BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2459/04 -
des Herrn W ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Hömig,
Bryde,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2004
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob eine tarifvertragliche Altersgrenze von 60 Jahren für die
Arbeitsverhältnisse von Piloten mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar ist.
2
Der 1942 geborene Beschwerdeführer war als
Flugzeugführer (Pilot) bei der Beklagten des
Ausgangsverfahrens beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine
tarifvertragliche Altersgrenzenregelung Anwendung, nach der
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der
Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. Mit seiner
Klage im Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer - in
allen Instanzen erfolglos - geltend, dass die tarifliche
Altersgrenzenregelung sein Arbeitsverhältnis nicht beendet
habe.
3
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Art. 12
Abs. 1 GG durch die arbeitsgerichtlichen Urteile. Das
Bundesarbeitsgericht habe die einschlägige tarifliche
Regelung nicht effektiv darauf hin kontrolliert, ob ihr ein
sachlicher Grund tatsächlich zugrunde liege. Im Ergebnis
führe die Rechtsanwendung des Bundesarbeitsgerichts dazu,
dass die Tariffreiheit der Tarifvertragsparteien die
Berufsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer vollkommen
verdränge.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
5
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie
wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
6
Die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG
bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
BVerfGE 84, 133 ; 85, 360
; 92, 140 ; 97, 169
). Auch die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe für die Zulässigkeit von Altersgrenzenregelungen
sind schon entwickelt (vgl. BVerfGE 9, 338
; 64, 72 ; 103, 172
).
7
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
8
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg. Insbesondere das angegriffene Urteil des
Bundesarbeitsgerichts lässt einen Verstoß gegen die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des
Beschwerdeführers nicht erkennen.
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1. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die
Tarifvertragsparteien im selben Umfang wie der Gesetzgeber
bei ihrer Normsetzung an die Grundrechte gebunden sind, lässt
sich eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht feststellen.
Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den Maßstäben der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die hier
streitige tarifliche Altersgrenzenregelung für Piloten nicht
verletzt.
10
2. Art. 12 Abs. 1 GG garantiert die
freie Wahl des Arbeitsplatzes und schützt auch das Interesse
des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes
(vgl. BVerfGE 97, 169 <175, 176>). Das gewährt dem
Arbeitnehmer zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition.
Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht
folgende Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 84, 133
; 85, 360 ; 92, 140
; 97, 169 ).
11
Bei privatrechtlichen Regelungen, die der
Vertragsfreiheit Grenzen setzen, geht es um den Ausgleich
widerstreitender Interessen, die regelmäßig beide
grundrechtlich verankert sind. Die kollidierenden
Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu
erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten
möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214
; 97, 169 ).
12
3. Nach diesen Maßstäben lässt sich eine
Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch das Urteil
des Bundesarbeitsgerichts nicht feststellen. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Bundesarbeitsgericht die einschlägige tarifliche
Altersgrenzenregelung für rechtswirksam gehalten hat.
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a) Durch tarifliche Altersgrenzenregelungen,
die auf ein Arbeitsverhältnis normativ oder aufgrund
einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, wird die
Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Arbeitnehmer
insofern beeinträchtigt, als das von ihnen aufgrund
privatautonomen Willensentschlusses vereinbarte
Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters
endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da der
Arbeitnehmer sich gegen diese Beendigung nicht durch eine
Kündigungsschutzklage schützen kann, fordert Art. 12 GG
einen anderweitigen Schutz des Arbeitnehmers, durch den - wie
sonst bei Ausspruch einer Kündigung (vgl. § 1
Abs. 2 KSchG) - sichergestellt wird, dass die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auf einem legitimen Grund beruht,
der gerichtlicher Prüfung unterliegt. Dieser Schutz erfolgt
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dadurch,
dass solche Altersgrenzenregelungen als
Befristungsvereinbarungen anzusehen sind, die nur
rechtswirksam sind, wenn sie auf einem sachlichen Grund
beruhen, dessen Vorliegen gerichtlich kontrolliert werden
kann (vgl. BAGE 88, 118 ; 102, 65
).
14
b) Eine Altersgrenze ist eine subjektive
Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64,
72 ). Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind
zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen
Erfüllung des Berufes oder zum Schutz eines besonders
wichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen
vorgeht, erforderlich sind. Zu dem angestrebten Zweck dürfen
sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen,
unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. nur BVerfGE 64, 72
).
15
c) Diesen Anforderungen wird eine (tarifliche)
Altersgrenze für Piloten, die mit Vollendung des
60. Lebensjahres die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zur Folge hat, gerecht.
16
aa) Die Altersgrenze dient einem besonders
wichtigen Gemeinschaftsgut, nämlich dem Gesundheitsschutz
einer Vielzahl von Personen, die bei einem Versagen des
Piloten aufgrund von Ausfallerscheinungen gefährdet sein
könnten.
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Altersgrenzen, die die Berufsausübung im
höheren Alter einschränken, dienen auch dazu, die
Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll
leistungsfähigen Berufstätigen ausgehen können, einzudämmen.
Das Versagen eines Piloten hätte Folgen für eine Vielzahl von
Menschen. Deshalb ist es notwendig, den Eintritt etwaiger
Gefahrenlagen so weit wie möglich zu verhindern.
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Die Tätigkeit eines Piloten stellt hohe
Anforderungen an die körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass
die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit
zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 338
; 64, 72 ). Der Schutz von Leben und
Gesundheit stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut
dar, das selbst erhebliche Einschränkungen der Berufsfreiheit
rechtfertigen kann.
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bb) Solche Altersgrenzenregelungen genügen
auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 9, 338
; 64, 72 ). Sie sind zur
Sicherung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit
der Piloten geeignet und erforderlich. Die
Tarifvertragsparteien sind - im Rahmen der ihnen
verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG
eingeräumten Gestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 94, 268
; 103, 293 ) - nicht darauf beschränkt,
jeweils im Einzelfall ab Vollendung des 60. Lebensjahres
eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur
Sicherstellung dieses Zieles vorzusehen. Die
Tarifvertragsparteien können - ebenso wie dies der
Gesetzgeber dürfte - auf der Grundlage von Erfahrungswerten
eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338
; 64, 72 ).
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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das
Bundesarbeitsgericht von einer effektiven Kontrolle des
Sachgrundes bei tariflichen Altersgrenzenregelungen abgesehen
hätte. Tarifvertragliche Altersgrenzenregelungen werden vom
Bundesarbeitsgericht als unwirksam verworfen, wenn ein
sachlicher Grund für die Altersgrenze tatsächlich nicht
erkennbar ist (vgl. zur Unwirksamkeit einer tariflichen
Altersgrenze von 55 Jahren für das
Kabinenpersonal-"Stewardessen" BAGE 102, 65
).
21
4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).