die weder dem
Schutzbereich der Kunstfreiheit noch der
Meinungsäußerungsfreiheit unterfalle.
8
Der fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht
eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren keinerlei Anlagen
beigefügt. Der Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt und dargelegt sowie durch Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung belegt, dass eine ansonsten
erfahrene und zuverlässige Bürokraft aus Versehen die
Beifügung der Anlagen zu dem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz
trotz mündlicher Instruktion des Verfahrensbevollmächtigten
am gleichen Tage unterlassen habe.
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Die Kammer gewährt Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführer (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
10
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG.
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1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie
er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202
; 63, 131 ; 101, 361
). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung dieses
allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt den
Grundrechtsträger daher vor der Verbreitung seines Bildes,
sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger
Rechtfertigungsgrund - etwa nach §§ 23 f.
KUG - fehlt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt
auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten
Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild
einer Person zu sein.
12
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt
wegen des Vorbehalts in Art. 2 Abs. 1 GG
Einschränkungen. Zu seinen Schranken gehören sowohl die
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als auch die
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Der Bundesgerichtshof
hat vorliegend betont, dass der Schutzbereich der
Kunstfreiheit nicht schon allein wegen der satirischen Art
der Darstellung eröffnet sei, letztlich aber dahinstehen
lassen, ob die beanstandete Darstellung durch Art. 5
Abs. 3 GG geschützt wird, da sie jedenfalls unter dem Schutz
der Meinungsfreiheit stehe (Art. 5 Abs. 1 GG), der
vorliegend dem Persönlichkeitsrecht vorgehe. Maßstab der
Überprüfung einer Rechtfertigung der
Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend daher Art. 5
Abs. 1 GG.
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2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs,
der Beschwerdeführer müsse die Verbreitung des technisch
manipulierten Fotos eines Gesichts hinnehmen, hält einer
verfassungsrechtlichen Prüfung nicht uneingeschränkt
stand.
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Zur Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts
stehen dem Betroffenen zivilrechtliche Schutzansprüche,
insbesondere aus §§ 823, 1004 BGB, §§ 22 f.
KUG, zur Verfügung. Auf sie war der Unterlassungsantrag
vorliegend gestützt, den der Bundesgerichtshof jedoch
zurückgewiesen hat. Die Anwendung des einfachen Rechts durch
die Fachgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht nicht
überprüft, wohl aber, ob sie hierbei die Bedeutung und
Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte
unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht
unrichtig eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
97, 391 ; 101, 361 ; stRspr).
Der Bundesgerichtshof hat die Reichweite des
verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes mit der Folge
verkannt, dass er nicht mehr zu der gebotenen Abwägung
zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit
gekommen ist.
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a) aa) Es ist verfassungsrechtlich allerdings
nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die
Bildaussage in den verfassungsrechtlichen Schutz des
betroffenen Berichts mit einbezogen hat. Er deutet die
Bilddarstellung als Illustration einer Wortberichterstattung
über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema, nämlich
den Zustand der Deutschen Telekom und die darauf bezogene
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Die bildliche
Darstellung nehme am grundrechtlichen Schutz des Berichts
teil, dessen Illustration sie diene.
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bb) Zu Unrecht aber nimmt der
Bundesgerichtshof an, dass ein berechtigtes Interesse des
Beschwerdeführers, nicht auf diese Weise abgebildet zu
werden, nicht verletzt sei, so dass dessen Einwilligung in
die Veröffentlichung des Bildes entbehrlich gewesen sei.
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(1) Bei der rechtlichen Bewertung hat der
Bundesgerichtshof die Fotomontage als satirische Darstellung
eingeordnet und daher die Rechtsprechung der Fachgerichte und
des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, nach der für die
Erfassung des eigentlichen Inhalts die Darstellung von ihrer
satirischen Einkleidung zu befreien ist, um sodann den
dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln
(vgl. BVerfGE 75, 369 <377f.>; 86, 1 ;
RGSt 62, 183 ff.; BGHZ 143, 199
m.w.N.). Dies hat der Bundesgerichtshof vorliegend in
Übereinstimmung mit den Vorinstanzen dahingehend getan, dass
die Darstellung des Beschwerdeführers symbolisieren solle, er
"throne" unbeschwert über den Problemen der Deutschen
Telekom.
18
Allerdings ist der Bundesgerichtshof nicht dem
Berufungsgericht gefolgt, dass die Darstellung des Kopfes und
die an ihr vorgenommene Manipulation rechtlich gesondert zu
bewerten seien, sondern hat angenommen, dass eine
Gesamtbetrachtung der Fotomontage erfolgen müsse. Deshalb sei
eine Einordnung der gesamten Abbildung, also auch des Kopfes,
in die Einheit der satirischen Darstellung geboten. Eine
Beurteilung der fotografischen Abbildung des Kopfes als
unwahre Tatsachenbehauptung scheide von vornherein aus, weil
der Betrachter zweifelsfrei erkennen könne, dass die aus dem
großen "T" und der darauf sitzenden Person bestehende
Gesamtdarstellung eine grafische Montage sei. Es werde daher
eine in vollem Umfang realistische Abbildung gar nicht
erwartet. Eine sezierende Betrachtungsweise sei mit Rücksicht
auf den Satirecharakter ausgeschlossen, da bei einer
Einzelbetrachtung der Bestandteile das Risiko bestehe, dass
der satirische Gehalt der Darstellung verfehlt werde. Für die
Fotomontage sei im Übrigen nicht die Aussage kennzeichnend,
der Kläger sähe so aus wie abgebildet. Vielmehr reiche es für
die satirische Illustrierung des Berichts, dass der
Betrachter den Kläger erkennen könne.
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(2) Diese Ausführungen halten einer
verfassungsrechtlichen Prüfung nur begrenzt stand.
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Die Auffassung des Bundesgerichtshofs führt
letztlich dazu, dass Manipulationen der fotografischen
Abbildung des Gesichts einer Person, die deren
Identifizierbarkeit nicht ausschließen, niemals
Persönlichkeitsverletzungen sein können, wenn sie zusammen
mit anderen Darstellungen in einen satirischen Kontext
gerückt werden. Damit würde der Schutz des
Persönlichkeitsrechts gegenüber technischen Manipulationen,
insbesondere nicht leicht erkennbaren Manipulationen, schon
allein deshalb entfallen, weil die veränderte Abbildung in
einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt wird. Die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen
Beurteilung satirischer Darstellungen will jedoch den
Persönlichkeitsschutz in solchen Situationen nicht
grundsätzlich beschränken oder gar ausschalten. Sie will
lediglich sichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein
aus dem Schutz der mit dem Persönlichkeitsrecht
kollidierenden Kommunikationsgrundrechte herausfällt, weil es
in einen Kontext geordnet ist, der - wie es bei
satirischen Darstellungen der Fall ist - mit
Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmittel
arbeitet. Die Gesamtbetrachtung soll maßgebend werden, wenn
bei einer Aufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der
Gesamtaussage oder der der Einzelaussage als Bestandteil der
Gesamtaussage beeinträchtigt würde. Deshalb soll zunächst der
Aussagekern erfasst und daraufhin überprüft werden, ob er mit
Art. 5 GG unter Berücksichtigung des grundrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes vereinbar ist. Der ermittelte
Aussagekern ist, soweit er eine Wertung ausdrückt, daraufhin
zu überprüfen, ob eine Schmähkritik vorliegt. Enthält er
demgegenüber eine Tatsachenmitteilung, so ist zu klären, ob
sie wahr oder auf sonstige Weise gerechtfertigt ist.
21
(3) Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich
jedoch nicht auf den Aussagekern. Vielmehr ist auch die
Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin zu überprüfen, ob
sie eine Kundgabe der Missachtung einer Person enthält (vgl.
BVerfGE 75, 369 ; 86, 1 ) oder auf
andere Weise das Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei ist zu
beachten, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der
Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng
als bei der Beurteilung des Aussagekerns sind, als der
gewählten Darstellungsart die Verfremdung wesenseigen ist
(vgl. BVerfGE 75, 369 ). Der verfassungsrechtliche
Schutz der Einkleidung einer Aussage in eine Fotomontage
entfällt aber nicht vollständig, wenn die isolierbaren
Einzelteile je für sich betrachtet entstellend wirken.
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b) Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass
die Verwendung eines technisch manipulierten Fotos des
Gesichts des Beschwerdeführers eine eigenständige
Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirkt.
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Die vom Bundesgerichtshof betonte Absicht, die
Aufmerksamkeit des Betrachters durch eine "ins Auge
springende" Darstellung zu fesseln - hier durch eine als
komisch empfundene, nicht in vollem Umfang der Realität
entsprechende Situation - wird durch die Fotomontage
umgesetzt: Der Beschwerdeführer thront schlaksig und
unbeschwert auf dem großen "T". Dies ist eine grafische
Umsetzung der kritischen Aussage des Berichts über den
Beschwerdeführer, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Soweit das Gesicht des Beschwerdeführers aber durch
technische Manipulation verändert ist, erlangt dieser Teil
der grafischen Umsetzung der Aussage eigenständige
Persönlichkeitsrelevanz.
24
aa) Das fotografische Abbild des Kopfes
enthält durch die technische Manipulation eine unrichtige
Aussage, auch wenn der Beschwerdeführer trotz der
Manipulation noch identifizierbar ist. Wie weit ein solcher
Eingriff im Kontext einer satirischen Darstellung hinzunehmen
ist, hängt auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die
manipulative Veränderung erkennen und deswegen gar nicht zu
der irrigen Einschätzung kommen kann, der Abgebildete sähe in
Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung ist
etwa einer karikaturhaften Zeichnung meist eigen. So aber
liegt es hier nicht. Das für die Montage benutzte Bild des
Kopfes beansprucht, eine fotografische Abbildung zu sein und
gibt dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation
der Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt folgt auch nicht daraus,
dass die übrige Darstellung deutlich erkennbar den Charakter
des Fiktiven hat. Für die Abbildung des Kopfes gilt dies
gerade nicht.
25
bb) Das fotografische Abbild übermittelt ohne
Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete
Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter
gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit
so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen
verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach
mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu.
Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht
darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er
sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125
; 97, 391 ; stRspr), wohl aber
ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht
manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung
des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage
wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein
reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt
unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche
Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob
sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden
oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder
nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in
der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende
Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten
unzutreffend.
26
cc) Die Unwahrheit der Aussage hat
Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die
Meinungsfreiheit. Eine unrichtige Information, die der
verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender
Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel
der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE
54, 208 ; 61, 1 ; 94, 1 ). So
liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen
Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation
dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die
Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen
typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für
seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.
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c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Soweit
der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abstellt, dass eine
satirische Bildaussage ganzheitlich zu erfassen und eine
Herauslösung des Gesichts des Beschwerdeführers als
Bildbestandteil keine gesondert zu berücksichtigende
Bildaussage sei, verkennt er die grundrechtserhebliche
Wirkung einer verdeckten Bildmanipulation in einer Situation,
in der der manipulierte Teil der Abbildung nicht als "Teil-"
oder "Nebenaussage" der Bilddarstellung zurücktritt, sondern
einen davon ablösbaren eigenständigen Aussagegehalt hat. Dann
bedarf es einer eigenständigen Beurteilung unter dem Aspekt
des Persönlichkeitsschutzes.
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Ob im vorliegenden Fall eine über technisch
unvermeidbare Änderungen hinaus reichende Manipulation der
Gesichtszüge des Beschwerdeführers erfolgt ist und ob sie dem
Betrachter erkennbar war, ist durch die Instanzgerichte nicht
abschließend geklärt. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen,
es liege eine mehrfach gestufte Bildmanipulation vor,
wohingegen die Beklagte nur eingeräumt hat, dass das
verwandte Foto des Gesichts des Beschwerdeführers aus
technischen Gründen der Fotokollage um 5 % in der Länge
gestreckt sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht
haben gleichwohl eine tief greifende Manipulation des
ursprünglich verwandten Bildes und eine schwerwiegende
Veränderung der Bildaussage zum Nachteil des
Beschwerdeführers angenommen. Der Bundesgerichtshof konnte
die rechtliche Einordnung der Veränderung des Bildes auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen. Ebenso hat er
nicht abschließend gefragt, ob die Veränderungen derart
geringfügig sind, dass sie nur bei besonders aufmerksamer
Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto des
Beschwerdeführers erkennbar sind und deshalb das
Persönlichkeitsrecht nicht nennenswert verletzen konnten.
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3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
der Bundesgerichtshof bei einer Berücksichtigung der
dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einer anderen
Entscheidung gelangt wäre. Die angegriffene Entscheidung ist
daher gemäß § 95 BVerfGG aufzuheben und an den
Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
31
Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.