BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2405/06 -
der Frau R...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die
Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert
dargetan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Bei
der Behandlung von Personengruppen verletzt der Gesetzgeber
den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe anders behandelt als
eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 109, 96 ; stRspr). Allein aus der von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Gemeinsamkeit, dass
Versicherungspflichtige für mehrere Auftraggeber tätig
werden, folgt noch keine Vergleichbarkeit der von § 2
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI erfassten Personengruppen. Der
Gesetzgeber hat in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB VI
einen umfangreichen Katalog von versicherungspflichtigen
Selbständigen geschaffen, die Versicherungspflicht nach
Ziffern getrennt aufgeführt und an verschiedene Kriterien
geknüpft. Während nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die
Versicherungspflicht - wie in den meisten Fallgruppen
des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB VI - aus der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe folgt, sollte
der Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen
nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch typische
Tätigkeitsmerkmale beschrieben werden. Dazu zählte der
Gesetzgeber insbesondere das Kriterium der Tätigkeit im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (vgl. BTDrucks 14/45,
S. 20). Die Beschwerdeführerin hätte sich daher mit dem vom
Gesetzgeber zur Beschreibung sozial schutzbedürftiger
Personen gewählten Konzept befassen müssen. Dies gilt umso
mehr, als der Gesetzgeber mit der Einführung der
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein
weiteres Ziel verfolgte: Danach sollte insbesondere auch der
zunehmenden Erosion des in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherten Personenkreises durch die
wachsende Überführung von Beschäftigungen in
arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegen
gewirkt werden (vgl. BTDrucks 14/45, S. 20).
3
Im Übrigen hat die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden, dass die
Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern nach § 2
Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.
Juni 2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR
1355/03 -, juris).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.