BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2430/09 -
- 1 BvR 2440/09 -
- 1 BvR 2430/09 -,
- 1 BvR 2440/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie eine Verletzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht
erkennen lassen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich in
zulässiger Weise allein gegen die zahlenmäßige Beschränkung
der ausnahmsweise zur Hauptverhandlung zugelassenen
Pressekorrespondenten. Ungeachtet der Frage, ob
beziehungsweise wie weit die Informationsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Pressefreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt berührt sind, wenn die
Fachgerichte eine Ausnahme von einem gesetzlich vorgesehenen
Ausschluss der Öffentlichkeit der Verhandlung, der für sich
genommen keinen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5
Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfGE 103, 44
), in begrenztem Umfang zulassen, lassen
die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung der gerügten
Grundrechte nicht erkennen. Das vom Vorsitzenden der 6.
Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm angeführte
gesetzgeberische Ziel, das mit dem generellen Ausschluss der
Öffentlichkeit durch § 48 Abs. 1 JGG verfolgt werde,
wonach im Strafverfahren gegen jugendliche Angeklagte nicht
nur der Schutz deren Persönlichkeitsrechte zu beachten sei,
sondern auch aus erzieherischen und jugendpädagogischen
Gründen und letztlich auch zur Wahrheitsfindung eine
jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre (vgl. Ostendorf,
Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2009, Grdl. z. §§ 48 -
51, Rn. 3; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2009,
§ 48 Rn. 8) zu schaffen sei, ist geeignet, eine
zahlenmäßige Beschränkung auch ausnahmsweise zugelassener
Pressekorrespondenten zu rechtfertigen. Die Beurteilung,
welche Anzahl Zuhörer im Einzelfall mit diesem Ziel
verträglich ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des
Vorsitzenden. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass der Vorsitzende im vorliegenden Fall die
Zulassung von höchstens 9 Zuhörern als Höchstgrenze dafür
angesehen hat, um die besonderen Anforderungen an die
Ausgestaltung eines Strafverfahren gegen jugendliche Täter zu
wahren.
3
Dass für die Auswahl oder die
Auswahlbedingungen der Korrespondenten verfassungsrechtlich
nicht tragfähige Kriterien zugrunde gelegt würden, machen die
Beschwerdeführerinnen nicht in substantiierter Weise
geltend.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.