BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2442/09 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
- unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG rügt,
ist die Verfassungsbeschwerde bereits mangels hinreichender
Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG).
3
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Es ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Zugang zu
Gericht davon abhängig gemacht wird, dass für das
Rechtsschutzbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ). Wenn die
Fachgerichte dabei auch berücksichtigen, ob sich der
Rechtsschutzsuchende schon an die Verwaltung gewandt hat, und
das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich verneinen, wenn dies
unterblieben ist (vgl. dazu Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008,
§ 86b Rn. 26b; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009,
§ 123 Rn. 22 m.w.N.), stößt dies auf keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Insofern gebietet
Verfassungsrecht keine andere Handhabung des Zugangs zum
fachgerichtlichen Rechtsschutz als für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. insoweit BVerfGK 6, 276
). Ob ausnahmsweise eine Vorbefassung der
zuständigen Behörde entbehrlich ist, haben zuvörderst die
Fachgerichte zu beurteilen. Deren Einschätzung ist vom
Bundesverfassungsgericht nur darauf zu prüfen, ob dadurch der
Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 77,
275 ).
4
Die von den Fachgerichten angenommene
Notwendigkeit, dass sich der Beschwerdeführer erneut an den
Leistungsträger wendet, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz
in Anspruch nimmt, überspannt die sich aus Art. 19 Abs.
4 GG ergebenden Anforderungen auch nicht mit Blick auf den
Umstand, dass die Behörde dem Beschwerdeführer in der
Vergangenheit Leistungen nicht ohne weiteres gewährt hat.
Dies gilt schon deshalb, weil es dem Beschwerdeführer möglich
ist, den Fortzahlungsantrag so rechtzeitig zu stellen, dass
er bei Untätigkeit der Behörde oder einer negativen
Entscheidung in zulässiger Weise um gerichtlichen
Rechtsschutz nachsuchen kann.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.