BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2441/10 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 18. Januar 2011 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
amtsgerichtliche Entscheidungen.
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1. Der Beschwerdeführer kaufte am 22. Mai
2009 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Beklagte) einen gebrauchten Pkw und schloss gleichzeitig
einen selbständigen Garantievertrag für das Fahrzeug ab.
Nachdem sich kurz nach der Übergabe Mängel am Getriebe des
Fahrzeugs zeigten, wandte sich der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. August 2009 schriftlich an die Beklagte und
forderte diese unter Fristsetzung auf, die Mängel zu
beseitigen. Die Beklagte erklärte sich hierauf mit Schreiben
vom 13. August 2009 zur Nachbesserung des Fahrzeugs
bereit und teilte gleichzeitig mit, dass sie mit einer
Ersatzvornahme durch eine andere Werkstatt nicht
einverstanden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit der
Beklagten ließ der Beschwerdeführer in der Folge eine
zunächst erfolglose Reparatur und anschließend einen
Austausch des Getriebes des Fahrzeugs durch eine andere
Fachwerkstatt vornehmen. Anschließend stellte der
Beschwerdeführer der Beklagten die nach Abzug der vom
Garantiegeber erbrachten Garantieleistungen verbliebenen
Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 492,24 € (212,04 €
aus der ersten Reparatur und 280,20 € aus der zweiten
Reparatur) in Rechnung.
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Da die Beklagte diesen Betrag nicht bezahlte,
erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Amtsgericht und
machte dabei Schadensersatzansprüche in Höhe der
Reparaturkosten von 492,24 € nebst
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 58,50 € gegen die
Beklagte geltend. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer
aus, die Beklagte sei aufgrund des geltenden
Gewährleistungsrechts zum Ersatz der nach Abzug der
Garantieleistungen verbliebenen Reparaturkosten verpflichtet;
mit einer Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt habe
sich die Beklagte einverstanden erklärt. Durch Beschluss vom
15. April 2010 ordnete das Amtsgericht gemäß § 495a
der Zivilprozessordnung (ZPO) das schriftliche Verfahren an.
Die Beklagte beantragte in der Folge Klagabweisung und wies
darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. August 2009 die Nachbesserung des Fahrzeugs angeboten und
gleichzeitig die Durchführung der Reparatur durch eine andere
Werkstatt abgelehnt habe; der Beschwerdeführer habe ihr das
Recht zur Nachbesserung abgeschnitten. Hierauf führte der
Beschwerdeführer aus, dass es nach dem Schriftwechsel
zwischen ihm und der Beklagten am frühen Abend des
14. August 2009 zu einem Telefonat zwischen ihm und dem
Geschäftsführer der Beklagten gekommen sei, in dem man sich
im Hinblick auf die weite Entfernung zwischen dem Standort
des Fahrzeugs bei Dresden und der Werkstatt der Beklagten in
Hannover darauf geeinigt habe, dass er die erforderlichen
Reparaturen in einer Fachwerkstatt in Dresden vornehmen
lassen könne; zum Beweis seines Vorbringens beantragte der
Beschwerdeführer seine Vernehmung als Partei. Die Beklagte
nahm hierzu nochmals Stellung und führte unter erneutem
Hinweis auf ihr Schreiben vom 13. August 2009 aus, dass ihr
nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer ihr
Angebot zur Nachbesserung ausgeschlagen und eine andere
Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung beauftragt habe. Auf
das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Telefonat am 14.
August 2009 ging die Beklagte nicht ein.
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Durch Urteil vom 6. Juli 2010 wies das
Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, der Beschwerdeführer habe der Beklagten keine
Frist zur Nacherfüllung gesetzt und habe ihr das Recht zur
Nacherfüllung genommen, indem er das Fahrzeug in einer
anderen Werkstatt habe reparieren lassen, obwohl die Beklagte
eine Kostenübernahme hierfür ausdrücklich abgelehnt habe.
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Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
Anhörungsrüge wies das Amtsgericht durch Beschluss vom
23. August 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte das Amtsgericht aus, das Parteivorbringen sei
umfassend berücksichtigt worden. Selbst wenn der
Beschwerdeführer wirksam eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt
habe, sei der Beklagten dennoch das Recht zur zweiten
Andienung genommen worden. Das Urteil sei nicht
ausschließlich mit dem Fehlen einer Fristsetzung begründet
worden, sondern auch damit, dass der Beschwerdeführer das
Fahrzeug nicht von der Beklagten habe reparieren lassen,
obwohl diese hierzu bereit gewesen sei. Als Beweisantritt für
das vom Beschwerdeführer behauptete Telefonat, bei dem der
Geschäftsführer der Beklagten einer Reparatur durch einen
Dritten zugestimmt haben solle, sei nur eine
Parteieinvernahme angeboten worden. Gemäß § 445 ZPO sei
dieser Antrag nicht zu berücksichtigen gewesen, weil das
Gericht aufgrund des vorgelegten Schriftwechsels davon
überzeugt gewesen sei, dass die Beklagte eine Reparatur durch
einen Dritten abgelehnt habe.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht
habe seinen unstreitig gebliebenen Vortrag übergangen, wonach
er der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt habe
und wonach die Parteien nach dem Schriftwechsel telefonisch
vereinbart hätten, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug
in einer anderen Fachwerkstatt reparieren lassen dürfe. Die
Ausführungen des Amtsgerichts zu seinem Beweisangebot für das
Telefonat am 14. August 2009 seien prozessual unzutreffend,
weil mit § 138 ZPO unvereinbar. Da sein Vorbringen
unbestritten geblieben sei, sei es auf eine Beweiserhebung
oder deren Voraussetzungen nicht angekommen. Das Amtsgericht
sei bei seiner Entscheidung vom Gegenteil seines unstreitig
gebliebenen Vortrags ausgegangen und habe sein Vorbringen zu
dem Telefonat vollkommen unberücksichtigt gelassen. Aus
welchen Gründen das Gericht eine Überzeugung habe gewinnen
können, die dem Gegenteil des unstreitigen Parteivortrags
entspreche, sei nicht mitgeteilt worden.
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3. Das Niedersächsische Justizministerium und
die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 69, 141 ; 86, 133
). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
und offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
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Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der
Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und
sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188
m.w.N.; 86, 133 ). Das Gebot
des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist
allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon
aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Ein vom Bundesverfassungsgericht
festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich
machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293
; 70, 288 ; 86, 133
). Dies ist unter anderem dann der Fall,
wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder
den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt
(vgl. BVerfGK 10, 41 m.w.N.).
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als
Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von
den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von
Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der
unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des
Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet
Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der
Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen
Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60,
247 ; 60, 250 ; 65, 305 ;
69, 141 ). Zwar gewährt Art. 103 Abs.
1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen
der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl.
BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249
; 69, 141 ); dies kann aber nicht mehr
gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von
Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl.
BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305
; 69, 141 ).
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Dies ist vorliegend der Fall. Das Amtsgericht
hat den Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm
erklärten Fristsetzung zur Nachbesserung und zur
telefonischen Vereinbarung einer Reparatur des
streitgegenständlichen Fahrzeugs durch eine andere
Fachwerkstatt in dem angegriffenen Urteil vom 6. Juli 2010
offensichtlich übergangen. Diese Gehörsverletzung wurde zwar
insoweit geheilt, als das Amtsgericht das Vorbringen zur
Fristsetzung zur Nachbesserung in dem Beschluss über die
Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ausdrücklich
berücksichtigt hat. Nicht geheilt wurde die Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
allerdings hinsichtlich seines weiteren Vorbringens zu der
telefonisch mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 14.
August 2009 getroffenen Vereinbarung, wonach er das
streitgegenständliche Fahrzeug in einer anderen Fachwerkstatt
reparieren lassen durfte. Das Amtsgericht hat diesen Vortrag
des Beschwerdeführers zwar formal aufgegriffen; es hat das
Vorbringen aber aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze
finden, nicht ernsthaft in Betracht gezogen und nicht zur
Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das Amtsgericht hat
verkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der
vom vorangegangenen Schriftverkehr abweichenden Vereinbarung
über die Reparatur des Fahrzeugs von der Beklagten in keiner
Weise bestritten worden ist. Damit hat das Amtsgericht das
tatsächlich unstreitige Vorbringen des Beschwerdeführers zu
dem Telefonat am 14. August 2009 ohne Grundlage im geltenden
Prozessrecht in unvertretbarer Weise als streitig und in der
Folge zudem als nicht erwiesen erachtet. Den
amtsgerichtlichen Entscheidungen lässt sich schon nicht
ansatzweise entnehmen, warum das Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Telefonat am 14. August 2009 als
bestritten und damit überhaupt als beweisbedürftig angesehen
worden ist. Die Behandlung des diesbezüglichen Vorbringens
des Beschwerdeführers als streitig ist insbesondere nach der
unmittelbaren Erwiderung der Beklagten nicht vertretbar, weil
sich diese in dem neuerlichen Hinweis der Beklagten auf ihre
im Schreiben vom 13. August 2009 erklärte Bereitschaft
zur Nachbesserung erschöpfte. Diese Erklärung ist aber schon
wegen der zeitlichen Abfolge nicht geeignet, das vom
Beschwerdeführer für den nachfolgenden Tag behauptete
Telefonat in Frage zu stellen.
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Nachdem das Amtsgericht unstreitigen und
erheblichen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen und ohne
Stütze im einschlägigen Prozessrecht nicht zur Grundlage
seiner Entscheidung gemacht hat, verletzen ihn die
angegriffenen Entscheidungen in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
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Auf dieser Grundrechtsverletzung beruhen die
angegriffenen Entscheidungen, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, dass unter Berücksichtigung des unstreitigen
Vorbringens des Beschwerdeführers zu der am 14. August 2009
getroffenen Vereinbarung eine ihm günstigere Entscheidung
ergangen wäre.
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2. Die Entscheidungen des Amtsgerichts sind
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache selbst ist an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.