BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2436/11 -
- 1 BvR 3155/11 -
- 1 BvR 2436/11 -,
- 1 BvR 3155/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden, ohne dass es
auf den Antrag des Beschwerdeführers zu I) auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das
Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher
Kinder.
2
Nach der ursprünglichen Fassung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs war das nichteheliche Kind nur mit
der Mutter und ihren Verwandten verwandt (§ 1705 BGB
a.F.). Dagegen schloss die gesetzliche Fiktion des
§ 1589 Abs. 2 BGB a.F. mit dem Wortlaut „Ein
uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt“
eine Verwandtschaft zwischen dem Kind und seinem Vater sowie
dessen Familie aus. Demgemäß stand dem nichtehelichen Kind
ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur
gegenüber der Mutter und den mütterlichen Verwandten zu (vgl.
BVerfGE 44, 1 ). Bereits die Weimarer
Nationalversammlung hatte indes mit Art. 121 der
Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919
(RGBl 1919, S. 1383) das Ziel vorgegeben, nichtehelichen
Kindern gleiche Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen
wie den ehelichen Kindern. Der Parlamentarische Rat übernahm
den vormaligen Programmsatz in Art. 6 Abs. 5 GG als
bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 8, 210
; 17, 148 ; 25, 167
; 44, 1 m.w.N.), der über die
gesetzgeberische Bindung hinaus als besondere Ausprägung des
allgemeinen Gleichheitssatzes ein Grundrecht gewährt (vgl.
BVerfGE 8, 210 ; 17, 280 <283, 286>; 25, 167
; 44, 1 ). Erst mit dem Inkrafttreten
des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher
Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243 -
NEhelG) zum 1. Juli 1970 wurde § 1589 Abs. 2
BGB a.F. aufgehoben (Art. 1 Nr. 3 NEhelG). Nach der
Übergangsregelung des Art. 12 § 10 NEhelG galt
jedoch für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder das
alte Recht fort.
3
Das Bundesverfassungsgericht hatte die
Übergangsregelung des Art. 12 § 10 NEhelG erstmals
im Jahre 1976 zu überprüfen und kam zum Ergebnis, die
Regelung sei noch verfassungsgemäß (BVerfGE 44, 1 ;
ebenso BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -,
juris).
4
Der dem zuletzt ergangenen Kammerbeschluss
zugrunde liegende Sachverhalt war hiernach Gegenstand einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -,
Brauer/Deutschland, NJW-RR 2009, S. 1603). Unter Verweis
auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 13. Juni
1979 - 6833/74 -, Marckx/Belgien, Series A No. 31, NJW
1979, S. 2449; Urteil vom 18. Dezember 1986
- 9697/82 -, Johnston/Irland, Series A
No. 112, EuGRZ 1987, S. 313; Urteil vom
28. Oktober 1987 - 8695/79 -, Inze/Österreich,
Series A No. 126, ÖJZ 1988, S. 177; Urteil vom
1. Februar 2000 - 34406/97 -,
Mazurek/Frankreich, ECHR Reports of Judgments and Decisions
2000-II, FamRZ 2000, S. 1077; Urteil vom 3. Oktober
2000 - 28369/95 -, Camp u.a./Niederlande, ECHR Reports of
Judgments and Decisions 2000-X) sah der Gerichtshof in der
Ungleichbehandlung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kinder durch Art. 12 § 10 NEhelG
eine Verletzung des Art. 14 in Verbindung mit
Art. 8 EMRK.
5
Der Gesetzgeber nahm die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Anlass, den
bisherigen Art. 12 § 10 NEhelG mit dem Zweiten
Erbrechtsgleichstellungsgesetz (Zweites Gesetz zur
erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur
Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom
12. April 2011, BGBl I S. 615 - ZwErbGleichG)
zu reformieren. Rückwirkend ab dem 29. Mai 2009 wurde
die Vorschrift unter anderem dahingehend geändert, dass die
bisher in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1
NEhelG a.F. vorgenommene Differenzierung zwischen vor und
nach dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern
für die ab diesem Zeitpunkt eintretenden beziehungsweise
eingetretenen Erbfälle nicht mehr besteht; bei vor diesem
Zeitpunkt eingetretenen Erbfällen, in denen der Nachlass dem
Bund oder einem Land zugefallen war, wurde dem nichtehelichen
Kind ein Wertersatzanspruch zuerkannt (Art. 12 § 10
Abs. 2 Satz 1 NEhelG n.F.). Für alle sonstigen
Erbfälle, d.h. diejenigen vor der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, bei denen der
Nachlass nicht an den Staat gefallen war, ergaben sich für
vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder
insoweit keine Änderungen.
6
1. Der Beschwerdeführer zu I) wurde am
20. September 1943 geboren. Sein Vater (im Folgenden:
Erblasser zu I) und seine Mutter waren nicht miteinander
verheiratet. Der Erblasser zu I) erkannte am
3. März 1944 die Vaterschaft an; weitere Abkömmlinge
sind nicht vorhanden. Er verstarb am 23. Oktober 2007.
Hierauf beantragte der Beschwerdeführer zu I) einen
Alleinerbschein, der auch erteilt wurde. Allerdings zog das
Nachlassgericht den Erbschein hiernach wieder ein mit der
Begründung, der Beschwerdeführer zu I) sei vor
Inkrafttreten des „Nichtehelichenrechts“ geboren und deshalb
trotz Anerkennung der Vaterschaft nicht Erbe geworden. Die
hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hierauf
erteilte das Nachlassgericht den Enkeln der Mutter des
Erblassers zu I) und der Halbschwester des Erblassers
zu I) Teilerbscheine; zwischenzeitlich hatte der
Beschwerdeführer zu I) im Wege der Erbteilsschenkung
Anteile am Nachlass erworben.
7
Im Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer,
den für die Enkel der Mutter ausgestellten Teilerbschein
einzuziehen und ihm einen Alleinerbschein des ursprünglichen
Inhalts zu erteilen. Zur Begründung berief er sich auf einen
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (1 BvR
755/08; NJW 2009, S. 1065) sowie auf das genannte Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
28. Mai 2009 (a.a.O.).
8
Mit angegriffenem Beschluss vom
3. November 2009 wies das Nachlassgericht den Antrag des
Beschwerdeführers zu I) zurück; die zitierten
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des
Gerichtshofs seien für den vorliegenden Fall ohne Belang. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht mit
Beschluss vom 16. Februar 2010 zurück. In der Begründung
schloss sich das Landgericht der Rechtsauffassung des
Amtsgerichts an. Die der genannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende
Sachverhaltskonstellation sei mit der vorliegenden nicht
vergleichbar; anders als hier hätten dort die Eltern des 1948
geborenen Kindes im Jahre 1998 nachträglich die Ehe
geschlossen. Was den vorliegenden Sachverhalt betreffe, habe
das Bundesverfassungsgericht hingegen bereits mit Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November
2003 (BVerfGK 2, 136) festgestellt, dass die Beibehaltung des
bisherigen Rechtszustands durch Vertrauensschutzerwägungen
gerechtfertigt sei. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne nichts
anderes gelten. Ob Art. 12 § 10 Abs. 2
Satz 1 NEhelG überhaupt konventionsgemäß ausgelegt
werden könne, sei fraglich, da die Vorschrift keine
Auslegungsspielräume eröffne. Wie das
Bundesverfassungsgericht festgestellt habe (BVerfGE 111,
307), bestehe in diesem Fall lediglich die Möglichkeit einer
Änderung durch den Gesetzgeber.
9
Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob der
Beschwerdeführer zu I) Rechtsmittel zum
Oberlandesgericht. Der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (a.a.O.)
sei durchaus für das vorliegende Verfahren von Belang, da
nicht ersichtlich sei, warum das verfassungsrechtlich
garantierte Erbrecht davon abhängen solle, dass Vater und
Mutter eines nichtehelichen Kindes nachträglich geheiratet
hätten. Darüber hinaus sei es abwegig, im vorliegenden Fall
ein Vertrauen des Erblassers zu I) dahingehend schützen
zu wollen, dass dieser nicht von dem Beschwerdeführer
zu I) beerbt werde, da der Erblasser zu I)
tatsächlich vom Gegenteil ausgegangen sei. In einer weiteren
Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zu I) aus,
dass tatsächlich eine sehr enge Beziehung zum Erblasser
zu I) bestanden habe.
10
Das vom Oberlandesgericht als weitere
Beschwerde behandelte Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom
11. Oktober 2010 zurückgewiesen. In seiner Begründung
wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es sich bei der
weiteren Beschwerde um eine Rechtsbeschwerde handele und die
nunmehr erstmals aufgestellte Tatsachenbehauptung, es habe
eine enge persönliche Beziehung zum Erblasser zu I)
bestanden, nicht berücksichtigt werden könne. Die damit
allein zu prüfende Rechtsanwendung durch das Landgericht
könne nicht beanstandet werden. Dabei sei die angewandte
Vorschrift des Art. 12 § 10 NEhelG als
verfassungskonform anzusehen; dies habe das
Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt.
11
Auch aus dessen Entscheidung vom
8. Januar 2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes. Im
dortigen Fall hätten die Eltern nachträglich die Ehe
geschlossen, was hier nicht erfolgt sei. Aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai
2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes. Zwar sei der
Richter über die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20
Abs. 3 GG) auch verpflichtet, die Gewährleistungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention sowie die
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer
Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (Verweis u.a. auf
BVerfGE 111, 307 ). Der Menschenrechtskonvention
komme der Rang eines Bundesgesetzes zu (Verweis auf BVerfGE
74, 358 ; 82, 106 ). Solange
Auslegungsspielräume eröffnet seien, treffe daher den Richter
die Pflicht, einer konventionsgemäßen Auslegung den Vorzug zu
geben. Die Möglichkeit hierzu ende jedoch dort, wo der
gegenteilige Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich
werde (Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010
- 5 StR 60/10 -, BGHSt 55, 234). Die Regelung
des Art. 12 § 10 NEhelG sei eindeutig und lasse
keinen Auslegungsspielraum offen. Eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht komme indes nicht in Betracht, weil
dieses bereits wiederholt ausgesprochen habe, dass
Art. 12 § 10 NEhelG verfassungsgemäß sei.
12
2. Der Beschwerdeführer zu II) wurde am
25. August 1940 geboren. Der Erblasser zu II) und
die Mutter des Beschwerdeführers zu II) waren nicht
miteinander verheiratet. Der Erblasser zu II) wurde
zunächst 1941 und sodann nochmals 1949 zur Zahlung von
Kindesunterhalt verurteilt. Aus einer zu einem späteren
Zeitpunkt eingegangenen Ehe des Erblassers zu II) ging
die Beklagte des Ausgangsverfahrens hervor (im Folgenden:
Beklagte). Der Erblasser zu II) verstarb im Jahre 2006.
Drei Jahre zuvor hatte er in einem Testament die Beklagte zur
Alleinerbin berufen und Vermächtnisse an drei weitere
Personen ausgesetzt.
13
Gegenüber der Beklagten machte der
Beschwerdeführer zu II) Pflichtteilsansprüche geltend.
Das Landgericht wies die Klage ab. Da der Beschwerdeführer
zu II) vor dem 1. Juli 1949 geboren sei, könne er
gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG
keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Regelung sei
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als
verfassungsgemäß anzusehen (Verweis auf BVerfGE 44, 1). Auch
ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention liege nicht
vor; insbesondere seien die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte im Urteil vom 28. Mai 2009 (a.a.O.)
genannten weiteren entscheidenden Erwägungen auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Denn zum einen habe
kein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer
zu II) und dem Erblasser zu II) bestanden, zum
anderen habe der Erblasser zu II) mit der Beklagten
einen Abkömmling hinterlassen. Darüber hinaus habe der
Beschwerdeführer zu II) zwar in der Deutschen
Demokratischen Republik gelebt, diese jedoch bereits 1957
verlassen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das
Bürgerliche Gesetzbuch dort noch gegolten habe.
14
Die gegen die Entscheidung des Landgerichts
eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom
15. Juni 2010 zurück. Zwar sei der Erblasser zu II)
aufgrund des Unterhaltstitels aus dem Jahr 1949 als Vater des
Beschwerdeführers zu II) anzusehen. Allerdings behalte
die Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. für den
vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG
Geltung. Diese Vorschrift und der damit verbundene Kompromiss
seien eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des
Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder insgesamt gewesen; sie sei auch verfassungsgemäß
(Verweis auf BVerfGE 44, 1). Aus der Entscheidung der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (a.a.O.)
ergebe sich nichts anderes, da der Beschluss eine andere
Rechtsfrage zum Gegenstand gehabt habe. Für die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
28. Mai 2009 (a.a.O.) seien drei weitere Erwägungen
maßgeblich gewesen, deren tatsächliche Voraussetzungen hier
aber größtenteils nicht vorlägen.
15
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts legte
der Beschwerdeführer zu II) Revision ein, die der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Oktober 2011
zurückwies. Es gebe keinen Anlass für die Annahme, dass
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG oder
das Absehen von einer Neuregelung gegen Art. 6
Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen
Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen könne. Aus Art. 6
Abs. 5 GG folge, dass uneheliche Kinder grundsätzlich
nicht schlechter behandelt werden dürften als eheliche
Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation
rechtfertigende Gründe ergäben. Dabei werde aber keine
schematische Übertragung verlangt; eine ungleiche Behandlung
bleibe grundsätzlich möglich, bedürfe aber stets einer
überzeugenden Begründung. Abweichungen könnten zulässig sein,
wenn eine förmliche Gleichstellung in verfassungsrechtlich
gewährleistete Rechtspositionen Dritter eingriffe (Verweis
auf BVerfGE 85, 80 ; BVerfGK 2, 136).
Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber bei Übergangsregelungen
ein gewisser Spielraum zu gewähren (Verweis auf BVerfGE 44, 1
). Diesen Anforderungen sei der Gesetzgeber sowohl
bei der Schaffung der Übergangsregelung des Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG als auch bei dessen
rückwirkender Außerkraftsetzung zum 29. Mai 2009 gerecht
geworden. Vertrauen in die Fortgeltung des Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG könne sich hier auf
die rechtspolitische Diskussion und Entwicklung der letzten
Jahrzehnte und auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts stützen. Der Wahl eines früheren
Stichtages hätten hingegen verfassungsrechtliche Bedenken
entgegengestanden. Dass sich ein Erbe grundsätzlich bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist möglichen Pflichtteilsansprüchen
ausgesetzt sehen könne, stehe dem nicht entgegen, da diese
bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles angelegt seien. Auch aus
der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich keine
Verpflichtung des Gesetzgebers, eine andere Stichtagsregelung
zu wählen.
16
1. Gegen die zuletzt ergangenen Entscheidungen
des Amts-, des Land- und des Oberlandesgerichts sowie
mittelbar gegen Art. 12 § 10 Abs. 2
Satz 1 NEhelG wendet sich der Beschwerdeführer
zu I) mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 5 GG. Das Gebot des Art. 6 Abs. 5 GG,
nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und
ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern, werde durch Art. 12 § 10
Abs. 2 Satz 1 NEhelG beeinträchtigt. Der
Beschwerdeführer werde gegenüber nach dem 1. Juli 1949
geborenen nichtehelichen Kindern benachteiligt, ohne dass
hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Die bisherige
Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts könne
angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 28. Mai 2009 nicht aufrechterhalten
werden. Das deutsche Recht und insbesondere Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG sowie Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG seien nunmehr im
Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 2009
(a.a.O.) auszulegen. Ergebnis der Auslegung könne dabei auch
sein, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1
NEhelG im konkreten Falle nicht angewendet werden dürfe. Denn
der Gerichtshof habe ausgeführt, dass die Argumente, mit
denen das Bundesverfassungsgericht vom Vorliegen eines
sachlichen Grundes ausgegangen sei, heute nicht mehr
durchgreifen könnten. Vertrauensschutzerwägungen könnten die
Ungleichbehandlung und Beeinträchtigung der Grundrechte des
Beschwerdeführers nicht mehr rechtfertigen, so dass die
Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2
Satz 1 NEhelG jedenfalls heute verfassungswidrig
sei.
17
Der Beschwerdeführer zu I) hat gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt.
18
2. Der Beschwerdeführer zu II) rügt
ebenfalls eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG sowie - darüber
hinaus - aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Verletzung
folge daraus, dass Gesetzgeber und Gerichte die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
28. Mai 2009 (a.a.O.) nicht umfassend und ordnungsgemäß
berücksichtigt und damit die Bedeutung von Art. 41 und
Art. 46 EMRK verkannt hätten. Dem genannten Urteil könne
auch nicht entnommen werden, dass eine Differenzierung danach
vorgenommen werden dürfe, ob sich der Erbfall vor oder nach
dem Datum der Entscheidung ereignet habe; stattdessen seien
nichteheliche und eheliche Kinder ausnahmslos gleich zu
behandeln. Bei der Abfassung des Zweiten Gesetzes zur
erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder habe der
Gesetzgeber verkannt, dass sich Möglichkeiten zur jedenfalls
wirtschaftlichen Gleichstellung der nichtehelichen Kinder
geboten hätten; auch die aus Art. 41 und Art. 46
EMRK folgenden Verpflichtungen habe der Gesetzgeber nicht
gesehen. Darüber hinaus sei die Bedeutung des
Pflichtteilsrechts nicht beachtet worden (Verweis auf BVerfGE
112, 332). Vertrauensschutzerwägungen könnten nicht
entgegenstehen. Dies ergebe sich auch aus den Urteilen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
13. Juni 1979 (a.a.O.) sowie vom 26. Februar 2004
(- 74969/01 -, Görgülü/Deutschland, NJW 2004,
S. 3397).
19
Die Akten der Ausgangsverfahren lagen der
Kammer vor.
20
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Annahmegründe sind nicht ersichtlich.
21
Die Verfassungsbeschwerden haben keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), da sie keine
verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen, die sich nicht ohne
weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen und die noch
nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut
klärungsbedürftig geworden sind (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Insbesondere die
für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch
den Gesetzgeber mit dem Zweiten
Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung
verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und
anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe
beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283
; 43, 242 ; 44, 1
; 47, 85 ). Insoweit ergibt sich
auch weder aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) noch durch
die sonstige Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Anlass zu
einer grundsätzlichen Neubewertung der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl im
Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6
Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148
; 17, 280 ; 22, 163
; 25, 167 ; 26, 44 ;
44, 1 ; 96, 56 ) als auch auf
die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen
Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die
Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE
111, 307 ; 128, 326 )
werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen
auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder
erneut klärungsbedürftig geworden sind.
22
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die
Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls nicht begründet. Auf
den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu I)
kommt es damit nicht an.
23
Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu I) und zu II) scheitern im
Übrigen nicht an mangelnder Zulässigkeit. Insbesondere ist
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I)
nicht aufgrund mangelnder Rechtswegerschöpfung
unzulässig.
24
Zwar genügt eine Verfassungsbeschwerde nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den
Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
nicht schon dann, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg
lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77,
381 ; 81, 97 ; 107, 395 ;
112, 50 ; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der
Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine
gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395
; 112, 50 ).
25
Der Sachvortrag des Beschwerdeführers
zu I) vor dem Amts- und Landgericht wies gegenüber dem
Vorbringen vor dem Oberlandesgericht und dem Vortrag in der
Verfassungsbeschwerde zwar Lücken auf. Denn erst vor dem
Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer zu I)
behauptet, dass er mit dem Erblasser zu I) in einer
engen persönlichen Beziehung gestanden habe. Der neue
Tatsachenvortrag wurde vom Oberlandesgericht indes gemäß
§ 27 FGG in Verbindung mit §§ 546 f., 559, 561
ZPO nicht mehr berücksichtigt. Allerdings ist die
tatsächliche Frage, ob der Beschwerdeführer zu I) in
einer engen persönlichen Beziehung zu dem Erblasser
zu I) stand, für den geltend gemachten Verstoß von
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG gegen
Art. 6 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG ohne Belang, so dass der Rechtsweg insoweit
erschöpft ist.
26
Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch nicht
begründet.
27
1. Art. 1 und 5 ZwErbGleichG i.V.m.
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.
verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5
GG.
28
a) Der Beschwerdeführer zu II) macht eine
Verletzung der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1
GG geltend. Auf die durch die Erbrechtsgarantie von
Verfassungs wegen verbürgte erbrechtliche Lage kann sich
nicht nur der Erblasser berufen. Auch der dadurch begünstigte
Erbe genießt den Schutz des Grundrechts und kann ihn,
jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, geltend machen (vgl.
etwa BVerfGE 19, 202 <204, 206>; 67, 329 ;
112, 332 ). Darüber hinaus ist auch die
grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige
wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass als
tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts
durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG geschützt (BVerfGE 112, 332 ).
Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet in Satz 1 das
Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht
und überlässt es in Satz 2 dem Gesetzgeber, ebenso wie
beim Eigentum Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 19, 202 ; 44, 1 ).
29
b) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist allerdings dann, wenn wie hier
das Erbrecht der nichtehelichen Kinder betroffen ist, der
Prüfungsmaßstab in erster Linie der Spezialnorm des
Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen (BVerfGE 44, 1
); damit sind die Verfassungsbeschwerden
des Beschwerdeführers zu I) wie auch des
Beschwerdeführers zu II) einheitlich anhand dieser
Vorschrift zu prüfen.
30
aa) Wie bereits in der Entscheidung des Ersten
Senats vom 8. Dezember 1976 festgehalten, wäre eine
Differenzierung auch innerhalb der Gruppe der nichtehelichen
Kinder anhand des Art. 6 Abs. 5 GG auf ihre
Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 1
). Eine tatbestandliche Differenzierung innerhalb
der Gruppe der nichtehelichen Kinder findet sich mit der
Neuregelung abgesehen von der Frage der zeitlichen
Rückwirkung der Reform jedoch nicht mehr.
31
bb) Zu prüfen bleibt indes - wie bei jeder
Reform -, ob die Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs
des alten und des neuen Rechts und damit die Bestimmung des
Personenkreises, der durch die Reform begünstigt oder
benachteiligt wird, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
vereinbar ist, d.h. entsprechend den dazu in der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerecht
vorgenommen wurde (BVerfGE 44, 1 ). Während die
angegriffene Übergangsbestimmung grundsätzlich nicht mehr
zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern differenziert,
gilt sie - rückwirkend - erst für Erbfälle ab dem
29. Mai 2009. Soweit der Erbfall bereits vor diesem
Datum eingetreten ist, ändert sich an der damals geltenden
Rechtslage nichts, d.h. in den vorliegenden Fällen bleibt der
Ausschluss des Erb- bzw. Pflichtteilsrechts für vor dem
1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bestehen.
32
Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG
enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des
allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE
8, 210 ; 17, 280 ; 25, 167 ;
Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012,
Art. 6 Rn. 124; Hess, FamRZ 1996, S. 781
). Uneheliche Kinder dürfen grundsätzlich nicht
schlechter behandelt werden als eheliche Kinder, soweit sich
nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe
für eine Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfGE 26, 44
; 96, 56 ). Die in Art. 6
Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung kann auch dann
verfehlt werden, wenn die gesetzliche Regelung einzelne
Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen
Gruppen schlechter stellt (vgl. BVerfGE 22, 163 <172
m.w.N.>).
33
(1) Tatsächlich kann dem Zweiten
Erbrechtsgleichstellungsgesetz entgegengehalten werden, dass
zwar rückwirkend für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 keine
weitere Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern - egal welchen Geburtsdatums - mehr stattfindet, es
aber bei vor diesem Datum eingetretenen Erbfällen bei der
alten Regelung verbleibt. Damit fällt zwar grundsätzlich die
Diskriminierung zwischen den vor und nach dem 1. Juli
1949 geborenen nichtehelichen Kindern weg, sie bleibt aber
insoweit relevant, als innerhalb der Gruppe der vor dem
1. Juli 1949 geborenen Kinder nach dem Zeitpunkt des
Erbfalls unterschieden wird. Damit wird aber primär nicht
mehr nach einem persönlichen Merkmal - dem Geburtsdatum -,
sondern anhand eines zufälligen, von außen kommenden
Ereignisses differenziert, so dass die Ungleichbehandlung
nunmehr von geringerer Intensität ist (vgl. BVerfGE 88, 87
). Eine Ungleichbehandlung ist jedenfalls in dieser
verminderten Intensität kaum vermeidbar.
34
Ohnehin ist dem Gesetzgeber bei der Schaffung
von Übergangsregelungen notwendigerweise ein gewisser
Spielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 31, 275
; 44, 1 ; 101, 239
). Denn gerade bei weitreichenden Änderungen ist
es unmöglich, die unter dem alten Recht entstandenen und
womöglich schon abgewickelten Rechtsverhältnisse vollständig
dem neuem Recht zu unterstellen. Auch verlangt der Grundsatz
der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über
die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen
Recht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der
Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten
oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben,
die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (vgl.
BVerfGE 44, 1 ). Insbesondere kann die der
Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter
Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche
Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der
Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der
Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage
derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt
(vgl. BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 44, 1
; 58, 81 ; 101, 239 ; 117,
272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).
Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen
führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen
der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller
Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren
Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des
neuen Rechts entnehmen, und das Verfassungsgericht würde die
Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn es die
vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach
seiner Ansicht bessere ersetzte (BVerfGE 44, 1 ).
Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen
Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der
aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob
der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in
sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche
Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend
gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf
den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung
durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als
willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29,
283 ; 42, 263 ; 43,
242 ; 44, 1 ; 47, 85
; 58, 81 ; 75, 78 ;
80, 297 ; 101, 239 ; 117, 272
; 123, 111 ; 126, 369 ).
35
Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber einen mit
dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend
beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht
hinreichend geklärt war (vgl. BVerfGE 84, 239 ;
110, 94 ; 120, 125 ; 125, 175
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Juni 2010 - 1 BvR 170/06 -, FamRZ 2010,
S. 1309 ). Dies muss erst recht in
einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die
Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch
das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde
(vgl. BVerfGE 44, 1; BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1
BvR 563/96 -, juris).
36
(2) Den hiernach eröffneten Spielraum hat der
Gesetzgeber nicht überschritten. Wie sich aus den
Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Gesetzgeber im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens gerade auch im Hinblick auf die
bereits in der Vergangenheit liegenden Erbfälle die für und
gegen die getroffene Regelung sprechenden sachlichen
Argumente unter Einbeziehung der Rechtsprechung sowohl des
Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte sorgfältig abgewogen. So hat
der Gesetzgeber grundsätzlich berücksichtigt, dass dem Schutz
des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren
erbberechtigten Familienangehörigen nach der Entscheidung des
Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 nicht mehr der gleiche
Stellenwert zukommen konnte wie bisher angenommen (BTDrucks
17/3305, S. 6 f.; 17/4776, S. 6). Allerdings
müsse dann anderes gelten, wenn der Erbfall bereits
eingetreten und damit das Vermögen des Erblassers bereits im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nach geltendem Recht
berufenen Erben übergegangen sei, da eine Entziehung dieser
Rechtsstellung eine echte Rückwirkung bedeutet hätte, die
verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich sei
(BTDrucks 17/3305, S. 7; 17/4776, S. 6 f.).
Dabei stelle der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs
eine Zäsur dar, da seither ein Zustand der Rechtsunsicherheit
bestanden habe, der die Entstehung gefestigten und
schutzwürdigen Vertrauens verhindert habe (BTDrucks 17/3305,
S. 7; 17/4776, S. 6). Der Europäische Gerichtshofs
für Menschenrechte selbst verlange indes mit Verweis auf das
dem Konventionsrecht innewohnende Prinzip der
Rechtssicherheit nicht, dass Rechtslagen vor Verkündung des
Urteils in Frage gestellt würden (BTDrucks 17/3305,
S. 7).
37
Im Rechtsausschuss wurde auch zu bedenken
gegeben, dass der Wahl eines früheren Datums für das
rückwirkende Inkrafttreten der Neuregelung zum einen
Vertrauensschutzerwägungen entgegenstünden, zum anderen
praktische Probleme zu befürchten seien; so sei zu bedenken,
dass zahlreiche bereits auseinandergesetzte
Erbengemeinschaften wieder zusammentreten müssten, um sich
erneut auseinanderzusetzen. Wolle man in diesem Zusammenhang
für die Fälle, in denen der Nachlass bereits verbraucht sei,
eine Entreicherungseinrede einführen, stelle sich darüber
hinaus ein Gerechtigkeitsproblem, da derjenige, der den
Nachlass bereits verbraucht habe, besser gestellt würde als
ein sparsamer Nachkomme (BTDrucks 17/4776, S. 6).
38
Die getroffene Übergangsregelung beruht somit
auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen.
39
2. Der Gesetzgeber war auch nicht durch die
genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) gehalten, eine
weitergehende Rückwirkung vorzusehen.
40
a) Die Europäische Konvention der
Menschenrechte und Grundfreiheiten steht lediglich im Range
eines einfachen Gesetzes (BVerfGE 111, 307 ; 128,
326 ). Sie ist jedoch als Auslegungshilfe
bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen
Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (Art. 1
Abs. 2 GG; BVerfGE 128, 326 ). Dies
gilt auch für ihre Auslegung durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfGE 128, 326 <366,
368 f.>). Diese verfassungsrechtliche Bedeutung der
Menschenrechtskonvention und damit auch der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruht auf
der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und seiner
inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte (BVerfGE 128,
326 <366, 369 f.>). Ihre Heranziehung als
Auslegungshilfe verlangt allerdings keine schematische
Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der
Konvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit
dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des
Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfGE 111, 307 <323,
329>; 128, 326 <366, 371 f.>).
41
b) Die getroffene Stichtagsregelung steht
nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der genannten Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai
2009 (a.a.O.).
42
So hat der Gerichtshof bereits in der
Marckx-Entscheidung aus dem Jahre 1979 klargestellt, dass
Handlungen oder Rechtslagen, die vor der Verkündung eines
Urteils lägen, nicht in Frage gestellt werden müssten; dies
folge aus dem dem Konventions- wie dem Gemeinschaftsrecht
notwendigerweise innewohnenden Prinzip der Rechtssicherheit
(EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -,
Marckx/Belgien, a.a.O., S. 2454; s. auch EGMR, Urteil
vom 18. September 2007 - 52336/99 -,
Griechisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft/Deutschland,
juris, Rn. 145; Urteil vom 9. Juli 2009
- 11364/03 -, Mooren/Deutschland, EuGRZ 2009,
S. 566 , Rn. 72). Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Rechtssicherheit
auch als Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 8
Abs. 2 EMRK dienen (vgl. EGMR, Urteil vom
20. Februar 2003 - 47316/99 -,
Forrer-Niedenthal/Deutschland, juris, Rn. 64; Urteil vom
4. September 2007 - 14379/03 -, Schaefer/Deutschland,
juris, Rn. 54 f.). In der Vermeire-Entscheidung
(EGMR, Urteil vom 29. November 1991 - 12849/87 -,
Vermeire/Belgien, Series A No. 214-C, EuGRZ 1992,
S. 12 , Rn. 20) hat der Gerichtshof
klargestellt, dass das Prinzip der Rechtssicherheit den
betreffenden Mitgliedstaat von einer Verpflichtung zur
rückwirkenden Änderung entbindet. Der belgische Staat sei
zwar dazu verpflichtet, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des
Marckx-Urteils eine Änderung des belgischen Rechts
herbeizuführen. Soweit aber die Rechtslage vor Verkündung des
Marckx-Urteils betroffen sei, bestehe keine Veranlassung, sie
in Frage zu stellen (EGMR, Urteil vom 29. November 1991,
a.a.O., Rn. 22; vgl. auch EGMR, Urteil vom
30. November 2010 - 23614/08 -, Urban u.a./Polen;
Leipold, ZEV 2009, S. 488 ). Ob ein
Mitgliedstaat in Umsetzung seiner Pflicht zur Herstellung
eines konventionsgemäßen Zustandes von einer weitergehenden
Rückwirkung nur - oder jedenfalls - dann absehen kann, wenn
die zuständigen Organe hierbei willkürlich handelten (vgl.
EGMR, Urteil vom 30. November 2010 - 23614/08 -, Urban
u.a./Polen, Rn. 65; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK,
2012, Art. 46 Rn. 37), bleibt für den vorliegenden
Fall jedoch ohne Belang, da von Willkür ersichtlich nicht
ausgegangen werden kann.
43
3. Die Auslegung und Anwendung der Art. 1
und 5 ZwErbGleichG i.V.m. Art. 12 § 10 Abs. 2
Satz 1 NEhelG a.F. durch die ordentlichen Gerichte in
den vorliegenden Fällen ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die
Gerichte aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen
wären, die Neuregelung über den Wortlaut von Art. 5
ZwErbGleichG hinaus rückwirkend auf die Fälle der
Beschwerdeführer anzuwenden. Dabei kann offen bleiben, ob
eine solche teleologische Erweiterung in bestimmten Fällen,
die in tatsächlicher Hinsicht dem durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 28. Mai
2009 entschiedenen vergleichbar waren, in Betracht kommt (in
diesem Sinne Leipold, in: Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 26. Juni 2011>, Einl. Rn. 130; ders., FPR 2011,
S. 275 ).
44
Beide Ausgangsverfahren geben zur
abschließenden Beantwortung dieser Frage keinen Anlass. Der
Beschwerdeführer zu I) hat den behaupteten intensiven
Kontakt zu dem ansonsten kinderlosen Erblasser im Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten nicht rechtzeitig vorgebracht
(vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381
; 81, 97 ; 107, 395 ; 112,
50 ). Der Beschwerdeführer zu II) hat vergleichbare
Umstände nicht vorgetragen.
45
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.