BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2436/09 -
der D… GmbH,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg gegen
die angegriffenen Verfügungen des Vorsitzenden der 6. Großen
Jugendkammer des Landgerichts Ulm nicht erschöpft, soweit sie
sich dagegen wendet, dass zur Auswahl der nur in beschränkter
Zahl zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung zugelassenen
Journalisten ein Losverfahren anstatt einer Pool-Lösung
angeordnet wurde.
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Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des
Rechtsweges zulässig. Danach muss ein Beschwerdeführer
zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht
offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl.
BVerfGE 22, 287 ; 28, 1 ); namentlich
muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung
eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193
; 8, 222 ; 31, 364 ;
57, 170 ; 68, 376 ). Durch die
umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte
soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren
Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm
die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte
vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 9, 3
). Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass
vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen
Verfassungsverletzungen selbst gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144
) und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler
durch Selbstkontrolle beheben (vgl. BVerfGE 47, 182
; 68, 376 ).
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Zwar gehören offensichtlich unzulässige
Rechtsmittel nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 91, 93
). Andererseits muss der Beschwerdeführer vor der
Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90
Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann
Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist
und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden
kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 91, 93
; vgl. auch BVerfGE 5, 17 ; 107, 299
). In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die
Aufgabe der Fachgerichte, über streitige oder noch offene
Zulässigkeitsfragen nach einfachem Recht unter
Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu
entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 68, 376
; 70, 180 ). Der Funktion der
Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle
oder gleichsam wahlweise neben einem möglicherweise
statthaften Rechtsmittel zuzulassen (vgl. BVerfGE 1, 5
; 1, 97 ). Es ist daher geboten und einem
Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer
einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von
ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich
unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ).
Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn
der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und
Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit
nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1
; 48, 341 ; 49, 252 ).
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Hier kommt das Rechtsmittel der Beschwerde
nach § 304 Abs. 1 StPO zumindest in Betracht. Nach
dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen alle von den
Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und
Verfügungen des Vorsitzenden statthaft, soweit das Gesetz sie
nicht ausdrücklich der Anfechtbarkeit entzieht. Gemäß
§ 304 Abs. 2 StPO steht die Beschwerde grundsätzlich
auch nicht verfahrensbeteiligten Personen zu, die durch die
richterliche Entscheidung betroffen sind (vgl. dazu BGH,
Beschluss vom 18. Januar 2005 - StB 6/04 -, Juris
Aufl. 2008, § 304 Rn. 28). Dass die hier
angegriffenen Verfügungen des Vorsitzenden auf Grundlage des
§ 48 Abs. 2 Satz 3 JGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung einer Anfechtung entzogen wären, ist nicht
ersichtlich.
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Auch ist nicht dargelegt, dass Rechtsprechung
und Lehre in einer keine ernstlichen Zweifel mehr zulassenden
Weise entsprechende Beschwerden regelmäßig als unstatthaft
oder als aus anderen Gründen unzulässig ansehen. Dies ergibt
sich jedenfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin meint,
allein aus dem Umstand, dass Rechtsprechung und Lehre die
Anfechtbarkeit von sitzungspolizeilichen Anordnungen, die auf
§ 176 GVG gestützt werden, überwiegend als unstatthaft
ansehen und das Bundesverfassungsgericht die Einlegung der
fachgerichtlichen Beschwerde in diesen Fällen deshalb für
unzumutbar erachtet hat (vgl. BVerfGE 87, 334
). Ungeachtet dessen, ob die angegriffenen
Verfügungen auch sitzungspolizeilichen Gehalt haben mögen,
stützen sie sich jedoch auf Vorschriften des JGG zur Regelung
der Öffentlichkeit von Strafverhandlungen gegen jugendliche
Angeklagte, die gegenüber den allgemeinen Regelungen des GVG
spezieller Natur sind (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz,
13. Aufl. 2009, § 48 Rn. 12). Es ist auch nicht von
vornherein als sicher anzusehen, dass die Fachgerichte
diejenigen Erwägungen, mit der die generelle Unanfechtbarkeit
sitzungspolizeilicher Anordnungen begründet wird (vgl. OLG
Köln, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 W 63-65/63 -, NJW 1963,
S. 1508; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1972 - 3 Ws 27/72
-, NJW 1972, S. 1246 ; OLG Hamburg, Beschluss vom
10. Juni 1976 - 3 Ws 18/76 -, NJW 1976, S. 1987; offen
gelassen BGHSt 44, 23 ) auch auf die Beurteilung
der Frage übertragen werden, ob eine Verfügung des
Vorsitzenden, die auf Grundlage des § 48 Abs. 2 Satz 3
JGG einer beschränkten Zahl von Pressevertretern
ausnahmsweise Zugang zu einer nicht öffentlichen
Hauptverhandlung gestattet, mit Blick auf ihre Ausgestaltung
zur Auswahl der zuzulassenden Pressevertreter anfechtbar
ist.
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Vielmehr ist in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass denjenigen nicht
verfahrensbeteiligten Personen, die sich auf ein gesetzliches
Anwesenheitsrecht etwa aus § 48 Abs. 2 Satz 1 JGG
berufen können, gegen eine Beschränkung ihrer Anwesenheit die
Beschwerde gemäß § 304 StPO zusteht (vgl. Eisenberg,
a.a.O., § 48 Rn. 17; Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 8.
Aufl. 2009, § 48 Rn. 20; Brunner/Dölling,
Jugendgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2002, § 48 Rn. 21; so
wohl auch KG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 AR 1081/05 u.a.
-, Juris
demgegenüber betont, dass in Rechtsprechung und Lehre ebenso
einhellig die Auffassung vertreten werde, dass anderen nicht
verfahrensbeteiligten Personen, die lediglich nach Maßgabe
des § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG Zugang zur Hauptverhandlung
begehren, gegen eine Versagung die Beschwerde nicht zustehe,
beruht diese Auffassung - soweit ersichtlich - auf dem
Argument, dass diesen nicht verfahrensbeteiligten Personen
mangels subjektiven Rechts regelmäßig eine Beschwerdebefugnis
fehlen werde (vgl. KG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 AR
1081/05 u.a. -, Juris
§ 48 Rn. 20; Brunner/Dölling, a.a.O., § 48 Rn. 21;
Diemer/Schoreit/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2008,
§ 48 Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist es jedoch
geboten und auch naheliegend, den Fachgerichten die Frage zur
Klärung zu unterbreiten, ob auch die Beschwerde eines nicht
Verfahrensbeteiligten unzulässig ist, der sich zwar nicht auf
ein einfachgesetzlich geregeltes, etwa aus § 48 Abs. 2
Satz 1 JGG folgendes Anwesenheitsrecht stützen kann, der aber
ein Recht auf gleiche Teilhabe an den durch eingeschränkte
Zulassung von Journalisten eröffneten
Berichterstattungsmöglichkeiten geltend macht, das er aus
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG meint
herleiten zu können. Es ist auch nicht dargelegt oder
ersichtlich, dass das Oberlandesgericht Stuttgart mit
Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 Ws 192/09 - im Zuge der
Entscheidung über die von einem weiteren Medienunternehmen
eingelegte Beschwerde gegen die hier in Rede stehenden
Verfügungen des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des
Landgerichts Ulm vom 16. September 2009 diese Frage in
abschließender Weise entschieden hätte, so dass eine
Beschwerde gestützt auf die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Rechtsposition als offensichtlich
aussichtslos angesehen werden müsste.
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Es mag zwar zweifelhaft sein, ob die
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder die
Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berührt
wäre, wenn die Fachgerichte eine Ausnahme von einem
gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit der
Verhandlung nicht zulassen. Zum Schutzbereich der Presse- und
Rundfunkfreiheit gehört ein Recht auf Eröffnung einer
Informationsquelle ebenso wenig wie zu dem der
Informationsfreiheit (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119,
309 ). Letztlich kann diese Frage hier aber offen
bleiben. Denn es ist zumindest nicht fernliegend, dass sich
im vorliegenden Fall aus dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
Satz 1, 2 GG ein subjektives Recht der Medienunternehmen auf
gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten
ableiten lässt, die sich aus der eingeschränkten Eröffnung
der nicht öffentlichen Hauptverhandlung für eine
Presseberichterstattung ergeben. Angesichts dessen ist es
zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein solches subjektives
Recht auch im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine
Beschwerdebefugnis begründen könnte.
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges
nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführerin
im Falle ihrer Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und
unabwendbarer Nachteil drohte. Bereits angesichts dessen,
dass im vorliegenden Fall zumindest eine Nachrichtenagentur
zur Anwesenheit im Sitzungssaal zugelassen ist, steht nicht
etwa ein genereller Ausschluss der Presseberichterstattung,
sondern nur eine Erschwerung dieser Berichterstattung für die
nicht zugelassenen Presseunternehmen in Rede, die für die
hiervon Betroffenen im Wesentlichen einen wirtschaftlichen
Nachteil im Wettbewerb zu den hier zur Berichterstattung
zugelassenen Unternehmen darstellt. Es ist nicht dargelegt,
dass dieser Nachteil von solch überragendem Gewicht für die
Beschwerdeführerin ist, dass er eine Vorabentscheidung nach
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG rechtfertigte.
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Der Beschwerdeführerin ist es auch zumutbar,
die fachgerichtliche Klärung der Zulässigkeit einer
Beschwerde gegen die angegriffenen Verfügungen
herbeizuführen. Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung
über die in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hinaus
vorgesehene Möglichkeit, vorab über eine
Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, sind eng zu begrenzen
(vgl. BVerfGE 22, 349 ); sie kommen nur in
Betracht, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht
geboten und dem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten
ist (vgl. BVerfGE 9, 3 ). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die
Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise entbehrlich sein,
wenn im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche
Rechtsprechung auch im konkreten Einzelfall kein von dieser
Rechtsprechung abweichendes Erkenntnis zu erwarten ist.
Erscheint es hingegen - wie hier - in diesem Sinne nicht
offensichtlich ausgeschlossen, Grundrechtsschutz bereits
durch die Fachgerichte zu erlangen, ist es dem
Beschwerdeführer regelmäßig zuzumuten, den nach einfachem
Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen
(vgl. BVerfGE 68, 376 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.