BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 240/98 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Prämiengestaltung bei privaten Unfallversicherungen.
2
Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 1976 mit
der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer
Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), einen
Unfallversicherungsvertrag. Mit Wirkung ab März 1989
vereinbarte er im Wege der Anschlussversicherung einen neuen
Unfallversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn
Jahren; dem Vertrag lagen die Allgemeinen
Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde. Die
Jahresprämie betrug zu Beginn der Vertragslaufzeit
488 DM und erhöhte sich im Jahre 1996 auf
504,30 DM.
3
Nach Ablauf des Monats Februar 1996 stellte
der Beschwerdeführer die Prämienzahlungen ein und verklagte
die Versicherung auf Rückzahlung der seiner Ansicht nach
wucherisch überhöhten Versicherungsprämien in Höhe von
insgesamt 2.668,49 DM. Die Klage stützte er auf
§ 138 BGB, wobei er geltend machte, dass die Beklagte
nur rund ein Drittel der Prämienleistungen für die
Regulierung von Versicherungsfällen aufwende und der übrige
Teil im Unternehmen verbleibe. Die Prämie sei wucherisch
überhöht, ihre Vereinbarung sittenwidrig. Die Beklagte
schulde ihm daher die Rückzahlung von zwei Dritteln der
geleisteten Prämien als einer ungerechtfertigten
Bereicherung. Hilfsweise verlangte er die Angabe der Kosten-
und Gewinnanteile, welche die Beklagte in Bezug auf den
Unfallversicherungsvertrag für die von ihr erbrachten
Dienstleistungen kalkuliert bzw. tatsächlich verwendet und
erzielt habe. Er begründete den Auskunftsanspruch mit der
Auffassung, ihm stehe ein Leistungsanspruch auf Auskehrung
überschüssiger Gewinnanteile zu, den er nach Erteilung der
verlangten Auskünfte näher berechnen könne.
4
1. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)
bestehe nicht, denn der Wuchertatbestand des § 138 BGB
sei nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer darauf
abstelle, die Markttransparenz fehle insgesamt, weil auch die
Mitbewerber der Beklagten ihre Kalkulation nicht offen
legten, sei dies kein Grund, den Vertrag als wucherisch
einzuordnen. Die Risiken, für die der Versicherer einzustehen
habe, seien bei Vertragsschluss nicht absehbar. Auch auf
§ 138 Abs. 2 BGB könne der Anspruch nicht gestützt
werden. Der Beschwerdeführer behaupte zwar aggressive
Werbemethoden der Beklagten, trage hinsichtlich seines
eigenen Entschlusses, mit der Beklagten einen Vertrag zu
schließen, aber nichts Konkretes vor. Der auf Auskunft über
die Gewinn- und Kostenanteile gerichtete Hilfsantrag sei
ebenfalls unbegründet. Eine Aufschlüsselung der einzelnen
Kostenfaktoren sei vertraglich nicht vereinbart und auch
gesetzlich nicht geregelt.
5
2. Das Landgericht wies die Berufung zurück
(vgl. LG Hamburg, VersR 1998, S. 225 ff.). Der
Unfallversicherungsvertrag sei nicht wegen Wuchers gemäß
§ 138 Abs. 2 BGB nichtig, da der Beschwerdeführer
das für den Wuchertatbestand neben dem Missverhältnis der
beiderseitigen Leistungen erforderliche vorsätzliche
Ausnutzen einer Zwangslage durch den von dem Missverhältnis
begünstigen Vertragspartner nicht hinreichend dargelegt
habe.
6
Das behauptete "strukturelle
Verhandlungsungleichgewicht" führe ebenfalls nicht zur
Nichtigkeit des Versicherungsvertrags. Solange nicht
dargelegt sei, dass die Beklagte in unlauterer Weise den
Beschwerdeführer von der Einholung von Auskünften abgehalten
oder ihn falsch beraten habe, lägen die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB
nicht vor. Der Versicherungsvertrag sei auch nicht wegen
Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Vornehmlich könne sich die Sittenwidrigkeit eines Vertrages
aus seinem Rechtscharakter als wucherähnliches Geschäft
ergeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum
Abschluss von Konsumentenkreditverträgen sei ein krasses
Missverhältnis anzunehmen, wenn die von dem Kredit- oder
Leasingnehmer zu erbringende Leistung etwa doppelt so hoch
sei wie das verkehrsübliche Äquivalent. Derartiges habe der
Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Vorbringen, wonach
einzelne von etwa 100 Unternehmen in der betreffenden Sparte
deutlich niedrige Prämien verlangten, reiche hierfür nicht
aus. Die Beklagte habe im Vertrag die Prämie nach festen
Sätzen aufgeschlüsselt. Entsprechende Sätze hätte der vom
Bund der Versicherten unterstützte Kläger bei anderen
Versicherungsunternehmen erfragen und vortragen können, habe
dies jedoch nicht getan. Schließlich könne der
Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, dass es auf dem
deutschen Markt der Unfallversicherungsunternehmen 1989 eine
"Konkurrenz", aber keinen "wirklichen Wettbewerb" gegeben
habe. Eine allgemeine Kontrolle der Angemessenheit von
Preisen möge im Kartellrecht notwendig sein, liege dem
bürgerlichen Recht aber fern.
7
Der hilfsweise geltend gemachte
Auskunftsanspruch ergebe sich weder aus den Vorschriften des
Auftragsrechts noch aus allgemeinen Grundsätzen. Ein
allgemeiner Auskunftsanspruch sei dem geltenden Zivilrecht
fremd. Zahlungsansprüche, zu deren Geltendmachung die
begehrten Auskünfte dienen könnten, seien mangels
vertraglicher Vereinbarung oder sonstiger Rechtsgrundlagen
nicht gegeben. Das gelte auch im Hinblick auf einen im Ansatz
möglichen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
8
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
9
1. Das Grundrecht der Privatautonomie aus
Art. 2 Abs. 1 GG fordere einen umfassenden
Interessenausgleich anhand zivilrechtsimmanenter
Gerechtigkeitsstandards. Im vorliegenden Fall gehe es um die
Äquivalenz der wechselseitigen Hauptleistungspflichten, die
indes - anders als die Hauptleistungspflichten der meisten
bürgerlichrechtlichen Verträge - im
Versicherungsverhältnis äußerst komplex strukturiert seien.
Die Erfassung einer Äquivalenzstörung sei hier nicht
lediglich am allgemeinen Entgeltniveau auszurichten, vielmehr
müsse sie die Festlegung des Entgelts auch innerhalb des
allgemeinen Marktgeschehens nachvollziehen. Zudem fordere der
Gleichheitssatz eine willkürfreie Anwendung und Fortbildung
des Vertragsrechts. Gerade in einem unvollkommen geregelten
Bereich wie dem des Versicherungsrechts ergebe sich hieraus
die Pflicht der Gerichte, sich an den zivilrechtsimmanenten
Gerechtigkeitsstandards zu orientieren.
10
Die Zivilgerichte hätten daher nicht zu der
Schlussfolgerung kommen dürfen, dem Missbrauch
wirtschaftlicher Machtstellungen sei im Bereich des
Versicherungswesens durch die Gesetzgebung und die Tätigkeit
der Versicherungsaufsicht hinreichend Rechnung getragen.
Insbesondere sei die Versicherungsaufsicht zur Verteidigung
individueller Rechtspositionen nicht hinreichend
geeignet.
11
2. Die angegriffenen Urteile beruhten auf
einer grundsätzlichen Verkennung des Grundrechts auf
Vertragsfreiheit.
12
Die allein auf den hergebrachten Vorstellungen
von Wucher aufbauende Inhaltskontrolle ergebe sich aus einer
unzulänglichen Erfassung des vertraglichen
Äquivalenzverhältnisses. Die Gerichte hätten es versäumt, den
Preis der vertragsgegenständlichen Leistung als der für das
Äquivalenzverhältnis maßgeblichen Größe offen zu legen. Die
Prämie sei nicht als Preis für denkbare Leistungen des
Versicherers zur Schadensregulierung zu definieren, denn ihr
größerer Anteil stelle sich als Rücklage für den Schadensfall
dar und sei daher treuhänderisch zu verwalten. Allein diese
Dienstleistung des Versicherers lasse sich
marktwirtschaftlich mit einem Preis bewerten. Mangels
Offenlegung des hierauf entfallenden Prämienanteils sei der
Versicherungsnehmer nicht in der Lage, die Leistung des
Versicherers zu bewerten. Eine durch Wettbewerb geförderte
Preisbildung finde damit am Markt nicht statt. Die mangelnde
Transparenz der Prämienkalkulation führe zugleich zu der
Unmöglichkeit, selbst völlig überhöhte Gegenleistungen zu
erkennen. Da sich ein Marktpreis nicht bilden könne, liege
das allgemeine Entgeltniveau, an dem die Ausgangsgerichte
ihre Prüfung orientiert hätten, erheblich zu hoch. Eine
Überhöhung im Einzelfall könne daher nie nachgewiesen
werden.
13
Indem die Versicherten den Versicherern durch
die Prämienzahlung erhebliche Kapitalbeträge an die Hand
gäben, die unter Zugrundelegung versicherungsmathematischer
Grundsätze für die Schadensregulierung nicht benötigt würden,
komme es zu systemwidrigen Vermögensverschiebungen. Die so
erzielten Gewinne ließen sich durch Vorsorge für künftige
Schadensfälle nicht rechtfertigen; selbst bei vorsichtigster
Kalkulation werde nur ein Drittel der Prämien für Deckung und
Rücklagen gebraucht.
14
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen, der Bund der Versicherten sowie der
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellung
genommen.
15
1. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde
für unbegründet. Der Versicherungsvertrag sei mit der
herrschenden Meinung sowie der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts als
gegenseitiger Vertrag anzusehen, in dem Gefahrtragung und
Prämie synallagmatisch miteinander verknüpft seien; die von
dem Beschwerdeführer vertretene Theorie einer
treuhänderischen Geschäftsbesorgung durch den Versicherer sei
weder mit dem geltenden Recht noch mit der
Vertragswirklichkeit zu vereinbaren. In dem betreffenden
Bereich des Versicherungswesens sei im Übrigen bei
Untersuchungen ein funktionierender Wettbewerb festgestellt
worden; zudem würden in der einschlägigen Presse ausführliche
Leistungs- und Prämienvergleiche veröffentlicht. Der Kunde
könne sich damit durchaus einen Überblick über die verlangten
Prämien verschaffen. Der Verfassungsbeschwerde liege zudem
die grundsätzlich unrichtige Auffassung zugrunde, die
Preisfreiheit sei von vornherein auf einen objektiv
gerechtfertigten Preis, was immer darunter zu verstehen sei,
beschränkt.
16
2. Das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen führt unter anderem aus, in der
Verfassungsbeschwerde werde unterstellt, dass eine bestimmte
Schadensquote und ein bestimmter Verwaltungskostensatz bei
jedem Versicherungsunternehmen in gleicher Weise geradezu
naturgesetzlich vorgegeben seien. Dies entspreche nicht den
Erfahrungen der Aufsichtsbehörde. Vielmehr bestünden
deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen,
gerade auch hinsichtlich der Kosten.
17
3. Der Bund der Versicherten meint, die
angegriffenen Urteile beruhten auf einer grundsätzlichen
Verkennung der Bedeutung des Grundrechts der Vertragsfreiheit
für Auslegung und Anwendung von § 138 BGB.
18
4. Der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft vertritt die Auffassung, schon eine
vertragliche Disparität sei nicht vorhanden. Der
Beschwerdeführer bleibe auch den Beweis für seine These
schuldig, es fehle auf dem Gebiet der Unfallversicherung an
einem funktionierenden Wettbewerb.
19
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in einem
seiner Grundrechte.
20
Die in Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistete Privatautonomie wird durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht verletzt.
21
1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im
Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der
Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen
Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155
; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der
Entfaltungsfreiheit anderer findet. Privatautonomie setzt
voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des
Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242
). Um dies zu sichern, bedarf die
Privatautonomie der Ausgestaltung in der Rechtsordnung.
22
Maßgebliches rechtliches Instrument zur
Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in
Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die
Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen
Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich
gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung
finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte
übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in
der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten
sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat
grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89
).
23
Ausnahmen hat das Bundesverfassungsgericht
anerkannt, wenn auf Grund erheblich ungleicher
Verhandlungspositionen der Vertragspartner einer von ihnen
ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch
einseitig bestimmen kann; dann ist es Aufgabe des Rechts, auf
die Wahrung der Grundrechtsposition der beteiligten Parteien
hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen
Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung
verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 103, 89
). Gleiches gilt, wenn die Schwäche eines
Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch
Art. 2 Abs. 1 GG führt dann zu einer Pflicht des
Gesetzgebers, für eine rechtliche Ausgestaltung des
Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu
sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl.
im Einzelnen BVerfG, NJW 2005, S. 2363
; BVerfG NJW 2005, S. 2376
).
24
2. Allerdings kann der Gesetzgeber nicht für
alle Situationen Vorsorge treffen, in denen das
Verhandlungsgleichgewicht mehr oder weniger beeinträchtigt
ist. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag
nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts
nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden (vgl.
BVerfGE 89, 214 ).
25
Wenn der Gesetzgeber davon absieht, zwingendes
Vertragsrecht für bestimmte Lebensbereiche oder für spezielle
Vertragsformen zu schaffen, bedeutet dies keineswegs, dass
die Vertragspraxis dem freien Spiel der Kräfte und
insbesondere dem Machteinsatz durch eine Seite unbegrenzt
ausgesetzt wäre. Vielmehr greifen dann ergänzend
zivilrechtlichen Generalklauseln ein, vor allem die
§§ 138, 242, 315 BGB. Gerade bei der Konkretisierung und
Anwendung dieser Generalklauseln sind die Grundrechte zu
beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 ). Der entsprechende
Schutzauftrag der Verfassung richtet sich hier an den
Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der
Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den
Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen hat (vgl.
BVerfGE 81, 242 ).
26
3. Nach diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
27
Die Fachgerichte haben den
streitgegenständlichen Versicherungsvertrag weder wegen
Vereinbarung einer wucherisch überhöhten Prämie noch aus
anderem Grund für sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB
gehalten. Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen nicht
zu erheben. Die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden
entgegenstehenden Rechtsansichten sind verfassungsrechtlich
nicht tragfähig.
28
Die Beschwerdebegründung geht dahin, in
Ermangelung eines funktionierenden Wettbewerbs könne das
allgemeine Preisniveau hier kein Maßstab für die
Angemessenheitsprüfung von Leistung und Gegenleistung sein.
Zudem hätten die Gerichte das vertragliche
Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis nicht zutreffend erfasst.
Wirtschaftlich gesehen sei die Versicherungsprämie kein
Preis, da ihr überwiegender Teil von den Versicherern
treuhänderisch verwaltet werde; lediglich der als Entgelt für
die Dienstleistungen der Versicherer gedeckte Teil der
Prämien ließe sich marktwirtschaftlich als ein Preis
verstehen. Diesen Annahmen kann nicht gefolgt werden.
29
a) Der Verfassungsbeschwerde liegt die
Rechtsansicht zugrunde, bei einem Unfallversicherungsvertrag
wie dem des Beschwerdeführers handele es sich - entgegen
der herrschenden Auffassung, auf der auch die angegriffenen
Urteile beruhen - nicht um ein synallagmatisches
Verhältnis zwischen Beitragszahlung durch den
Versicherungsnehmer einerseits und Übernahme eines bestimmten
Lebensrisikos (Unfallfolgen) durch den Versicherer
andererseits, sondern um eine Art Treuhandverhältnis, bei dem
die - allein entgeltfähige - Leistung des
Versicherers in der Verwaltung des ihm zu diesem Zweck von
dem Versicherungsnehmer treuhänderisch zur Verfügung
gestellten Geldes bestehe. Diese Rechtsauffassung dürfte
schon einfachrechtlich nicht haltbar sein. Sie ist jedenfalls
verfassungsrechtlich nicht geboten.
30
aa) Anders als bei der Lebensversicherung, für
die das Bundesverfassungsgericht aber auch keine
Treuhandlösung anerkannt hat (vgl. BVerfG, NJW 2005,
S. 2376 ), soll bei der Unfallversicherung
kein Kapital anwachsen, sondern es soll ein konkret
definiertes Risiko durch die Aussicht auf eine bestimmte
Leistung bei Risikoverwirklichung abgedeckt werden. Diese
Leistung wird ihrer Höhe nach nicht davon beeinflusst, wie
gut der Unfall-Versicherer wirtschaftet. Anders ist die Lage
bei der kapitalbildenden Lebensversicherung, bei der die
Überschussbeteiligung von der Art des Wirtschaftens des
Versicherers mit den ihm überlassenen Prämien abhängt. Der
von den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung
(AUB 88) bestimmte Versicherungsvertrag des
Beschwerdeführers bietet dementsprechend auch keinerlei
Anknüpfungspunkte für ein Verständnis des Vertrags als
Treuhandverhältnis; während die Hauptleistungspflicht des
Versicherers in § 1 I AUB als
"Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten
während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen," beschrieben
wird, ergibt sich die Beitragszahlungspflicht des
Beschwerdeführers aus § 5 AUB 88.
31
bb) Die Auslegung des
Unfallversicherungsvertrags des Beschwerdeführers im Sinne
eines Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandvertrags ist auch
nicht von Verfassungs wegen geboten. Das Verständnis des
streitgegenständlichen privaten Unfallversicherungsvertrags
als eines Vertrags mit den Hauptleistungspflichten
Risikoabsicherung einerseits und Prämienzahlung andererseits,
das die Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben,
verstößt nicht gegen den Grundrechtsschutz der
Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG.
32
Durch das von dem Beschwerdeführer
angegriffene Verständnis des Unfallversicherungsvertrags wird
keine grundrechtsrelevante Beschränkung der
Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers bewirkt, die es
ihm unmöglich macht, seine Interessen in privatautonomer
Entscheidung angemessen zu verfolgen. Nach seinem eigenen
Vortrag im Ausgangsverfahren haben eine Reihe von
Versicherern deutlich günstigere Konditionen für
Unfallversicherungen angeboten als die Beklagte. Auch das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat in seiner
Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Kostenstrukturen
bei vielen Anbietern privater Unfallversicherungen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus unterschiedlich
gewesen seien. Angesichts der von dem Beschwerdeführer selbst
angeführten erheblichen Preisunterschiede hatte er eine
Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Angeboten und war
keineswegs faktisch gezwungen, zu den Bedingungen der
Beklagten abzuschließen. Die von ihm bemängelte Prämienhöhe
beruhte danach auf seiner freien Abschlussentscheidung, ohne
dass er auf Grund einer strukturellen Überlegenheit der
Beklagten genötigt gewesen wäre, sie zu treffen.
33
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer durch ein seine Entscheidungsfreiheit
einschränkendes Vorgehen der Beklagten zum Vertragsschluss
veranlasst worden wäre. Wie das Amtsgericht und das
Landgericht hervorgehoben haben, fehlt es an konkretem
Sachvortrag des Beschwerdeführers etwa dazu, dass er durch
unlautere Werbemethoden der Beklagten zum Abschluss des
Versicherungsvertrags bewogen worden sei.
34
b) Auch die von dem Beschwerdeführer
vertretene These eines grundsätzlich überhöhten Preisniveaus
in der Unfallversicherung auf Grund fehlenden Wettbewerbs
vermag verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen
Entscheidungen nicht zu begründen.
35
aa) Der Beschwerdeführer verkennt, dass es
einen objektiven Preis für eine Ware nicht gibt; die
Preisbildung erfolgt in einer marktwirtschaftlichen
Wirtschaftsordnung vielmehr grundsätzlich nicht unter
Gesichtspunkten einer vorgegebenen Angemessenheit, sondern
nach dem Prinzip des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage.
Der Beschwerdeführer verweist allerdings - insoweit
zutreffend - darauf, dass eine Preisbildung nach dem
marktwirtschaftlichen Prinzip bei strukturell gestörten
Wettbewerbsverhältnissen zu versagen droht. Dementsprechend
geht die Argumentation des Beschwerdeführers dahin, im
Bereich der privaten Unfallversicherung gebe es zwar
Konkurrenz zwischen den einzelnen Versicherern, aber keinen
funktionierenden Wettbewerb.
36
Belege dafür ergeben sich aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht. Seiner Behauptung stehen die
eigenen Angaben im Ausgangsverfahren entgegen, mehrere
Versicherungsunternehmen hätten bis zu fünffach niedrigere
Prämien verlangt als die Beklagte. Nach diesem Vortrag
bestanden also erhebliche Preisunterschiede, die den
Versicherungsnehmern die Möglichkeit gegeben haben,
günstigere Angebote als die der Beklagten des
Ausgangsverfahrens zu wählen. Dem Beschwerdeführer wäre es
ohne weiteres zuzumuten gewesen, vor Vertragsschluss einen
Preisvergleich durchzuführen; dazu hätte er sich auch der
Hilfe von Verbraucherschutzorganisationen bedienen oder einen
Preisvergleich mittels allgemein zugänglicher
Veröffentlichungen vornehmen können.
37
bb) Verfehlt wäre es im Übrigen, die vom
Bundesverfassungsgericht für die kapitalbildende
Lebensversicherung getroffenen Feststellungen über Defizite
der Funktionsfähigkeit der Versicherungsmärkte (vgl. BVerfG,
NJW 2005, S. 2376 ) schlicht auf die
Unfallversicherung zu übertragen und bei der
Vertragsauslegung maßgebend werden zu lassen. So ist die
Transparenz der Leistungsbedingungen bei der
Unfallversicherung erheblich besser als bei der
Lebensversicherung: Letztlich geht es bei der
Unfallversicherung nur um das Verhältnis zwischen dem
vereinbarten Risiko und der Höhe der Prämie; demgegenüber
führen das Zusammenspiel von Versicherungssumme und
Überschussbeteiligung und die diffizilen Wege zur Berechnung
der Schlussüberschüsse bei der Lebensversicherung zu
erheblichen Intransparenzen, die auch einem leichten
Prämienvergleich entgegenstehen. Vor allem aber wird der
Unfall-Versicherungsnehmer - anders als der
Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung - nicht
praktisch auf Dauer gebunden. Eine Kündigung des
Versicherungsvertrags und der Wechsel zu einem anderen
Versicherungsunternehmen sind in der Unfallversicherung
relativ leicht möglich und sind anders als in der
Lebensversicherung nicht mit dem Risiko eines erheblichen
Vermögensverlustes verbunden. Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass eine Unfallversicherung nicht den
gleichen Stellenwert für die Existenzsicherung der Bürger hat
wie eine kapitalbildende Lebensversicherung. Es mag Gründe
für den Gesetzgeber geben, die Stellung der Verbraucher auch
im Unfallversicherungsrecht zu stärken; verfassungsrechtlich
geboten ist dies nicht.
38
Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht verletzt.
39
Der Beschwerdeführer vertritt insoweit die
Ansicht, er werde im Vergleich zu Vertragsschließenden
"anderer Massenverträge" willkürlich ungleich behandelt. Eine
verfassungsrechtliche Überprüfung seiner Behauptung ist schon
im Ansatz nicht möglich, da es an einem tauglichen
Vergleichsmaßstab fehlt. Es wird nicht ausgeführt, mit
welchen "anderen Massenverträgen" der Beschwerdeführer den
vorliegenden Unfallversicherungsvertrag vergleichen will.
40
Sofern der Vortrag dahin zu verstehen sein
sollte, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt wird,
kann dem nicht gefolgt werden. Die Gerichte befinden sich mit
ihren Entscheidungen im Einklang mit der herrschenden Meinung
und Rechtsprechung. Insbesondere das Landgericht hat sich
zudem sehr sorgfältig mit den Argumenten des
Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Unter diesen Umständen
kann von Willkür keine Rede sein.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.