BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2455/08 -
der Frau E...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Verfahren.
2
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin bezieht
seit November 2005 Rente wegen Erwerbsminderung. Der
Rentenversicherungsträger legte der Berechnung der Rentenhöhe
einen gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI um 0,108
gekürzten Zugangsfaktor zugrunde. Nach erfolglosem
Vorverfahren erhob die Beschwerdeführerin im Dezember 2007
Klage gegen die Kürzung des Zugangsfaktors und beantragte
Prozesskostenhilfe. Zu diesem Zeitpunkt waren beim
Bundessozialgericht bereits mehrere Revisionsverfahren zur
Frage der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors nach § 77
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anhängig (B 5 R 32/07 R; B 5
R 88/07 R).
3
Der Rentenversicherungsträger und das
Sozialgericht schlugen vor, das Klageverfahren der
Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der bereits beim
Bundessozialgericht anhängigen Parallelverfahren ruhend zu
stellen. Dies lehnte die Beschwerdeführerin ab.
4
Das Sozialgericht lehnte sodann den Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe im März 2008 ab. Die Klage
habe keine Erfolgsaussichten, da die Rechtmäßigkeit der
Kürzung des Zugangsfaktors durch den Anfragebeschluss des
5. Senats des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2008
(B 5a/5 R 32/07 R, juris) geklärt sei. Auch verschiedene
Landessozialgerichte hätten in diesem Sinne entschieden. Der
4. Senat des Bundessozialgerichts, der in seinem Urteil vom
16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R, BSGE 96,
209 ff.) die gegenteilige Auffassung vertreten habe, sei
für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr
zuständig.
5
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom
Landessozialgericht im Juni 2008 zurückgewiesen. Es könne
dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg habe. Jedenfalls handele es sich nicht um eine
Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erscheine.
6
Die hiergegen eingelegte Gegenvorstellung
wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss vom 21. August
2008 verworfen. Das Landessozialgericht verwies auf seine
Gründe in der Beschwerdeentscheidung. Im Übrigen fehle nach
den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des 5. Senats
des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 (u. a.
B 5 R 32/07 R; NZS 2009, S. 385 ff.) auch die
notwendige Erfolgsaussicht.
7
Die bereits am 24. Juli 2008 erhobene
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des
Sozialgerichts und die Beschwerdeentscheidung des
Landessozialgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Abwarten der anderen Verfahren, in denen sie keine
Möglichkeit habe, ihre persönlichen Interessen und
Rechtsauffassungen einzubringen und darzulegen und so
Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen, stelle keine
gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit dar. Ihre Klage sei
daher nicht mutwillig. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass
der Rentenversicherungsträger auch bei für ihn negativem
Ausgang der Musterverfahren den gegenüber der
Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid nicht ändere, sondern
an seiner Rechtsauffassung festhalte. Die Ruhendstellung
ihres eigenen Verfahrens sei daher auch im Vergleich zu einer
vermögenden Partei keine zumutbare Handlungsalternative.
Damit sei nicht nur der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit
verletzt, sondern der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit
auf rechtliches Gehör entzogen. Auch der Beschluss des
Sozialgerichts verletze sie in diesen Rechten, weil er der
Klage die Erfolgsaussichten abspreche, obwohl sie sich auf
ein rechtskräftiges Urteil des Bundessozialgerichts stützen
könne. Das Sozialgericht habe damit in unzulässiger Weise
eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage im Rahmen des
Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
9
Bei der Auslegung und Anwendung der
einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte die sich aus
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden
Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige
Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende
Angleichung geboten (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347
). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der
seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 ;
81, 347 ; 122, 39 ). Art. 3 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch
einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung
nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von
vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem
Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen. Dies
haben die Fachgerichte zu beachten, wenn sie beurteilen, ob
eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint (vgl. § 114 Satz 1 ZPO) und ob die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl.
§ 121 Abs. 2 ZPO).
10
Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen
Entscheidungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein sein
Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die
Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein
Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe
Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der
Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren) anhängig ist.
Er kann auf diesem Wege – im Falle einer in seinem Sinne
positiven Entscheidung des Revisionsgerichts – vom Ausgang
dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren)
Kostenrisiko zu unterliegen. Geht das Revisionsverfahren
hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht
gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter
zu verfolgen. Das Abwarten der Entscheidung des
Revisionsgerichts ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin auch nicht deswegen unzumutbar, weil sie
beim Ruhen ihres eigenen Verfahrens keinen Einfluss auf die
Entscheidung des Revisionsgerichtes in den dort bereits
anhängigen Verfahren nehmen könne. Letzteres gilt nämlich
auch, wenn ihr eigenes Verfahren zeitgleich fortgeführt
würde.
11
Es reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht
aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der
„Musterentscheidungen“ noch alle prozessualen Möglichkeiten
offenstehen, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen
(vgl. BVerfGE 54, 39 ). Dies ist hier der
Fall. Solange aber ein Betreiben des eigenen Verfahrens in
zumutbarer Weise zurückgestellt beziehungsweise auch formell
ruhend gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine anwaltliche
Vertretung nicht erforderlich ist. Waren – wie hier – die
unechten Musterverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung
bereits beim Revisionsgericht anhängig, gilt dies regelmäßig
auch für die Klageerhebung selbst.
12
Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt
nichts anderes.
13
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.