BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 244/14 -
der S… GmbH,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie
ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht
die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), denn die
Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis
auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert
nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels
Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der
Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz
den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.