BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 244/98 -
des Herrn Dr. B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 18. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer ist Orthopäde und
betätigt sich hauptsächlich als Gutachter. Er wendet sich
gegen eine Verwarnung wegen Verletzung seiner Berufspflichten
als Arzt.
2
1. Im Januar 1994 untersuchte der
Beschwerdeführer im Auftrag der Quelle-Versicherungen AG die
Versicherte G. H., die im Mai 1993 bei einem Unfall einen
Teileinriss der Achillessehne im rechten Bein erlitten hatte.
In seinem Gutachten stellte der Beschwerdeführer unter
anderem fest, es liege bei der Versicherten eine reguläre
Verheilung vor.
3
Der die Versicherte behandelnde Orthopäde Dr.
Sp. bescheinigte ihr demgegenüber im Juni und im Oktober 1994
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eine zu erwartende
Minderung der Erwerbsunfähigkeit von 30 %.
4
Daraufhin beauftragte die
Quelle-Versicherungen AG den Beschwerdeführer erneut mit der
Erstellung eines Gutachtens. In dem Gutachten heißt es: Es
sei von einer vollständigen Wiederherstellung auszugehen. Es
werde von Dr. Sp. nicht ein einziger harter
nachzuvollziehender Befund vorgetragen, der seine Auffassung
stützen könne. Untersuchungsergebnisse mittels
Kernspintomographie würden von dem Orthopäden in das
Gegenteil verkehrt; er behaupte, durch die Untersuchungen sei
einerseits die vielleicht in Ausheilung befindliche, jedoch
mit Sicherheit degenerativ verbliebene Achillessehne als
geschädigt nachweisbar. Aus dieser Umkehrung der
tatsächlichen Verhältnisse schließe er, dass sich daraus die
Beschwerden und eine erhebliche Einschränkung des Geh- und
Stehvermögens der Patientin ergäben. Wörtlich heißt es dann
im Weiteren:
5
In diesem Zusammenhang muss daran erinnert
werden, dass derjenige Arzt, der leichtfertig Atteste
ausstellt und Krankschreibungen attestiert, sich
schadensersatzpflichtig gegenüber dem Kostenträger macht.
Nach meiner Auffassung liegt ein solcher Fall vor.
6
...
7
Hätte Dr. Sp. diese Äußerungen gegenüber
einer Versicherung gemacht, diese darauf eine materielle
Entschädigung gestützt, so wäre der Orthopäde hierfür
rechtlich zu belangen, weil seine Äußerung abseits jedweder
vertretbaren medizinischen Kompetenz sind.
8
2. Auf die von der Ärztekammer
Schleswig-Holstein erhobene berufsgerichtliche Klage erkannte
das Berufsgericht durch Urteil gegen den Beschwerdeführer auf
eine Verwarnung und führte aus: Der Beschwerdeführer habe
durch diese Äußerungen gegen die in § 19 der
Berufsordnung normierte Verpflichtung, dass Ärzte sich
untereinander kollegial und rücksichtsvoll zu verhalten
hätten, verstoßen. Diese Vorschrift diene der
Volksgesundheit. Die juristische Bewertung der
Behandlungsweise von Dr. Sp. und seiner medizinischen
Auffassung sei unzulässig. Die beanstandeten Formulierungen
gingen über eine sachliche Kritik hinaus. Der
Beschwerdeführer habe unterstellt, dass Dr. Sp. in
vorsätzlich sittenwidriger Weise oder in betrügerischer
Absicht versucht habe, seine Patientin zu bereichern oder
Beihilfe zum Betrug zu leisten. Eine derartige Äußerung liege
außerhalb der durch die Gutachtertätigkeit gedeckten
Meinungsäußerungsfreiheit und sei unkollegial. Der
Beschwerdeführer hätte sich mit seinem Anliegen an die
Ärztekammer wenden müssen. Der Berufsgerichtshof bestätigte
die Entscheidung des Berufsgerichts.
9
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Art. 5
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Im
berufsgerichtlichen Verfahren seien die beanstandeten
Äußerungen unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite der
Meinungsäußerungsfreiheit zu Unrecht als Schmähkritik
eingestuft worden.
10
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Das Verhältnis von Meinungsfreiheit und den
ihre Ausübung beschränkenden Rechten und Rechtsgütern wie
beispielsweise dem Ehrenschutz ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE
7, 198 ; 85, 248 ; 93, 266
). Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Ihre Annahme
ist zur Durchsetzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
11
1. Die beanstandeten Äußerungen fallen in den
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
12
Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das
Recht, seine Meinung frei zu äußern. Werturteile sind ohne
weiteres von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützt, Tatsachenbehauptungen jedenfalls insoweit, als sie
Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Das
Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt allerdings nicht die
erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung (BVerfGE
61, 1 ). Bei der Äußerung des
Beschwerdeführers handelt es sich um die Bewertung eines
tatsächlichen Vorgangs. Die von dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Begutachtung geäußerte rechtliche
Bewertung des ärztlichen Verhaltens des Dr. Sp. enthält
zumindest auch die Bewertung eines tatsächlichen Vorganges.
Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Bestandteile der
Äußerung von dem Beschwerdeführer bewusst der Wahrheit
zuwider behauptet wurden, liegen nicht vor.
13
2. Die Verwarnung des Beschwerdeführers
bewirkt einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts,
der nicht durch die Schranken der allgemeinen Gesetze
(Art. 5 Abs. 2 GG) gerechtfertigt ist. Zu diesen
Schranken gehören auch § 19 Abs. 1 der
Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 16. März
1994 und § 2 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit
der Heilberufe vom 22. Februar 1954.
14
Die Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften ist Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte. Diese haben jedoch das eingeschränkte Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten; dessen
wertsetzende Bedeutung muss auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198
). Im Zuge der Normanwendung verlangt
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der
Beeinträchtigung, die dem von der einschränkenden Norm
geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit
auf der anderen Seite droht. Voraussetzung jeder Abwägung
ist, dass der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst wird.
Der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wird
verkannt, wenn die Gerichte sich unter mehreren objektiv
möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende
entscheiden, ohne die anderen ohne Angabe überzeugender
Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 93, 266
; stRspr).
15
3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.
16
a) Bereits die Deutung der beanstandeten
Äußerungen ist zu beanstanden. Nach dem Verständnis des
Berufsgerichts hat der Beschwerdeführer seinem Berufskollegen
Dr. Sp. unterstellt, er habe in vorsätzlich
sittenwidriger Weise oder in betrügerischer Absicht versucht,
seine Patientin zu bereichern oder Beihilfe zum Betrug zu
leisten. Dass diese Bemerkungen aber nur in diesem Sinne zu
verstehen sind, hat es nicht nachvollziehbar dargelegt. Der
Beschwerdeführer hatte formuliert, eine Schadensersatzpflicht
von Dr. Sp. sei gegenüber dem Kostenträger gegeben, weil
er nach seiner Auffassung leichtfertig Atteste und
Krankschreibungen ausgestellt habe. Leichtfertiges Handeln
bedeutet gedankenloses fahrlässiges Verhalten und nicht
vorsätzliches oder sogar sittenwidriges Handeln in
betrügerischer Absicht. Der Beschwerdeführer war der
Auffassung, Dr. Sp. wäre rechtlich zu belangen, hätte er
seine ärztliche Bescheinigung gegenüber einer Versicherung
abgegeben und diese darauf eine materielle Entschädigung
gestützt. Die unpräzise Formulierung "rechtlich zu belangen"
verweist indes nicht zwingend auf den Vorwurf sittenwidrigen
oder sogar strafbaren Verhaltens, etwa eines Handelns in
betrügerischer Absicht. Darauf aber ist die Verwarnung
gestützt worden.
17
b) Das Berufsgericht hat ferner die gebotene
fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der
Meinungsfreiheit und dem Rechtsgut, dessen Schutz die
einschränkende Norm bezweckt, nicht vorgenommen.
18
Eine derartige Abwägung war auch nicht unter
dem Gesichtspunkt der Schmähkritik entbehrlich. Liegt
Schmähkritik vor, muss die Meinungsfreiheit allerdings stets
zurücktreten (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn in ihr nicht
mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits
auch polemischer oder überstürzter Kritik die Diffamierung
der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272
; stRspr). So liegt es hier aber nicht.
Bei den Äußerungen des Beschwerdeführers handelt es sich
nicht um eine Beschimpfung ohne Bezug zu der ärztlichen
Tätigkeit von Dr. Sp., sondern um Wertungen, die sich darauf
unmittelbar beziehen.
19
Das Berufsgericht hat zwar erkannt, dass
§ 19 der Berufsordnung der Erhaltung des Vertrauens in
den Berufsstand des Arztes und darüber auch der Gesundheit
der Patienten dient. In die Abwägung mit der Meinungsfreiheit
ist daher das Schutzgut des Vertrauenserhalts einzubeziehen
(vgl. dazu auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
2000, S. 3413 ; BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2002, S. 1864 ). Dies
aber hat das Gericht unterlassen. Es hebt allein auf den
fehlenden inneren Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag
ab.
20
Zu der Frage, in welchem Maße durch die
Äußerungen das notwendige Vertrauen der Patienten zu
ärztlichem Tun konkret beeinträchtigt werden könnte, enthält
das angegriffene Urteil keine Ausführungen (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3413
). Die beanstandeten Äußerungen hatte der
Beschwerdeführer allein gegenüber der privaten
Unfallversicherung gemacht; nur die mit der Sache befassten
Mitarbeiter der Unfallversicherung sowie die Versicherte
erhielten davon Kenntnis. Der Vertrauensverlust bei dem
Mitarbeiter der Versicherung dürfte auf Grund der gegebenen
Sachkunde und Berufserfahrung eher als marginal einzustufen
sein. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass es für die
Versicherte erheblich ist, ob die Kritik an Dr. Sp.
zusätzlich zu der medizinischen Bewertung auch die rechtliche
Würdigung eines juristischen Laien erfahren hat.
21
c) Das Urteil des Berufsgerichtshofs enthält
zu den hier interessierenden Punkten keine über die
Entscheidung des Berufsgerichts hinausgehenden Erwägungen.
Der Berufsgerichtshof hat insoweit zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen des Berufsgerichts Bezug
genommen.
22
4. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben zu
anderen Ergebnissen gekommen wären, beruhen die angegriffenen
Entscheidungen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Da
diese Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht der Frage
nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch gegen die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoßen wurde.
Die Entscheidungen sind daher aufzuheben und die Sache ist an
das Berufsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
23
5. Die Auslagenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.