BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2446/09 -
der Frau A...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 25. März 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschwerdeführerin wird wegen der
Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Chemnitz - 22 C 449/09 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Chemnitz
zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 13.
August 2009 - 22 C 449/09 - ist gegenstandslos.
Das Land Sachsen hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen
Kaufpreiszahlung geführten Zivilprozess.
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Die Beschwerdeführerin bestellte bei der
Klägerin des Ausgangsverfahrens im Fernabsatz Waren. Nach
Erhalt der Waren sandte die Beschwerdeführerin Waren mit
einem Gesamtwert von 96,76 € an die Klägerin zurück.
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Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin vor
dem Amtsgericht auf Bezahlung der zurückgesandten Waren,
einer geringfügigen Restforderung aus den von der
Beschwerdeführerin behaltenen Waren sowie auf Zahlung
diesbezüglicher Nebenforderungen in Anspruch. Die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin berief sich darauf,
die Waren, weil sie ihr nicht passten, an die Klägerin
zurückgesandt zu haben. Mit Beschluss vom 12. März 2009 wies
das Amtsgericht darauf hin, dass der Rechtsstreit noch nicht
entscheidungsreif und die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Frage einer mangelfreien
Lieferung notwendig sei. Zugleich regte das Amtsgericht eine
gütliche Einigung der Parteien an, die die Beschwerdeführerin
ablehnte.
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Mit angegriffenem Urteil vom 13. Mai 2009
verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin
antragsgemäß zur Zahlung. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf
Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Soweit die
Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der zugesandten Waren
rüge, habe sie diese nicht unter Beweis gestellt. Allein die
Rücksendung der Waren berechtige nicht zur Herabsetzung des
Kaufpreises.
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Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13.
August 2009 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin zurück. Das Gericht habe die Erörterung
eines Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB in seiner
Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen, dies im Ergebnis
aber abgelehnt. Das Gericht habe es unterlassen, diese
Erörterung in die Urteilsgründe aufzunehmen, weil die
Beschwerdeführerin sich bis zum Eingang der
Anhörungsrügeschrift nicht auf ein solches Widerrufsrecht
berufen habe. Tatsächlich habe kein Widerrufsrecht im Sinne
des § 355 Abs. 1 BGB bestanden. Ein solches hätte sich
möglicherweise aus § 3 des Fernabsatzgesetzes ergeben.
Diese Gesetzesvorschrift sei jedoch seit dem 31. Dezember
2001 außer Kraft.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs.
1 GG sowie einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Recht
auf ein faires Verfahren. Das Amtsgericht habe nicht
berücksichtigt, dass ihr ein Widerrufsrecht nach
§ 312b BGB zugestanden habe. Zudem habe sie
auf den richterlichen Hinweis vertrauen dürfen.
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Gelegenheit zur Stellungnahme haben die
Landesregierung Sachsen und die Klägerin des
Ausgangsverfahrens erhalten.
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Die Kammer nimmt die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt,
soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts wendet, § 93a Abs. 2 Buchstabe b,
§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die
Verfassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zulässig (1.) und unter Berücksichtigung der in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe
rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich
begründet (2.). Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an
das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2
BVerfGG (3.). Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts
über die Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos (4.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Zwar ist die Verfassungsbeschwerde erst am Tag nach Ablauf
der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangen.
Der Beschwerdeführerin ist aber auf ihren rechtzeitigen
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren, weil sie ohne Verschulden
verhindert war, die Frist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Sie hat durch
eidesstattliche Versicherung ihrer Verfahrensbevollmächtigten
und Vorlage von Sendejournalen glaubhaft gemacht, unter
Verwendung eines beanstandungsfrei funktionierenden
Sendegeräts am Tag des Fristablaufs ab 20.40 Uhr durch ihre
Verfahrensbevollmächtigte in kurzen Abständen wiederholt
versucht zu haben, die Beschwerdeschrift nebst Anlagen per
Telefax an die korrekte Telefaxnummer des
Bundesverfassungsgerichts zu übermitteln. Dies ist aufgrund
einer Überlastung der Übermittlungsleitung erst am nächsten
Tag um 0.25 Uhr gelungen. Da die Beschwerdeschrift nebst
Anlagen einen Umfang von lediglich elf Seiten hatte, war
jedoch unter normalen Umständen mit dem Abschluss der
Telefaxübermittlung bis 24.00 Uhr zu rechnen.
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2. a) Das angegriffene Urteil verletzt das
Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung ist durch die
Anhörungsrügenentscheidung des Amtsgerichts nicht geheilt,
vielmehr durch einen weiteren Verstoß gegen das Willkürverbot
des Art. 3 Abs. 1 GG noch verstärkt worden.
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aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205 ). Dabei ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das
Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat, auch wenn das Vorbringen in den
Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich berührt wird, weil
das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet
ist, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich im
Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht
seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu
nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE
85, 386 ; 96, 205 ). Geht das
Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht
ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags
schließen (vgl. BVerfGE 86, 133 ). Abs. 103 Abs. 1
GG bietet zwar keinen Schutz dagegen, dass der Sachvortrag
der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl.
BVerfGE 96, 205 ). Die sich aus Art. 103 Abs.
1 GG ergebende Pflicht, die Ausführungen der Prozessparteien
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schließt es
jedoch aus, diese aus Gründen, die außerhalb des
Prozessrechts liegen, unberücksichtigt zu lassen (vgl.
BVerfGE 50, 32 ; 69, 141
).
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bb) Die Beschwerdeführerin hat im
Ausgangsverfahren ausdrücklich vorgetragen, die im Fernabsatz
bestellten Waren an die Klägerin zurückgesandt zu haben. Eine
derartige Rücksendung stellt nach dem unmissverständlichen
Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB einen (konkludent
erklärten) Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB
dar. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Waren
im Fernabsatz bestellt hat, hätte das Amtsgericht mithin
einen Widerruf nach §§ 355, 312b Abs. 1 Satz 1,
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigen müssen.
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Zwar führt das Amtsgericht in der
Anhörungsrügenentscheidung aus, es habe einen Widerruf nach
§ 355 Abs. 1 BGB „nicht in die Erörterungen
aufgenommen“, weil die Beschwerdeführerin sich hierauf nicht
bezogen habe. Sollte das Amtsgericht damit zum Ausdruck
bringen wollen, dass es einen Widerruf nicht berücksichtigt
hat, weil die Beschwerdeführerin sich auf einen solchen nicht
berufen habe, findet diese Begründung im Prozessrecht keine
Stütze. Ein Gericht hat einen Widerruf nach § 355 Abs. 1
BGB als Einwendung des materiellen Rechts zu berücksichtigen,
wenn die Tatsache ihrer außergerichtlichen Geltendmachung in
den Prozess eingeführt ist (vgl. Gottwald, in:
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage
2004, § 101 Rn. 15). Da die Beschwerdeführerin im
Ausgangsverfahren vorgetragen hat, die Waren zurückgesandt zu
haben, und das Rücksenden im Fernabsatz bestellter Ware von
Gesetzes wegen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB) als
Widerrufserklärung zu verstehen ist, hat die
Beschwerdeführerin den Widerruf in hinreichender Weise in den
Prozess eingeführt.
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cc) Den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
hat das Amtsgericht nicht mit der Entscheidung über die
Anhörungsrüge geheilt. Zwar hat das Amtsgericht in der
Anhörungsrügenentscheidung das Vorbringen zu einem Widerruf
nach § 355 Abs. 1 BGB auch deswegen für
unerheblich erklärt, weil sich ein solches nicht aus § 3
des Fernabsatzgesetzes ergeben könne. Die auf diese
Begründung gestützte Anhörungsrügenentscheidung verletzt
indes ihrerseits das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG.
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(1) Willkürlich im Sinne des in Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver
Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wenn er unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist
anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte
Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht
willkürlich. Willkür liegt aber vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 87,
273 ; 96, 189 ).
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(2) Zwar hat das Amtsgericht zu Recht darauf
verwiesen, dass der von ihm zitierte § 3 des
Fernabsatzgesetzes mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 aufgehoben worden ist. Mit
diesem Gesetz sind indes in Nachfolge zu §§ 1, 3 des
Fernabsatzgesetzes die §§ 312b, 312d in das Bürgerliche
Gesetzbuch aufgenommen worden, die im Falle eines
Fernabsatzgeschäftes offensichtlich einschlägig, vom
Amtsgericht aber nicht berücksichtigt worden sind.
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b) Es ist nicht auszuschließen, dass die
Berücksichtigung der Widerrufserklärung der
Beschwerdeführerin zu einer für diese günstigeren
Entscheidung geführt hätte, so dass die angegriffene
Entscheidung auch auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE
60, 247 ; 60, 250 ; 62, 392
).
18
c) Ob das angegriffene Urteil des Amtsgerichts
auch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder
das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Recht der
Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzt, kann
demnach offen bleiben.
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3. Wegen des Verstoßes gegen Art. 103
Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil nach § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
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4. Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss
des Amtsgerichts ist damit gegenstandslos. Seiner
ausdrücklichen Aufhebung bedarf es nicht, da er den
Gehörsverstoß letztlich nur fortführt.
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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6. Der Gegenstandswert wird unter
Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl.
BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen
der Beschwerdeführerin auf 8.000 € festgesetzt.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.