BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2447/11 -
des Herrn P…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. September 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
verwaltungsgerichtliches Eilverfahren auf dem Gebiet des
Schulrechts.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines
minderjährigen Sohnes, der im Schuljahr 2010/2011 die 7.
Klasse einer Gesamtschule besuchte. Das Schuljahr endete mit
Beginn der Sommerferien am Montag, dem 11. Juli 2011. Im
Laufe des Schuljahres bestanden zwischen dem Beschwerdeführer
und der Schule seines Sohnes Uneinigkeiten über ein vom
Beschwerdeführer für sich selbst geltend gemachtes
Hospitationsrecht. So beantragte er auch am 13. Mai 2011 bei
der Schule, am 27. Mai 2011 im Physikunterricht seines
Sohnes hospitieren zu dürfen. Dies lehnte der Schulleiter
unter Berufung auf eine missbräuchliche Nutzung des
Hospitationsrechts ab.
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2. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 beantragte
der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG und § 59 Abs. 6 SchulG LSA beim
Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
dahingehend, die Schule zu verpflichten, ihm „noch in diesem
Schuljahr die Möglichkeit der Hospitation im Unterricht
seines Sohnes […], konkret dem Physikunterricht oder dem
Mathematikunterricht […], am 27.05.2011, alternativ am
21.06.2011 zu ermöglichen“. Er sei besorgt über die
psychische Entwicklung seines Sohnes und wolle sich ein
eigenes Bild vom Unterricht machen, um einschätzen zu können,
welche konkreten Hilfsmaßnahmen ergriffen werden sollten. Da
er für seinen Sohn einen Schulwechsel zum neuen Schuljahr
anstrebe, sei die Gewährung der Hospitation nur noch im
verbleibenden Schuljahr möglich aber auch erforderlich.
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3. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag
am 26. Mai 2011 - per Fax am selben Tag zugestellt - ab. Die
Schule habe die Hospitation zu Recht abgelehnt. Es müsse
befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Anwesenheit den Unterricht erheblich stören werde.
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4. Der Beschwerdeführer legte am 9. Juni 2011
beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, die am 14. Juni 2011
einschließlich der Gerichts- und Beiakten beim
Oberverwaltungsgericht einging. Daraufhin wurde die
Beschwerde der Gegenseite gegen Empfangsbekenntnis auf dem
Postweg zugestellt und diese aufgefordert, bis zum 1. Juli
2011 zu der Beschwerdebegründung Stellung zu nehmen, was
diese auch tat. Im Weiteren forderte das
Oberverwaltungsgericht eine weitere Akte vom
Verwaltungsgericht an und wurden weitere Schriftsätze
ausgetauscht. Aufgrund Verfügung vom 5. August 2011 fragte
das Oberverwaltungsgericht schließlich beim Beschwerdeführer
an, welches Ziel mit der Beschwerde verfolgt werde, da nun
das Schuljahr verstrichen sei. Daraufhin stellte der
Beschwerdeführer seinen Antrag um und beantragte nunmehr
festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts
rechtswidrig gewesen sei.
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5. Am 18. August 2011 verwarf das
Oberverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung, das
Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen und ein
Fortsetzungsfeststellungsantrag sei im Eilverfahren nicht
statthaft.
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6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wegen einer
angeblichen Verschleppung des Beschwerdeverfahrens durch das
Oberverwaltungsgericht.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar
begegnet die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem
Oberverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz
1 GG erheblichen Bedenken (1.). Jedoch ist die
Verfassungsbeschwerde aus Gründen der materiellen
Subsidiarität unzulässig (2.).
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1. Bei Würdigung der aus der
Verfassungsbeschwerde und der beigezogenen Gerichtsakte
ersichtlichen Umstände dürfte die zögerliche Behandlung der
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch das
Oberverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs.
4 GG verletzt haben.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden
Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150
; 101, 397 ; stRspr). Wirksam ist nur
ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt
wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren
hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen
zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden
können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher
Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150
; 65, 1 ). Hieraus ergeben sich für die
Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der
jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz
(vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1
; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines
Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn
es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine
rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der
Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen
per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und etwa benötigte Akten
zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR
1739/10 -, juris, Rn. 28 f.).
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b) Diesen Anforderungen ist das
Oberverwaltungsgericht hier wohl nicht gerecht geworden.
Sowohl aus der ursprünglichen Antragsschrift als auch aus der
Beschwerdeschrift ging deutlich hervor, dass und weshalb der
Beschwerdeführer ein besonderes Interesse an der Wahrnehmung
des Hospitationsrechts gerade noch im laufenden Schuljahr
hatte. Auch enthielt der formulierte Antrag konkrete Daten,
für die er alternativ die Hospitation begehrte. Einer dieser
Tage, der 21. Juni 2011, war auch noch nicht
verstrichen, als das Beschwerdeverfahren beim
Oberverwaltungsgericht einging. Anders als das
Verwaltungsgericht, das auf dem Fax-Wege eine Stellungnahme
der Gegenseite eingeholt und innerhalb von zwei Tagen über
den Antrag entschieden hat, hat das Oberverwaltungsgericht
von diesen Beschleunigungsmöglichkeiten keinen Gebrauch
gemacht. Vielmehr hat es der Gegenseite eine zweiwöchige
Stellungnahmefrist gesetzt, bei deren Ablauf der 21. Juni
2011 ersichtlich bereits verstrichen und das Schuljahr
beinahe schon abgelaufen war. Auch nach Eingang der
Stellungnahme und der weiter angeforderten Akten kam es nicht
unmittelbar zu einer Entscheidung, obwohl ersichtlich
Entscheidungsreife bestand. Von einer effektiven und den
Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG genügenden
Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist vor
diesem Hintergrund wohl nicht auszugehen.
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2. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob
eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG vorliegt, muss
jedoch nicht ergehen, weil die Verfassungsbeschwerde bereits
aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist. Es erscheint
nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer nach den Vorschriften des Gesetzes über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
(BGBl I S. 2302) eine Kompensation des gerügten Verstoßes
gegen das Verbot überlanger Verfahrensdauer hätte erreichen
können.
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a) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer das ihm
Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im
fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt
wird und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG;
BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ;
stRspr).
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b) Gemessen hieran wäre es dem
Beschwerdeführer auch nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
noch zumutbar gewesen, zu versuchen, den gerügten
Grundrechtsverstoß durch die Geltendmachung eines
Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in
der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24. November 2011 ganz oder zumindest teilweise zu
beseitigen (so auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1565/11 -, juris,
Rn. 13 ff.).
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Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird
entschädigt, wer als Verfahrensbeteiligter infolge
unangemessen langer Dauer eines Gerichtsverfahrens einen
Nachteil erleidet. Gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
gilt das Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, „deren
Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen
Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
ist oder noch werden kann“. Die Klage zur Durchsetzung eines
Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG konnte abweichend von
§ 198 Abs. 5 GVG bei abgeschlossenen Verfahren sofort
und musste spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden (vgl.
Art. 23 Satz 6 des Gesetzes).
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Danach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass
der Beschwerdeführer nach Erhebung seiner
Verfassungsbeschwerde noch Gelegenheit gehabt hätte, einen
Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG
geltend zu machen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011
bereits abgeschlossen. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 24.
August 2011 zugestellt. Gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK
beträgt die Frist zur Erhebung einer Individualbeschwerde zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sechs Monate nach
der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Hierfür war
die das instanzgerichtliche Verfahren beendende Entscheidung
maßgeblich und nicht die Entscheidung über eine etwaige
Verfassungsbeschwerde (Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK,
2012, Art. 35 Rn. 57). Denn jedenfalls bis zur Schaffung
eines Rechtsbehelfs zur Rüge der Überlänge eines Verfahrens
galt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf
die Rüge überlanger Verfahrensdauer nicht als effektiver
Rechtsbehelf und musste nicht eingelegt werden, bevor sich
ein Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner
diesbezüglichen Rechte an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte wenden konnte (EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006,
Sürmeli/Deutschland, Nr. 75529/01, NJW 2006, S. 2389, Rn.
116; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
13. Juni 2013 - 1 BvR 1942/12 -, juris, Rn. 8). Danach hatte
der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 24. Februar 2012
Gelegenheit, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.
Der vorherigen Erhebung einer Verzögerungsrüge nach
§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG bedurfte es gemäß Art. 23
Satz 5 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
nicht.
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Es ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer
Entschädigungsklage Gebrauch gemacht hat, so dass seine
Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität
gerecht wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.