BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2444/04 -
der I. ... GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas,
die Richter Hömig
und Bryde
am 31. März 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2004 - 9 Sa 580/03 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1
des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben.
Damit werden die Beschlüsse des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober
2004 und vom 20. Oktober 2004 - 9 Sa 580/03 -
gegenstandslos.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat der
Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein Urteil und zwei Beschlüsse eines Landesarbeitsgerichts.
Im Ausgangsverfahren ging es um eine gegen die
Beschwerdeführerin gerichtete Drittschuldnerklage.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Arbeitgeberin
des Herrn W., der bis zum 30. Juni 2001 ihr Geschäftsführer
war und monatlich 4.652,76 € netto verdiente. Der Kläger des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Gläubiger), erwirkte gegen
Herrn W. wegen einer Forderung aus einem Kaufvertrag einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 34.527,16 DM, mit
dem das pfändbare Arbeitseinkommen des Herrn W. gepfändet
wurde und an den Gläubiger auszuzahlen war. Dieser Beschluss
wurde der Beschwerdeführerin am 16. August 2001
zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete in den
Folgemonaten keine Zahlungen an den Gläubiger.
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Der Gläubiger erhob Klage gegen die
Beschwerdeführerin mit dem Antrag, sie zu verurteilen, an ihn
13.258,80 € nebst Zinsen für den Zeitraum August 2001 bis Mai
2002 zu zahlen, und verkündete Herrn W. den Streit. Er
errechnete einen monatlichen pfändbaren Betrag von
1.346,00 € (beziehungsweise für Mai 2002 von 1.144,80 €)
auf der Grundlage eines angenommenen monatlichen Nettogehalts
von 4.000,00 € und unter Berücksichtigung von vier
Unterhaltspflichten des Herrn W.
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Zur Begründung führte der Gläubiger aus, Herr
W. sei weiterhin faktischer Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin und verdiene deshalb weit mehr als die von
ihr angegebene Handelsvertretervergütung von 1.081,79 € netto
monatlich. Unter anderem habe er sich am 19. Februar
2002 gegenüber Herrn Wa. von der Firma B. als Geschäftsführer
vorgestellt.
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Die Beschwerdeführerin bestritt mit
Schriftsatz vom 11. Juni 2003, dass Herr W. am 19.
Februar 2002 Verhandlungsgespräche in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer mit der Firma B. geführt habe, und stellte
ihren Vortrag durch Zeugnis des Herrn W. unter Beweis.
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Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der
Gläubiger habe zur Höhe der Vergütung des Herrn W. nicht
substantiiert vorgetragen. Es könne auch nicht festgestellt
werden, dass dieser faktisch als Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin tätig sei und sein von der
Beschwerdeführerin angegebenes Monatsgehalt deshalb
unverhältnismäßig gering im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO
("verschleiertes Arbeitseinkommen") sei.
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2. Das Landesarbeitsgericht verkündete in der
Berufungsverhandlung am 13. Mai 2004 einen Beweisbeschluss,
nach dem unter anderem durch Vernehmung des Zeugen Wa. Beweis
erhoben werden sollte über die Behauptung des Gläubigers,
Herr W. habe sich am 19. Februar 2002 gegenüber Herrn Wa. als
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorgestellt und ihm
eine Visitenkarte übergeben, die ihn als Geschäftsführer
ausgewiesen habe. Der Zeuge Wa. wurde sodann vernommen,
ebenso wie der ebenfalls vom Gläubiger benannte Zeuge V.
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Die Beschwerdeführerin hatte im
Berufungsverfahren zuvor im Schriftsatz vom 2. März 2004 ihr
Beweisangebot wiederholt, Herrn W. als Zeugen zu ihrer
Behauptung zu vernehmen, er habe sich gegenüber Herrn Wa. am
19. Februar 2002 nicht als Geschäftsführer vorgestellt. Dem
ist das Landesarbeitsgericht nicht nachgekommen.
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Durch das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Urteil vom 13. Mai 2004 änderte das
Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts ab und
gab der Klage des Gläubigers in vollem Umfang statt. Nach
Würdigung des Beweisergebnisses sei das Gericht zu dem
Ergebnis gekommen, dass Herr
W. für die Beschwerdeführerin eine Geschäftsführertätigkeit
leiste und deshalb unter Berücksichtigung des bis zum 30.
Juni 2001 erzielten Monatsverdienstes bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 20 Stunden ein Monatsgehalt von 2.326,38
€ netto auch für den Zeitraum ab Juli 2001 im Sinne des
§ 850 h Abs. 2 ZPO angemessen sei.
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Aus der Aussage des Zeugen V. sei eindeutig zu
entnehmen, dass sich die tatsächliche Tätigkeit des Herrn W.
und seine Stellung im Betrieb der Beschwerdeführerin nach dem
1. Juli 2001 nicht verändert hätten. Die Aussage des Zeugen
V. werde durch die Aussage des Zeugen Wa. bestätigt, dem sich
Herr W. bei einem Geschäftsbesuch am 19. Februar 2002
als Geschäftsführer vorgestellt habe. Auch weitere Umstände
sprächen für eine fortdauernde Geschäftsführertätigkeit des
Herrn W.
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Bei einem anzusetzenden Nettomonatsgehalt von
2.326,38 € sei nach der Anlage zu § 850 c ZPO bei vier
Unterhaltspflichten monatlich ein Betrag von 91,00 €
pfändbar.
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3. Die Beschwerdeführerin beantragte beim
Landesarbeitsgericht eine Berichtigung des Urteilstenors,
weil dem Gläubiger ausweislich der Entscheidungsgründe
lediglich ein Betrag von 910,00 € habe zugesprochen werden
dürfen (91,00 € x 10 Monate). Durch den angegriffenen
Beschluss vom 20. Oktober 2004 wies das Landesarbeitsgericht
den Berichtigungsantrag zurück.
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Eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin
verwarf das Landesarbeitsgericht durch ebenfalls
angegriffenen Beschluss vom 18. Oktober 2004, der
Beschwerdeführerin zugestellt am 21. Oktober 2004, als
unzulässig. Gegen ein zweitinstanzliches Urteil sei eine
solche Rüge gemäß § 321 a ZPO nach der bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Rechtslage nicht statthaft.
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1. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Landesarbeitsgericht habe gegen den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verstoßen, indem es Herrn W. trotz ihrer Beweisanträge nicht
als Zeugen gehört habe. Es seien nur die vom Gläubiger
angebotenen Zeugen vernommen worden, obwohl gerade zum
angeblichen Gespräch mit Herrn Wa. am 19. Februar 2002
Gegenbeweis durch Vernehmung des Herrn W. angeboten worden
sei.
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2. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt und der
Gläubiger, der die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und
unbegründet hält, haben Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
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Die Kammer nimmt die gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der
Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die fristgerecht sowie nach
Erschöpfung des Rechtswegs erhobene und auch im Übrigen
zulässige Verfassungsbeschwerde erfüllt auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
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1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst
verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das
Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn
grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus,
dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit
jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren
Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das
Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere
Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl.
BVerfGE 65, 293 ; 70, 288
).
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Erhebliche Beweisanträge müssen vom Gericht
berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60,
250 ; 69, 145 ). Art. 103 Abs. 1
GG bietet aber keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener
Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
nicht erhoben wird (vgl. BVerfGE 85, 386 ).
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2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird
das angegriffene Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht
gerecht. Es verstößt gegen den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG, weil ein von ihr angebotener Beweis zu einer
entscheidungserheblichen Frage nicht erhoben worden ist.
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a) Das Landesarbeitsgericht ließ den
Beweisantrag der Beschwerdeführerin unbeachtet, zur
Behauptung des Gläubigers, Herr W. habe sich gegenüber Herrn
Wa. am 19. Februar 2002 als Geschäftsführer vorgestellt,
Herrn W. gegenbeweislich als Zeugen zu vernehmen. Es hätte
diesem Beweisantrag aber nachgehen müssen, weil es diese
Behauptung des Gläubigers zum Gegenstand des
Beweisbeschlusses vom 13. Mai 2004 gemacht und den vom
Gläubiger zur Beweisfrage benannten Zeugen Wa. vernommen hat.
Unter diesen Umständen war das Landesarbeitsgericht gehalten,
sämtliche von den Parteien zum Beweisthema benannten Zeugen
zu hören.
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Gründe des materiellen oder formellen Rechts,
die das Unterlassen der Vernehmung des Zeugen W.
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das
Landesarbeitsgericht hat derartige Gründe auch nicht
erläutert, sondern den Beweisantrag der Beschwerdeführerin
schlicht übergangen.
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Materiellrechtlich konnte auf die Erhebung des
angebotenen Zeugenbeweises nicht verzichtet werden, da das
Landesarbeitsgericht die Beweisfrage als
entscheidungserheblich behandelt hat. Es hat seine
Feststellung, Herr W. habe sich auch nach dem 30. Juni
2001 faktisch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
betätigt, auch auf die Aussage des Zeugen Wa. zu dieser
Beweisfrage gestützt.
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Prozessual standen der Erhebung des
Zeugenbeweises ebenfalls keine Hindernisse entgegen. Der
Beweisantrag in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin vom
11. Juni 2003 und 2. März 2004 war hinreichend präzise.
Er entsprach im Kern dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom 13.
Mai 2004. Die Streitverkündung des Gläubigers gegenüber Herrn
W. berührte dessen Zeugenstellung nicht.
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b) Das angegriffene Urteil beruht auf dem
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Vernehmung des von der
Beschwerdeführerin benannten Zeugen die Überzeugung des
Landesarbeitsgerichts von der Geschäftsführertätigkeit des
Zeugen erschüttert und das Beweisergebnis damit zu Gunsten
der Beschwerdeführerin beeinflusst hätte.
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3. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben und
die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen
(§ 93 c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs.
2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils werden die weiter
angegriffenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts
gegenstandslos.
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4. Das Land Sachsen-Anhalt hat der
Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34 a
Abs. 2 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).