BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2419/03 -
- 1 BvR 2420/03 -
der B ... AG,
vertreten durch den Vorstand,
- 1 BvR 2419/03 -,
- 1 BvR 2420/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision.
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1. Den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der beiden
Verfassungsbeschwerden liegen jeweils Fälle zu Grunde, in
denen die Kläger Immobilien als Kapitalanlage erworben und
hierfür notariell einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer
Gesellschaft abgeschlossen haben, der auch eine umfassende
Vollmacht, unter anderem zur Aufnahme von Darlehen zur
Finanzierung des Immobilienerwerbs und zur Abgabe
entsprechender Erklärungen, enthielt. Die Beschwerdeführerin
war als finanzierende Bank eingeschaltet. Nach Einstellung
der Darlehensrückzahlungen betrieb sie die
Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden, die im Zuge
des Erwerbs der Immobilien erstellt worden waren.
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Die Erwerber erhoben in den Ausgangsverfahren
Abwehrklagen gegen die Vollstreckung aus den
Grundschuldbestellungsurkunden und aus den
Vollstreckungsunterwerfungserklärungen. Die
Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg gaben diesen Klagen
statt. Der Darlehensvertrag, der in Vertretung der Erwerber
durch den Geschäftsbesorger abgeschlossen worden war, sei
gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig gewesen.
Die Nichtigkeit umfasse auch die im Zuge der Abwicklung des
Darlehensvertrages abgegebenen, eine Grundschuld besichernden
Erklärungen. Die Rechtsscheintatbestände der
§§ 171 f. BGB fänden auf die einseitige
Prozesserklärung der Unterwerfungserklärung keine
Anwendung.
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Die Beschwerdeführerin hat jeweils
Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen eingelegt
und im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Rechtssachen
klärungsbedürftige Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO aufgeworfen würden. Der Bundesgerichtshof hat
die Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin durch
Beschluss jeweils vom 22. Oktober 2003
(IV ZR 457/02 - betreffend das Oberlandesgericht
Nürnberg - und IV ZR 39/03 - betreffend das
Oberlandesgericht Bamberg) zurückgewiesen und hierzu
ausgeführt, dass über die durch die Beschwerde aufgezeigten
Rechtsfragen durch die Urteile des Senats von diesem Tage in
zwei weiteren Verfahren entschieden worden sei
(IV ZR 398/02, NJW 2004, S. 59 und
IV ZR 33/03, NJW 2004, S. 62). Die von der
Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen seien durch diese
Urteile geklärt. Damit entfalle eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache.
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In den in Bezug genommenen Verfahren hatten
Erwerber in gleich gelagerten Sachverhalten
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beschwerdeführerin
erhoben. Die Oberlandesgerichte Naumburg und Jena hatten
diesen stattgegeben, jedoch jeweils die Revision zugelassen.
Die Revisionen waren erfolgreich.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
von Verfahrensgrundrechten aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die
grundsätzliche Bedeutung einer Revision könne nicht nach der
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen, nur weil
das Revisionsgericht in einem anderen Fall seine
Rechtsauffassung zwischenzeitlich dargelegt habe. Sonst
erhalte nur der Bürger Individualrechtsschutz, der zufällig
"an der Reihe sei". Die Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde habe auf der Grundlage der
Rechtserkenntnismöglichkeiten des Berufungsgerichts zu
ergehen, so dass die Revision vorliegend mit Blick auf die
erst nach Eingang der Beschwerdebegründung ergangene
Entscheidung zur Anwendbarkeit der §§ 171 f. BGB
bei der Unterwerfungserklärung durch Urteil vom 26. März 2003
(BGH, NJW 2003, S. 1594) hätte zugelassen werden müssen.
Dies folge auch daraus, dass das Revisionsgericht an eine
Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden
gewesen wäre.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an und gibt ihnen nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung des
Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG)
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Zugang zu einem
gesetzlich eröffneten Rechtsmittel.
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a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2
Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch umfasst das
Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich
umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des
Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch
den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395
; 108, 341 ). Der Weg zu den Gerichten
darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter
formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl.
BVerfGE 9, 194 ; 40, 272 ; 77,
275 ; stRspr). Der Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272
; 77, 275 ; 78, 88 ;
88, 118 ). Insbesondere darf ein Gericht nicht
durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher
Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung
des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84,
366 ).
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Eröffnet das Prozessrecht eine weitere
Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame
gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 40,
272 ; 54, 94 ; 96, 27
). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der
jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen"
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27
). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der
Zivilprozessreform sowohl Individualbelange der
Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinwohlbelange
verfolgt (vgl. BVerfGK 2, 213 ). Zwar weist
§ 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen
weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht
eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche
Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden
kann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange -
vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -
zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung
entfallen. Dadurch würde der im Justizgewährungsanspruch
enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes
verletzt.
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Diesen Gesichtspunkten haben mehrere
Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich Rechnung
getragen (vgl. BGH, NJW 2004, S. 3188; NJW 2005, S. 154),
darunter auch der IV. Zivilsenat (vgl. BGH, NJW-RR 2005,
S. 438), dessen Entscheidung vorliegend angegriffen worden
ist. Von dem Grundsatz, dass maßgebender Zeitpunkt für das
Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der der Entscheidung
des Revisionsgerichts ist, wird nunmehr eine Ausnahme
anerkannt, wenn die Erfolgsaussichten für die Zulassung einer
Revision durch eine nach Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde erfolgte Entscheidung des
Revisionsgerichts in anderer Sache entfallen sind. Im
Zeitpunkt der Einlegung einer aussichtsreichen Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision könne der
Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in einem
Revisionsverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende
Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen
Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils
auf Rechtsfehler stattfinden werde. Diese
verfahrensrechtliche Position dürfe dem Beschwerdeführer
nicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden,
dass durch seine - vom Beschwerdeführer nicht veranlasste
oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und
Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über seine
Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt
werden. Eine solche Verfahrensweise würde gegen die
Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorsehbarkeit
staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen
Rechtschutzes verstoßen. In verfassungskonformer Auslegung
von § 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO seien bei einer
Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen
grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei
der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung
des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt habe, die
Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem
Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision sei
zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg habe. Andernfalls
sei die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden
Erfolgsaussichten zurückzuweisen.
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Damit hat der Bundesgerichtshof selbst einen
Weg gewiesen, der es ermöglicht, dem Justizgewährungsanspruch
bei Auslegung des § 543 Abs. 2 ZPO Rechnung zu tragen.
Ob auch andere Lösungsmöglichkeiten bestehen, bedarf
vorliegend keiner Entscheidung.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen nutzen
diesen Weg zur Vermeidung einer Verletzung des
Justizgewährungsanspruchs noch nicht. Die Zulassung der
Revision ist allein mit Rücksicht auf den Wegfall der
grundsätzlichen Bedeutung durch die zwischenzeitlich im Senat
getroffenen Entscheidungen in Parallelverfahren verneint und
damit die Möglichkeit der Korrektur der fachgerichtlichen
Entscheidungen verweigert worden. Dies verletzt den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Zugang zu einem
gesetzlich eröffneten Rechtsmittel.
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2. Ob zugleich eine Verletzung der ebenfalls
gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG
gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist naheliegend,
dass der Bundesgerichtshof bei einer erneuten Entscheidung zu
einem anderen Ergebnis kommen wird. Die Entscheidungen sind
daher aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung an den
Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.