BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2428/95 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von Fahrerlaubnissen.
2
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist
bereits unzulässig. Denn mit der Neuerteilung der dem
Beschwerdeführer zuvor entzogenen Fahrerlaubnisse ist sein
Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende
Verfassungsbeschwerde entfallen.
3
Eine Verfassungsbeschwerde gegen Behörden- und
Gerichtsentscheidungen ist im Allgemeinen unzulässig, wenn
der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidungen zur
Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidungen
über die Kosten belastet wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis für
eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Behörden-
und Gerichtsentscheidungen wird hier nur ausnahmsweise
anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 37, 305
; 38, 206 ; 39, 276 ; 59,
336 ; 70, 180 ; 85, 109
). Dies wäre etwa der Fall, wenn der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht
zukäme oder wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffenen
Entscheidungen trotz zwischenzeitlich erfolgten Wegfalls der
Hauptsachebeschwer weiterhin existenziell betroffen wäre.
4
Im vorliegenden Fall wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen,
die ihm in den Jahren 1988 und 1991 erteilt worden waren. Sie
bezogen sich auch auf die Fahrgastbeförderung und das Führen
eines Taxis. Im Mai 1996 sind ihm auf seinen Antrag hin
Fahrerlaubnisse neu erteilt worden, die den entzogenen
inhaltlich entsprechen. Damit ist die Hauptsachebeschwer des
Beschwerdeführers aus dem Ausgangsverfahren entfallen. Seine
aktuelle Beschwer besteht vor allem noch darin, dass er die
im Ausgangsverfahren angefallenen Kosten zu tragen hat. Sein
Interesse, von diesen Kosten entlastet zu werden, begründet
jedoch - wie gezeigt - grundsätzlich kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde, deren
Hauptsachegegenstand sich bereits erledigt hat. Dasselbe gilt
für sein Interesse, die Kosten des Verfahrens zur
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht tragen zu müssen.
5
Besondere Umstände, die es im vorliegenden
Fall gebieten, ausnahmsweise von einem fortbestehenden
Rechtsschutzbedürfnis trotz Wegfalls der Hauptsachebeschwer
auszugehen, sind nicht gegeben.
6
Der geltend gemachten Grundrechtsverletzung
kommt kein besonderes Gewicht zu (vgl. zu diesem Begriff
BVerfGE 90, 22 ). Zwar stand die frühere
behördliche und fachgerichtliche Praxis zur Überprüfung von
Fahrerlaubnisinhabern mit Verfassungsrecht - insbesondere dem
grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit - nicht in Einklang, soweit die
Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge
Cannabis für sich allein bereits zum Anlass genommen worden
ist, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der
Grundlage eines Drogenscreenings abzuverlangen (vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.
Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -; BVerwG, NJW 2002, S.
78 ff.). Solche Bedenken bestehen jedoch nicht, wenn
über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete
tatsächliche Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind,
dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive
Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen
vermag oder zu trennen bereit ist.
7
Heute wird weitgehend übereinstimmend davon
ausgegangen, dass die Fahrtüchtigkeit eines
Kraftfahrzeugführers im akuten Haschischrausch und während
der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist
(vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 ; Brandt,
Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische
Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und
Kriminaldelikten, 2000, S. 121 ff.; Geschwinde,
Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rd. 101; World Health
Organization, Cannabis: a health perspective and research
agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89,
69 ; 90, 145 ; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96
-). Sind hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente
festzustellen, dass jemand während der Teilnahme am
Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst wie unter
Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken, ihn einer
Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die
Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage
eines Drogenscreenings umfassen. Verweigert der Betroffene
die Mitwirkung an der Überprüfung, darf dies in dem Verfahren
zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu seinen Lasten gewürdigt
werden.
8
Die Verkehrsbehörde hat im vorliegenden Fall
die ihrer Gutachtensanforderung zu Grunde gelegte
Gefahrenprognose nicht allein auf den beim Beschwerdeführer
festgestellten unerlaubten Besitz einer kleinen Menge
Haschisch gestützt. Vielmehr hat sie im Zuge einer
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtschau
mehrere tatsächliche Erkenntnisse gewürdigt, die Zweifel am
Vermögen und an der Bereitschaft des Beschwerdeführers
begründeten, zwischen dem Konsum von Haschisch und der
aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Maßgebend war
insbesondere, dass im Verlauf einer polizeilichen Kontrolle
im Aschenbecher des Fahrzeugs des Beschwerdeführers die Reste
eines mit Haschisch versetzten Joints gefunden worden waren.
Dies legte die Annahme nahe, dass im Fahrzeug selbst und mit
hoher Wahrscheinlichkeit auch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr Haschisch
konsumiert worden war. Da der Beschwerdeführer hierzu keine
Erklärungen abgegeben hat, konnte der Verdacht nicht
entkräftet werden, dass er selbst Konsument gewesen war.
9
Die polizeilichen Feststellungen anlässlich
der Kontrolle des Beschwerdeführers, also der Fund einer
kleinen Menge Haschisch an dessen Person und die Feststellung
frischer Konsumspuren in seinem Fahrzeug, legten in
hinreichender Weise den Verdacht nahe, dass der
Beschwerdeführer - entgegen der Annahme seines Hausarztes -
den für einen früheren Zeitpunkt unstreitigen Konsum von
Drogen nicht eingestellt hatte.
10
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass
der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Behörden- und
Gerichtsentscheidungen ungeachtet der Neuerteilung der ihm
entzogenen Fahrerlaubnisse anhaltend existentiell betroffen
ist.
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Sonstige Umstände, aus denen ein
Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers abgeleitet werden
könnte, sind nicht ersichtlich.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.