BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2450/06 -
der L ... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer ...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
- unter Verweis auf die Übergangszeitregelung des
Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006
- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276
) im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO
fachgerichtlich bestätigte - sofortige Vollziehung einer
ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von
Sportwetten untersagt wird.
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1. Die Beschwerdeführerin ist eine gewerbliche
Vermittlerin von Sportwetten mit festen Gewinnquoten. Sie
vermittelt in ihren Geschäftslokalen insbesondere Wetten der
Sportwetten GmbH in Gera, die aufgrund einer nach dem
Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom
6. März 1990 (GBl I S. 138) erteilten Erlaubnis
gewerbliche Sportwetten anbietet.
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Mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2004
untersagte die Stadt Moers der Beschwerdeführerin diese
Geschäftstätigkeit für das in Moers befindliche
Geschäftslokal und ordnete die sofortige Vollziehung der
Untersagungsverfügung an. Den dagegen gestellten Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die
Untersagung eingelegten Widerspruchs lehnten das Verwaltungs-
und das Oberverwaltungsgericht mit den im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2677/04 (vgl.
BVerfGK 9, 8) angegriffenen Beschlüssen ab.
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Infolge des Sportwetten-Urteils
(BVerfGE 115, 276) stellte die Beschwerdeführerin im
April 2006 einen Abänderungsantrag gemäß § 80
Abs. 7 Satz 2 VwGO, mit dem sie erneut, nunmehr
aber unter Verweis auf die dortige Übergangszeitregelung, die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des noch
anhängigen Hauptsacherechtsbehelfs begehrte. Dies lehnten das
Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht mit den im
vorliegenden Verfahren angegriffenen Eilbeschlüssen ab. Die
gegen den Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
22. August 2006 erhobene Anhörungsrüge wies dieses mit
Beschluss vom 30. August 2007 zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 103
Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 GG.
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3. Der im Rahmen des vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
28. September 2006, BVerfGK 9, 291).
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Zur Annahme führende Gründe
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie wirft
keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne
weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch
nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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Dies gilt neben den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG an einen
effektiven - einstweiligen -
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu stellen sind, auch
hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen
der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit
Art. 12 Abs. 1 GG sowie insbesondere im Hinblick
auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das
übergangsweise Aufrechterhalten eines - nach seiner
rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung
defizitären - staatlichen Wettmonopols.
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Das Bundesverfassungsgericht hat im
Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006
- 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276)
anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden,
dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das
Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern
veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der
gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols
mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis
zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten
angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen,
wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu
verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an
Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits
und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits
herstellt und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes
Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der
Übergangszeit damit beginnt, die zur Unzumutbarkeit des
Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in
wesentlichen Punkten abzustellen (vgl. BVerfGE 115, 276
).
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Diesen Bedingungen für eine
verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und
Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und
dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung hat die 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR
2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301), auf dessen ausführliche
Gründe insoweit Bezug genommen wird, ergänzend präzisiert:
Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz
tatsächlich hergestellt ist, entspricht die Auslegung von
§ 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den
verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und
kann eine ordnungsrechtliche
Untersagungsverfügung, die allein mit einem
- objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht
aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche
Schutzgüter begründet ist, als verfassungsmäßig beurteilt
werden. Ist dies der Fall, so ergibt sich aus dem
Vermittlungsverbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit
zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006
- 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343
).
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Die verfassungsrechtlichen Aussagen sind
- wovon insbesondere das Oberverwaltungsgericht im
angegriffenen Beschluss vom 22. August 2006 zutreffend
ausgeht - auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
übertragbar (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2006
- 1 BvR 2677/04 -, BVerfGK 9, 8
).
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2. Zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte ist die
Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde in
der Sache geltend gemachte Beschwer, namentlich die sofortige
Vollziehbarkeit der gegenüber der Beschwerdeführerin
ergangenen Untersagungsverfügung, in die Zeit ab dem
1. Januar 2008 fällt, entspricht die
Verfassungsbeschwerde nicht mehr dem Grundsatz der
Subsidiarität, der grundsätzlich eine Ausschöpfung sämtlicher
Möglichkeiten fachgerichtlicher Abhilfe verlangt (zum
Grundsatz der Subsidiarität vgl. BVerfGE 107, 395
).
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Angesichts der durch den Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland (vgl. GV NRW 2007
S. 454) in Verbindung mit dem Gesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in
Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 445)
erfolgten Änderung der Rechtslage ist die Beschwerdeführerin
insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, zur
Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen, dort zur identischen
Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -,
BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter
Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des
Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276).
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b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007
- also während der Übergangszeit bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten -
gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet, hat sich diese in
zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008
- 1 BvR 2783/06 -).
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Unabhängig davon, ob und inwieweit die
Beschwerdeführerin infolge der sofort vollziehbaren
Untersagung ihre Geschäftstätigkeit in dem betreffenden
Geschäftslokal tatsächlich eingestellt hat und ihr dadurch
ein etwaiger realer Nachteil entstanden ist (zur Nichtannahme
mangels realen Nachteils vgl. BVerfGK 8, 343), könnte
selbst eine etwaige verfassungsgerichtliche Aufhebung der
angegriffenen Entscheidungen an einem etwaigen Vollzug der
Untersagung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2007
faktisch nichts mehr ändern. Eine tatsächlich effektive
Rechtsdurchsetzung wäre daher sowohl im Hinblick auf die
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19
Abs. 4 GG, als auch im Hinblick auf die nach
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit und
die im Übrigen von der Beschwerdeführerin als verletzt
gerügten Verfassungsrechte rückwirkend nicht mehr möglich.
Dies gilt nicht zuletzt auch in Bezug auf die gerügte
Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22. August
2006. Umstände, die eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
insoweit dennoch gebieten würden, liegen insbesondere unter
dem Gesichtspunkt eines besonders schweren Nachteils nicht
vor.
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Die Frage, ob die schon einstweilen erfolgte
Einstellung der Geschäftstätigkeit im Ergebnis der
materiellen Rechtslage entsprach, bemisst sich ausschließlich
nach der Verfassungsmäßigkeit der gegenüber der
Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung, die
Gegenstand des - soweit erkennbar - noch anhängigen
Hauptsacherechtsbehelfs und vorrangig dort - sowie
gegebenenfalls im Rahmen einer an die dortigen
fachgerichtlichen Entscheidungen anschließenden
Verfassungsbeschwerde - zu klären ist. Dies gilt auch im
Hinblick auf eine - für die Beschwerdeführerin
günstige - etwaige bundesweite Legalisierungswirkung der
bei der Sportwetten GmbH in Gera vorliegenden Erlaubnis nach
dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (vgl.
insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR
271/05 -, zur Veröffentlichung in BVerfGK
vorgesehen).
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Im Rahmen der Hauptsache wird es für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung
während der so genannten Übergangszeit maßgeblich auf die
tatsächlich wirksame Umgestaltung des
- nordrhein-westfälischen - staatlichen
Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115,
276) genannten Umfang, namentlich also auf eine tatsächliche
Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz an der
Schnittstelle zu den - potenziellen - Wettkunden
ankommen, die nicht allein aus den vom Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der Westdeutschen
Lotterie GmbH & Co. OHG und auch nicht ohne
weiteres aus deren den Stand der Umsetzung betreffenden
Bericht an das Ministerium vom 6. Juni 2006 geschlossen
werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR
2783/06 -). Einer verfassungsgerichtlichen Klärung, ob
und inwieweit vor allem die vom Oberverwaltungsgericht im
Ausgangsverfahren vorgenommene (nur) summarische Prüfung den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sportwetten-Urteils
(BVerfGE 115, 276) für die Übergangszeit gerecht wird,
bedarf es aus den zuvor genannten Gründen nicht mehr.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.