BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2457/06 -
des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht vorliegen.
2
Zur Begründung wird auf die Entscheidung der
Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen, die
das Standortzwischenlager Grafenrheinfeld betrifft. Die
vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen
weitgehend identisch.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.