BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2458/06 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht vorliegen.
2
Zur Begründung wird auf die Entscheidung der
Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen, die
das Standortzwischenlager Grafenrheinfeld betrifft. Die
vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen
weitgehend identisch.
3
Die Berücksichtigung der persönlichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 1) in ihren
Schriftsätzen vom 19. April 2007, vom 23. November 2006 und
vom 30. November 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.