BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2409/02 -
der C... mbH
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen
des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts zum
Rechtsverhältnis zwischen Heimträgern und Heimbewohnern.
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Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, ist Trägerin eines Pflegeheimes. Sie
wendet sich unmittelbar gegen § 7 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I
S. 2970) sowie gegen § 87 a Abs. 1
Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur
Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes
in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)
vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2320). Die
Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten aus
Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG
verletzt. Die angegriffenen Regelungen genügten nicht
rechtsstaatlichen Anforderungen, weil sie in nicht
auflösbarem Widerspruch zu anderen Bestimmungen stünden, die
das Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohnern
regelten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der
Zulässigkeit steht insbesondere der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach kann
die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung
des Rechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG). Auf diesen Rechtsweg ist die
Beschwerdeführerin zu verweisen.
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1. Eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs nach
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in
Betracht. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Abwägung
der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden
Umstände (vgl. BVerfGE 86, 15 m.w.N.) ergibt,
dass eine Befassung der Fachgerichte vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde unverzichtbar ist. Im vorliegenden Fall
ist zunächst zu versuchen, mit den herkömmlichen Mitteln der
Gesetzesauslegung, gegebenenfalls unter Heranziehung des
Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation, die von
der Beschwerdeführerin behaupteten Widersprüche im einfachen
Recht aufzulösen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies den
Gerichten nicht möglich sein soll.
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2. Die Beschreitung des Rechtswegs ist der
Beschwerdeführerin auch zuzumuten. Die von ihr vorgetragenen
Belange rechtfertigen eine Vorabentscheidung nach § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht. Die Gefahr, dass es
wegen einer möglichen Übererhebung von Heimentgelten zu
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie kommt, erscheint
gering. Zum einen ist fraglich, ob eine bußgeldrechtliche
Ahndung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des
Heimgesetzes vor der gerichtlichen Klärung der Zweifelsfragen
im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103
Abs. 2 GG überhaupt verfassungsrechtlich zulässig wäre.
Zum anderen kann die Beschwerdeführerin der Gefahr, dass ihr
eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage vorgeworfen wird,
begegnen, indem sie bei den zuständigen Stellen entsprechende
Erkundigungen einholt.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.