BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2412/05 -
der Firma ... Aktiengesellschaft,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf
Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG eine Verletzung ihres Anspruchs
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, weil der
Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil die gegen eine
doppelte Untätigkeit der Finanzbehörden - wegen
Nichtbescheidung des Antrags und Nichtbescheidung des
Untätigkeitseinspruchs - gerichtete Klage nach § 46
FGO als unzulässig angesehen hat, nachdem eine ablehnende
Sachentscheidung des Finanzamts ergangen war. Dadurch hat
sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die
Untätigkeitsklage jedenfalls erledigt.
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Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher
Bedeutung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht
entschieden sind, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf
(vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 40, 237
; 40, 272 ; 54, 39 ;
88, 118 ). Es ist auch nicht erkennbar, dass der
Bundesfinanzhof seiner Auslegung und Anwendung des
einschlägigen Prozessrechts eine grundsätzlich unzutreffende
Anschauung von der Bedeutung des Gebots der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes zugrunde gelegt hat.
4
Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen
des einfachen Rechts durch die Fachgerichte können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die vorgenommene Auslegung
der Normen die Tragweite der Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend berücksichtigt
oder im Ergebnis zu deren unverhältnismäßiger Beschränkung
führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248
; stRspr). In Anwendung dieser Grundsätze
lässt sich eine Verletzung von Verfassungsrecht durch das
angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs nicht
feststellen.
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Nach der vom Bundesfinanzhof vertretenen
Auffassung erledigt sich eine zunächst zulässige doppelte
Untätigkeitsklage, wenn während des Klageverfahrens ein
ablehnender Bescheid des Finanzamts ergeht. Auch eine solche
nach § 46 FGO erhobene Untätigkeitsklage ziele lediglich
darauf ab, eine zeitnahe behördliche Entscheidung über den
Einspruch herbeizuführen, nicht die behördliche
Sachentscheidung über den Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsaktes zu erzwingen. Gegen die zwischenzeitlich
ergangene ablehnende Sachentscheidung durch das Finanzamt sei
daher zunächst zwingend das erforderliche Vorverfahren
durchzuführen. Zu dieser Einschätzung gelangt der
Bundesfinanzhof durch die grundsätzlich ihm vorbehaltene
Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen
Verfahrensbestimmungen (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO
1977; § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 68
FGO).
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Zu einer unzumutbaren Einschränkung der
Möglichkeiten zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes führt
diese Rechtsauffassung nicht. Ein Steuerpflichtiger ist auf
ihrer Grundlage auch in Fällen so genannter doppelter
behördlicher Untätigkeit weder rechtsschutzlos gestellt, noch
- wie die Beschwer- deführerin meint - in unzumutbarer Weise
einer etwaigen Verzögerungstaktik der Finanzbehörde
ausgesetzt. Entscheidet die Finanzbehörde nicht über einen
Antrag, kann der Steuerpflichtige mit Hilfe des
Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1
Satz 2 AO 1977 und, falls auch hierüber nicht in
angemessener Frist entschieden wird, durch Untätigkeitsklage
nach § 46 FGO eine behördliche Entscheidung zunächst
über den Untätigkeitseinspruch und damit auch über den
beantragten Verwaltungsakt grundsätzlich hinreichend zeitnah
erzwingen. Denn die in § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO
vorgesehene 6-Monats-Sperrfrist kann für die Erhebung der
Untätigkeitsklage wegen besonderer Umstände des Falles
abgekürzt werden.
7
Ergeht während des Gerichtsverfahrens eine
(ablehnende) Sachentscheidung durch die Ausgangsbehörde,
haben sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in
dem angegriffenen Urteil der Untätigkeitseinspruch und damit
auch das Ziel der Untätigkeitsklage erledigt. Dem kann der
Steuerpflichtige zur Vermeidung nachteiliger Kostenfolgen und
weiterer Verzögerungen durch die Erklärung der Erledigung des
Rechtsstreits Rechnung tragen. Dass er, sofern er mit der
Sachentscheidung der Finanzbehörde nicht einverstanden ist,
hiergegen vor einer erneuten Klageerhebung zunächst Einspruch
einlegen muss, ist dabei keineswegs stets und notwendig nur
von Nachteil für ihn. Denn es eröffnet ihm nunmehr in der
Sache die Chance eines Erfolgs außerhalb des grundsätzlich
zeit- und kostenaufwändigeren Klageverfahrens. Der
Rechtsschutz des Steuerpflichtigen ist danach auf der
Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch in den
Fällen der doppelten Untätigkeit der Finanzbehörde lückenlos
und trotz der Mehrstufigkeit grundsätzlich nicht unzumutbar
ausgestaltet.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin
demgegenüber auf die nach ihrer Auffassung effektiveren, weil
schneller zu einem endgültigen Klageziel führenden
Möglichkeiten der Untätigkeitsklage in anderen
Verfahrensordnungen beruft, verkennt sie, dass dem zum einen
eine dort im einzelnen anders ausgestaltete Rechtslage
zugrunde liegt. So kennen weder das Verwaltungsprozessrecht
noch das sozialgerichtliche Verfahren den
"Untätigkeitswiderspruch" und folglich auch nicht die
notwendige Beschränkung der Untätigkeitsklage auf die
Entscheidung über das Vorverfahren (vgl. § 75 VwGO bzw.
§ 88 SGG einerseits und § 46 FGO andererseits). Zum
anderen ist ein Kläger auch in diesen anderen
Verfahrensordnungen vielfach gehalten, wenn die Ablehnung des
begehrten Ausgangsbescheids nach Erhebung der
Untätigkeitsklage erfolgt, dagegen zunächst noch das gebotene
Vorverfahren durchzuführen (vgl. etwa BVerwGE 42, 108
; 100, 221 ; BSG, Beschluss vom
20. Juni 2006 – B 9a SB 13/05 B – juris; Leitherer, in:
Meyer-Ladewig, SSG, 8. Aufl. 2005, § 88 Rn. 12).
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Dass das in diesen Fällen noch fehlende
Vorverfahren nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 42, 108
; 100, 221 ) innerhalb des
anhängigen, hierfür aber auszusetzenden
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die
Untätigkeitsklage durchgeführt werden kann, mag im Hinblick
auf die Dauer bis zur endgültigen Entscheidung und das dabei
einzugehende Prozesskostenrisiko von Vorteil für den
Rechtsschutz Suchenden sein. Verfassungsrechtlich geboten ist
eine solche Handhabung der Untätigkeitsfälle indes nicht. Der
Bundesfinanzhof erschwert durch seine Annahme der Erledigung
der Untätigkeitsklage den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin
nicht unzumutbar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).