BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2411/02 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer zu 1, auch im Namen seiner ehelichen Kinder,
der Beschwerdeführer zu 2 und 3, gegen eine
Sorgerechtsentscheidung. Das Oberlandesgericht sprach der
Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen
Kinder zu, ohne in der Begründung der Entscheidung ein von
ihm selbst eingeholtes Sachverständigengutachten ausdrücklich
zu erwähnen, das sich ebenso wie das Amtsgericht für den
Verbleib der Kinder beim Beschwerdeführer zu 1 ausgesprochen
hat.
2
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93 a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu 2 und 3 ist unzulässig, da der
Beschwerdeführer zu 1 sie gemäß § 1629 BGB nicht mehr
wirksam vertreten kann. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1 ist unbegründet. Die angegriffene
Entscheidung verletzt ihn insbesondere nicht in seinem
Elternrecht.
3
Dieses den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG zugewiesene Freiheitsrecht dient in erster Linie
dem Kindeswohl (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75,
201 ). Wird eine gerichtliche
Sorgerechtsentscheidung erforderlich, weil sich die Eltern
bei der Ausübung des Elternrechts nicht einigen können, muss
das Verfahren grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst
zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
Dabei bedarf das Abweichen von einem fachpsychologischen
Gutachten einer eingehenden Begründung und des Nachweises
eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. BVerfG,
Kammerentscheidung, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001,
S. 1285 ; vgl. auch BVerfGE 55, 171 ;
BGH, NJW 1997, S. 1446).
4
Diesen Anforderungen wird die angefochtene
Entscheidung - noch - gerecht. Auch wenn das Gericht das
Sachverständigengutachten in den Entscheidungsgründen nicht
ausdrücklich erwähnt hat, so hat es sich jedoch inhaltlich
mit den von der Gutachterin erhobenen Fakten und ihren
Argumenten auseinander gesetzt und hierauf seine Entscheidung
gegründet. Dabei ist das Oberlandesgericht in der Begründung
seiner Entscheidung insbesondere auf die für das Ergebnis des
Gutachtens entscheidende Aussage der Sachverständigen
eingegangen, wonach den Kindern das für sie vertraute und
damit auf sie stabilisierend wirkende Umfeld erhalten bleiben
müsse. Hierzu hat es festgestellt, dass die Veräußerung der
bisherigen - von dem Beschwerdeführer zu 1 seinerzeit noch
mit den Kindern bewohnten - Ehewohnung in Kürze zu erwarten
sei, womit für die Entscheidung nicht mehr auf die
Beibehaltung der äußeren Kontinuität im elterlichen Heim
abgestellt werden könne.
5
Das vom Gericht durchgeführte Verfahren ist
auch im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere hat es die Eltern und Kinder wiederholt
persönlich angehört.
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.