BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2414/10 -
des Herrn L...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Eichberger
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2010
einstimmig beschlossen:
Bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde
in der Hauptsache, längstens bis zum 30. März 2011, wird das
Verbleiben der Tochter L. bei dem Beschwerdeführer
angeordnet.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für
seine Tochter von der bislang allein sorgeberechtigten Mutter
auf einen Pfleger, wodurch die Herausnahme des Kindes aus
seinem Haushalt ermöglicht werden soll.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater der im
Januar 1998 nichtehelich geborenen Tochter L. Das Sorgerecht
stand der Kindesmutter allein zu. Im Frühjahr 2008 verließ
die Kindesmutter die bis dahin mit dem Beschwerdeführer und
dem Kind gemeinsam bewohnte Wohnung. Das Kind verblieb im
Haushalt des Beschwerdeführers. Die Kindesmutter beantragte
in der Folge bei dem Familiengericht die Herausgabe des
Kindes. Der Beschwerdeführer begehrte im Gegenzug eine
Verbleibensanordnung und im späteren Verfahrensverlauf die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn.
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Mitte Januar 2010 hörte der Familienrichter
das Kind persönlich an. Es erklärte, bei dem Beschwerdeführer
bleiben zu wollen. Am 29. Juni 2010 fand ein weiterer Termin
mit der gerichtlich bestellten Sachverständigen statt. Diese
hatte zuvor Gespräche mit der Kindesmutter und dem Kind
geführt, während der Beschwerdeführer eine Mitwirkung
verweigerte. Die Sachverständige erklärte, dass eine
Fremdunterbringung des Kindes wünschenswert sei. Das hiermit
konfrontierte Kind erklärte, es wolle bei dem
Beschwerdeführer bleiben. Anschließend erörterte das Gericht
mit den Beteiligten, dass eine sofortige Fremdunterbringung
nicht veranlasst sei. Es solle zunächst eine Absprache mit
der Einrichtung und dem Jugendamt erfolgen. Mit dem
Beschwerdeführer vereinbarte das Gericht, dass er die
Tochter, „wie gewohnt, zuverlässig zu Hause weiterhin
versorgen werde“.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Juli
2010 entzog das Amtsgericht der Kindesmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. und übertrug es auf einen
Pfleger. Zur Verhinderung weiterer Kindeswohlgefährdung sei
es notwendig, das Kind zumindest vorübergehend aus dem
elterlichen Umfeld herauszunehmen.
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Der Beschwerdeführer habe zwar Recht, wenn er
darauf hinweise, dass es dem Kind an nichts mangle, es
ausreichend zu Essen und zu Trinken bei ihm bekomme und auch
Obdach. Im Übrigen würde er alles tun, was das Kind von ihm
verlange. Die Sachverständige habe ihrerseits Recht, wenn sie
darauf hinweise, dass es für das Kind eine Gefährdung seiner
Entwicklung bedeute, wenn es sich in diesem nunmehr
kritischen Alter praktisch selbst erziehen müsse. Irgendeine
Form einer Erziehung durch den Beschwerdeführer sei derzeit
nicht erkennbar und nicht absehbar. Die Sachverständige habe
insoweit den Verdacht geäußert, bei dem Beschwerdeführer
könne eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, die seine
Erziehungsfähigkeit einschränken, wenn nicht sogar aufheben
könne. Bei der Kindesmutter liege zwar das Sorgerecht. Sie
habe es aber in den zwei Jahren des Verfahrens nicht
vermocht, dieses für sich positiv umzusetzen und sich auch
nicht zu einer vorübergehenden Fremdunterbringung des Kindes
entschließen können.
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Die Sachverständige habe in ihrem vorläufigen
mündlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass sie keine
andere Möglichkeit mehr sehe, als das Kind einem neutralen
Umfeld zuzuführen. Dies solle jedenfalls für die Zeit der
Ferien gelten. Sie sehe die dringende Notwendigkeit, das Kind
für eine vorübergehende Zeit aus dem Umfeld mit dem
Beschwerdeführer herauszunehmen, um die notwendige Diagnostik
durchführen zu können. Dieser Einschätzung schließe sich das
Gericht angesichts des Ablaufs des Verfahrens, des von den
Eltern und dem Kind gewonnenen Eindrucks sowie der Sachkunde
der Sachverständigen an. Mildere Maßnahmen seien derzeit
angesichts der Verfahrenssituation nicht mehr möglich.
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c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit
angegriffenem Beschluss vom 13. August 2010 zurück.
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Es gebe durchaus aus dem Verfahrensgang
folgende Hinweise, dass die Erziehungseignung des
Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei mit der Folge
einer Gefährdung des Kindeswohls. Dem stehe nicht entgegen,
dass die äußere Versorgung nicht zu beanstanden sei. Ebenso
möge es sein, dass ein liebevolles Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe. Dies stehe einer
hier ernsthaft zu besorgenden Kindeswohlgefährdung durch
fehlende Erziehung, die sich nicht in dem Aufstellen von
Strukturen erschöpfe, nicht entgegen. Angesichts dieser
Kindeswohlgefährdung seien mildere Mittel als die
Fremdunterbringung und damit die Herausnahme aus dem
väterlichen Haushalt nicht ersichtlich.
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2. Der Beschwerdeführer, der mit seiner
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG durch die angegriffenen
Beschlüsse rügt, begehrt, das einstweilige Verbleiben des
Kindes in seinem Haushalt anzuordnen.
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1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren,
hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ;
stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der
meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei
der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG
ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107
; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1
BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das
Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel
die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zu- grunde (vgl. BVerfGE 34, 211
; 36, 37 ). In Kindschaftssachen ist
auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer
Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern
vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar
2009 - 1 BvR 142/09 -, NJW-RR 2009, S. 721).
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b) Die eingelegte Verfassungsbeschwerde ist
weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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Insbesondere ist die Beschwerdebefugnis des
Beschwerdeführers zu bejahen. Zwar haben die Fachgerichte mit
den angegriffenen Entscheidungen nicht dem Beschwerdeführer,
sondern der allein sorgeberechtigten Kindesmutter vorläufig
das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Der
(Teil-)Sorgerechtsentzug erfolgte jedoch mit dem Ziel, eine
Fremdunterbringung des Kindes und damit seine Trennung von
dem Beschwerdeführer zu ermöglichen. Insofern sind die
angegriffenen Entscheidungen geeignet, den Beschwerdeführer
selbst in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
zu verletzen.
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Der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der
Subsidiaritätsgrundsatz entgegen, weil die angegriffenen
Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen
sind und eine Entscheidung in der Hauptsache noch aussteht.
Der Grundsatz der Subsidiarität fordert über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung hinaus, dass der Beschwerdeführer die
ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift,
um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung
zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die
Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn
dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (BVerfGE 104, 65 ; stRspr). Das
ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht möglich. Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fremdunterbringung
seines Kindes, die gerade durch die angegriffenen
Eilentscheidungen ermöglicht werden soll. Er rügt damit eine
Verfassungsverletzung durch die Entscheidungen im vorläufigen
Rechtsschutz selbst. Wäre sein Vorwurf einer
Grundrechtsverletzung zutreffend, so könnte diese wegen der
noch vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens beabsichtigten
Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt durch die
Hauptsacheentscheidung nicht mehr vollständig ausgeräumt
werden.
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c) Die demnach erforderliche Folgenabwägung
führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
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Erginge die einstweilige Anordnung, so
verbliebe das Kind - gemäß seinem eigenen Wunsch - bis zum
Abschluss des Verfahrens bei dem Beschwerdeführer in seiner
vertrauten Umgebung, wo es nach den Feststellungen der
Fachgerichte eine ausreichende Versorgung erfährt. Erwiese
sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet,
verzögerte sich die Aufnahme des Kindes in der
Jugendhilfeeinrichtung und damit der Ausgleich des von den
Fachgerichten bei dem Beschwerdeführer angenommenen
Erziehungsdefizits um einen - allerdings überschaubaren -
Zeitraum.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so
würde das Kind gegen seinen Willen von dem Beschwerdeführer
als Hauptbezugsperson getrennt, aus seinem familiären Umfeld
gerissen und in eine ihm fremde Heimeinrichtung verbracht.
Dies wäre, wenngleich es sich um eine heimatnahe Einrichtung
handelt, so dass kein Schulwechsel erforderlich wäre, mit
nicht unerheblichen Belastungen für das zwölfjährige Kind
verbunden. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend
als begründet, wäre ein nochmaliger Aufenthaltswechsel des
Kindes zurück zum Beschwerdeführer zu erwarten. Ein solcher
mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson und des
Wohnumfeldes beeinträchtigten das Kindeswohl aber in
wesentlichem Maße.
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Wägt man daher die Folgen gegeneinander ab, so
wiegen die Nachteile, die dem Kind im Falle des Erlasses der
einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die
Nachteile, die dem Kind und dem Beschwerdeführer im Falle der
Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen
könnten.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.