BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2402/12 -
- 1 BvR 2684/12 -
- 1 BvR 2402/12 -,
- 1 BvR 2684/12 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. August 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen
die Einbeziehung der von ihnen betriebenen Privatkliniken,
die sich in räumlicher Nähe von Plankrankenhäusern befinden
und mit diesen organisatorisch verbunden sind, in die
krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen.
2
1. Unter den insgesamt etwa 185 Privatkliniken
in Deutschland sollen sich etwa 104 Kliniken finden, die
räumlich und organisatorisch mehr oder weniger eng mit einem
nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) -
Gesetzliche Krankenversicherung für die Behandlung durch
Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit
einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), verbunden
sind (vgl. Quaas, GesundheitsRecht 2012, S. 193
).
3
Diese „verbundenen“ Privatkliniken sind
dadurch entstanden, dass eine Reihe von Krankenhausträgern in
den vergangenen Jahren dazu übergegangen sind, zusätzliche
Kapazitäten zur Versorgung von Privatpatienten in enger
organisatorischer Verbindung zu einem Plankrankenhaus zu
schaffen. Typischerweise bestanden zunächst die als
zugelassene Krankenhäuser errichteten und betriebenen
Einrichtungen, die dann Privatkliniken „ausgründeten“. In
einigen Fällen wurde allerdings zunächst eine Privatklinik
betrieben, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für
die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erlangt
wurde.
4
2. a) Zu den tragenden Grundsätzen der
Krankenhausfinanzierung zählt das durch das
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 1972 eingeführte und
seitdem modifiziert beibehaltene duale Finanzierungssystem
für Plankrankenhäuser, die den Großteil der zugelassenen
Krankenhäuser ausmachen (vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht,
2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 10 ff.; Tuschen/Trefz,
Krankenhausentgeltgesetz, 2. Aufl. 2010, S. 22 ff.;
Stollmann, in: Prütting, Medizinrecht, 2. Aufl. 2012,
§ 1 KHG, Rn. 3; Dietz/Bofinger,
Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung
und Folgerecht, § 4 KHG, Ziffer 4 f.). Hiernach
erfolgt die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser gemäß
§ 4 KHG zum einen durch öffentliche Förderung der
Investitionskosten (Nr. 1) sowie zum anderen durch
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen zur Deckung der
Betriebskosten (Nr. 2). Der Gegenstand der
Investitionskostenförderung wird durch § 9 KHG
konkretisiert. Voraussetzung zur Erlangung der Förderung ist
die Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1
KHG).
5
§ 8 Abs. 1 KHG sieht vor, dass
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommen werden, einen Anspruch auf Förderung nach diesem
Gesetz haben. Zugleich regulieren das
Krankenhausfinanzierungsgesetz und das Gesetz über die
Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
(Krankenhausentgeltgesetz ) beziehungsweise
die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Bundespflegesatzverordnung ) die Vergütung, die
diese Kliniken von ihren Patienten und den gesetzlichen
Krankenkassen verlangen dürfen. Sowohl das
Krankenhausentgeltgesetz als auch die
Bundespflegesatzverordnung differenzieren zwischen
„allgemeinen Krankenhausleistungen“ als von dem Krankenhaus
erbrachten, medizinisch erforderlichen Leistungen (§ 2
Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV) und
Wahlleistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV).
Die Plankrankenhäuser sind verpflichtet, neben den in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten auch
privat versicherte Patienten sowie Selbstzahler aufzunehmen
und zu den nach dem Krankenhausentgeltrecht maßgebenden
Entgelten zu behandeln.
6
Die mit einem Plankrankenhaus „verbundenen“
Privatkliniken forderten in den vergangenen Jahren für ihre
Leistungen zunächst höhere Entgelte als im Plankrankenhaus
verlangt werden dürfen. Die privaten Krankenversicherer
vertraten demgegenüber die Auffassung, die Preisvorschriften
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des
Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung
hätten auch für „verbundene“ Privatkliniken zu gelten, weil
mit der „Ausgründung“ von Privatkliniken lediglich die
krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorschriften umgangen
werden sollten. Es kam deshalb zu Rechtsstreitigkeiten und in
der Folge zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach
der entgegen der Auffassung der privaten Krankenversicherer
auch eine räumlich und organisatorisch mit einem
Plankrankenhaus verbundene Privatklinik nicht den
Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts unterliegen sollte
(Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 -, NVwZ-RR
2011, S. 566).
7
b) Veranlasst durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber durch Art. 6 Nr.
1a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstrukturgesetz
22. Dezember 2011, BGBl I S. 2983) die in den
vorliegenden Verfahren angegriffene Entgeltbindung in das
Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt.
8
§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG in der seit
dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung lautet:
9
Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu
einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch
verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag
des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine
höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen
dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für
nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und
4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
10
3. a) Die Beschwerdeführerinnen des Verfahrens
1 BvR 2402/12 sind jeweils Rechtsträger einer (reinen)
Privatklinik, die sich auf dem Grundstück oder zumindest in
der Nähe eines Plankrankenhauses befindet, das von einer mit
den Beschwerdeführerinnen organisatorisch verbundenen
Gesellschaft als Rechtsträgerin des Plankrankenhauses
betrieben wird. Hierbei bestehen zum Teil
gesellschaftsrechtliche Verbindungen sowie in Bezug auf die
Betriebsmittel (Personal, Räume, Verwaltung) in
unterschiedlicher Ausprägung Kooperationen der
Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 4) mit dem jeweiligen
Plankrankenhaus. Eine solche Kooperation ist auch im Fall der
Beschwerdeführerin zu 5) bei geplantem Betriebsbeginn im Jahr
2014 vorgesehen.
11
b) Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR
2684/12, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt
bundesweit 37 nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO)
konzessionierte Privatkliniken, die nicht in den
Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen sind und
für die kein Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der
gesetzlichen Krankenkassen und den Ersatzkassen besteht. Mit
einer Ausnahme liegen die Privatkliniken jeweils in
räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus und sind mit diesem
organisatorisch verbunden. Soweit die Beschwerdeführerin
nicht über die für den Betrieb der Privatkliniken
erforderlichen Personal- und Sachmittel selbst verfügt, nutzt
sie die personellen und sachlichen Ressourcen der
Plankrankenhäuser wie Operations- und Aufwachräume,
Großgeräte sowie die Diagnostik auf der Grundlage
entgeltlicher Dienstleistungs- und Überlassungsverträge.
12
4. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 sowie von Art. 14 Abs. 1 GG.
13
a) Die Beschwerdeführerinnen sind der
Auffassung, die angegriffene Regelung greife in
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in ihre
Berufsfreiheit ein. Der Bundesgesetzgeber sei für den Erlass
der angefochtenen Regelung bereits nicht zuständig, weil eine
bundesgesetzliche Regelung nicht im Sinne des Art. 72
Abs. 2 GG erforderlich gewesen sei. Diesbezüglich sei ein
nahezu vollständiger Ermittlungsausfall seitens des
Gesetzgebers festzustellen. Die angefochtene Regelung sei
zudem weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren
Sinne. Die existenzbedrohende Belastung der Kliniken sei
nicht durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange
gerechtfertigt. Jedenfalls hätte es aus Gründen des
Vertrauensschutzes einer Übergangsregelung bedurft.
14
b) Die angegriffene Regelung sei auch deshalb
verfassungswidrig, weil sie Art. 3 Abs. 1 GG
verletze. Die verbundenen Privatkliniken würden zwar in
vergütungsrechtlicher Hinsicht wie Plankrankenhäuser
behandelt, kämen jedoch anders als diese nicht in den Genuss
der staatlichen Investitionskostenförderung und weiterer
Vorteile. Eine Benachteiligung bestehe auch gegenüber
unverbundenen Privatkliniken, denen weiterhin die bisherigen
vergütungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zustünden.
Ergänzend weist die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR
2684/12 darauf hin, dass die entgeltliche Nutzung von
Sachmitteln der Plankrankenhäuser durch die Privatkliniken
nicht zu einer unzulässigen „Quersubventionierung“ führe.
15
c) Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR
2684/12 rügt ferner eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1
GG. Die Regelung, die in laufende Vertragsverhältnisse mit
den Patienten sowie in der Vergangenheit getätigte
Investitionen eingreife, stelle sich als verfassungswidrige
Inhalts- und Schrankenbestimmung ihrer Eigentumsrechte
dar.
16
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden
werfen keine Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden
sind ohne Aussicht auf Erfolg, für die Möglichkeit einer
Verletzung von Verfassungsrecht ist nichts ersichtlich.
17
1. Dies gilt zunächst für die von den
Beschwerdeführerinnen gerügte Verletzung des Art. 12
Abs. 1 GG.
18
a) Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der
Kompetenzordnung der Verfassung sind ohne ausreichende
Grundlage.
19
aa) Unter die von den Beschwerdeführerinnen
nicht in Frage gestellte Gesetzgebungskompetenz des
Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht
der Wirtschaft einschließlich des Rechts der
Privatversicherung) fallen auch Regelungen zur Preisbindung
von mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (so
auch Huster, Gesundheit und Pflege, 2012, S. 81 ;
Quaas, GesundheitsRecht 2012, S. 193 ).
20
bb) Die von den Beschwerdeführerinnen
geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit einer
bundeseinheitlichen Regelung geben keinen Anlass zur
abschließenden Prüfung der Zuständigkeitsfrage.
21
So gehen die Beschwerdeführerinnen nicht
darauf ein, ob hier nicht auch ohne zusätzliche
Feststellungen des Gesetzgebers und unter Beachtung der ihm
zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 111, 226
; 128, 1 ) das Vorliegen der
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG bejaht werden
kann. Sie machen einen Ermittlungsausfall in Bezug auf die
Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung geltend,
erörtern aber die nahe liegenden wirtschaftlichen Folgen
landesgesetzlicher Regelungen nicht. Diese bestehen in der
Gefahr eines Wettbewerbs um die Standorte der Kliniken
aufgrund unterschiedlicher Vergütungsregelungen, der auf
Kosten der gleichmäßigen Versorgung der Versicherten gehen
könnte und keine Entlastung der bundesweit tätigen privaten
Krankenversicherungen mit sich brächte.
22
Das Bundesverfassungsgericht hat für den
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden,
dass die bundesgesetzliche Regelung des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit erforderlich gewesen ist (vgl. BVerfGE
113, 167 ). Dementsprechend hat es eine
einheitliche Regelung der Berechnungsgrundlagen für
erforderlich gehalten, um eine Versorgung der Versicherten
auf gleichmäßig hohem Niveau zu gewährleisten (vgl. BVerfGE
114, 196 ). Mit diesem Gesichtspunkt und
dem Umstand, dass sich im Bereich der privaten
Krankenversicherung unterschiedliche Vergütungsregelungen
angesichts der unmittelbaren Verpflichtung des Versicherten
noch gravierender auswirken dürften (vgl. Huster, a.a.O., S.
84), setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht
auseinander.
23
b) Auch im Übrigen ergeben sich keine
hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß;
insbesondere die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der
Vorschrift ist nicht erkennbar.
24
Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der
Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-,
Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit
zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des
gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele
verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und
Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 77, 84 ), der
erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen
Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine
Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl.
BVerfGE 117, 163 ; 121, 317 ).
25
aa) Der mit der angegriffenen Regelung unter
anderem verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial
tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen
Krankenhausleistungen zu gewährleisten (vgl. hierzu die
Begründung in der Beschlussempfehlung und den Bericht des
Ausschusses für Gesundheit vom 30. November 2011, BTDrucks
17/8005, S. 133), ist selbst eine Beschränkung der Berufswahl
rechtfertigender Gemeinwohlbelang. Die Krankenhauspflege als
Teil der Gesundheitsversorgung, aber auch der soziale Aspekt
der Kostenbelastung im Gesundheitswesen sind besonders
bedeutsame Gemeinwohlbelange, die ausreichend sein können, um
einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit zu rechtfertigen
(vgl. BVerfGE 82, 209 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat überdies anerkannt, dass das
Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen
bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen
oder in der privaten Krankenversicherung zu gewähren, ein im
Rahmen der Berufsfreiheit beachtliches Allgemeininteresse
darstellt (vgl. BVerfGE 123, 186 ).
26
bb) Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf
Erforderlichkeit und Angemessenheit der angegriffenen
Vorschrift sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar,
dass der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber die
Grundrechte nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes
Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 40, 196 ;
68, 193 ; 77, 84 ).
27
Soweit die Beschwerdeführerinnen im Hinblick
auf das gesetzgeberische Ziel, Privatpatienten und
Kostenträger vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren,
Gestaltungsmöglichkeiten wie Beschränkung der
Kostenübernahmeverpflichtung beziehungsweise bereits
zugunsten der Versicherungsnehmer bestehende
Kontrollmechanismen anführen, bleibt offen, ob die von ihnen
genannten Mittel genauso wirksam oder im zuletzt genannten
Fall zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels überhaupt
geeignet sind. Dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum
überschritten worden ist, erschließt sich auch im Hinblick
auf den weiter angeführten Gesetzeszweck nicht.
28
cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass
die angegriffene Regelung unangemessen ist. Trifft der
Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der
Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
sein (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317
). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer
wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der
Berufsausübung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen
maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende
Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden
Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (vgl. BVerfGE 68, 193
). Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme
im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder sogar zur
Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt
es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit
von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGE 30, 292
; 68, 193 ; 70, 1 ).
29
(1) Dass nach diesem Maßstab die
Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, weil ein Betrieb der
von der Regelung betroffenen Kliniken aufgrund der
angegriffenen Regelung aus wirtschaftlichen Gründen nicht
mehr möglich sei, ist vorliegend nicht feststellbar. Die
Beschwerdeführerinnen haben schon das Maß ihrer individuellen
Belastung nicht hinreichend prüfbar offengelegt und erst
recht nicht eine generelle Gefährdung der verbundenen
Privatkliniken aufgezeigt. Die geltend gemachte Bedrohung
oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz betroffener
Kliniken durch die angefochtene Vorschrift lässt sich ohne
weitere Angaben nicht feststellen. Notwendig hierfür wären
Informationen zum konkreten laufenden und zukünftigen
Investitionskostenbedarf, zu den in die Kalkulation
einbezogenen Kosten in Abhängigkeit von der Höhe der
Investitionen und einer etwaigen Finanzierung, den bislang
vereinnahmten Investitionskosten seit Inbetriebnahme der
jeweiligen Klinik sowie der bisherigen und nunmehr zu
erwartenden Gewinnspanne einerseits sowie andererseits zu den
erlittenen konkreten finanziellen Einbußen.
30
(2) Hingegen kann allein aufgrund des Vortrags
im Verfahren 1 BvR 2402/12 zu den bisherigen Vergütungshöhen,
den Umsatzeinbußen einer Beschwerdeführerin in einer
bestimmten Größenordnung oder den Investitionskosten einer
weiteren Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass
die angegriffene Vorschrift die Grenze der Zumutbarkeit
überschreitet.
31
Auch im Verfahren 1 BvR 2684/12 ist auf der
Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin die geltend
gemachte Eingriffsintensität, insbesondere, dass bereits
getätigte und zukünftige Investitionen nicht gedeckt werden
können, nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich
insoweit auf in den vergangenen 12 Jahren getätigte
Investitionen von über 55 Mio. Euro und stellt ihren
behaupteten Bedarf den bisherigen Forderungen gleich, ohne
jedoch aufzuzeigen, ob und inwieweit diese in der
Vergangenheit liegenden Aufwendungen zwischenzeitlich
refinanziert sind. Hierzu hätten nicht nur die Bilanzen
sämtlicher betroffener Kliniken aus den Vorjahren vorgelegt,
sondern insbesondere - über die mitgeteilten Einnahmen aus
Investitionskosten in den Jahren 2010 und 2011 hinaus -
konkrete Angaben zu den aufgrund der Investitionskosten
erzielten Einnahmen auch in dem Zeitraum vor dem Jahr 2010
gemacht werden müssen. Ob der Beschwerdeführerin - wie
geltend gemacht - nach Abzug eines angemessenen Gewinns kein
Mittelüberschuss zur Finanzierung der Investitionskosten
verbleibt, lässt sich mangels konkreter Angaben zu derzeit
bestehenden Finanzierungskosten ebenso wenig beurteilen. Es
ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die beispielhaft
erstellte, einen Standort betreffende „Echtkostenrechnung“
repräsentativ ist.
32
(3) Dass die angegriffene Regelung mangels
Übergangsregelung gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen könnte,
erschließt sich ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts können gesetzliche Regelungen, die
für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise
beschränken, gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen,
wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die
eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in
erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 98, 265
; 126, 112 ). Dabei bleibt dem
Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen,
Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein breiter
Gestaltungsspielraum. Der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht unterliegt dabei nur, ob der
Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn
rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände
die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE
131, 47 ).
33
Umstände, aus denen die Beschwerdeführerinnen
für sich ein schutzwürdiges Vertrauen herleiten könnten, sind
nicht ersichtlich. Die Rechtslage war bis zu der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2011 (III ZR 114/10,
NVwZ-RR 2011, S. 566) ungeklärt. Auch im Hinblick auf
laufende Vertragsverhältnisse sowie in der Vergangenheit
getätigte Investitionen hat die Beschwerdeführerin des
Verfahrens 1 BvR 2684/12 die Begründung schutzwürdigen
Vertrauens nicht schlüssig dargelegt. Dass durch die Regelung
die berufliche Tätigkeit im bestehenden Geschäftsmodell
ausgeschlossen und deshalb eine entsprechende
Übergangsregelung vorzusehen wäre, ist ebenfalls nicht
erkennbar geworden.
34
2. Auch mit der Rüge einer Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG können die Verfassungsbeschwerden
keinen Erfolg haben.
35
Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht nur darzulegen,
zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine
Ungleichbehandlung bestehen soll, sondern es ist auch eine
Auseinandersetzung mit nahe liegenden Gründen für die
Differenzierung erforderlich (vgl. BVerfGK 18, 328
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember
2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris). Insoweit kommt das
gesetzgeberische Ziel in Betracht, durch die
Ungleichbehandlung gegenüber „nicht verbundenen“
Privatkliniken und die Gleichbehandlung mit
Plankrankenhäusern eine Kompensation für die geltenden
kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für
Selbstzahler (vgl. BTDrucks 17/8005, S. 133) und insgesamt
eine - im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrige -
Quersubventionierung zu verhindern.
36
Nahe liegend ist, dass die räumliche und
organisatorische Verknüpfung einen strukturell begründeten
Anreiz für derart unerwünschte Quersubventionierungen bietet.
Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, ein solches
Vorgehen der Beschwerdeführerinnen lediglich in Abrede zu
stellen. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis auf die nicht
für alle Regelungszwecke in gleicher Weise geeigneten
Alternativen. Zudem wäre auch eine Auseinandersetzung mit der
Frage erforderlich gewesen, ob dem Gesetzgeber eine
Anknüpfung an die von ihm gewählten äußeren Merkmale einer
„verbundenen“ Privatklinik nicht bereits aufgrund einer
notwendigen Typisierung gestattet sein könnte.
37
3. Die angegriffene Regelung lässt schließlich
auch keinen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht
erkennen.
38
Auch bei zu dem Vermögen eines Unternehmens
gehörenden Sachen und Rechten erstreckt sich der Schutz der
Eigentumsgarantie nur auf den konkreten Bestand an Rechten
und Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche
Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher
Bedeutung, werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch
nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens
zugeordnet (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 68, 193
). Die Erwartung, dass ein Unternehmen
auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt
daher nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG.
Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung in die demnach als
Eigentum geschützte Substanz der betroffenen Privatkliniken
eingreift, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis auf in der
Vergangenheit getätigte Investitionen betrifft nur die
Erwartung einer gesicherten Refinanzierung im Sinne einer
Gewinnchance, beschreibt darüber hinaus jedoch keine
nachteiligen Auswirkungen auf den bereits erworbenen Bestand
an vermögenswerten Gütern.
39
Die Ansicht, die Regelung greife in laufende
Vertragsverhältnisse mit den Patienten der betroffenen
Privatkliniken ein, oder berühre bereits entstandene
Vergütungsforderungen, soweit sie den Schutz von Art. 14
Abs. 1 GG genießen, lässt sich nicht schon ohne Weiteres mit
den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
vereinbaren, wonach Schuldverhältnisse dem Recht unterstehen,
das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes
galt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 2062/09 -, NJW 2010, S. 1347
).
40
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.