BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 246/01 -
der Frau F...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Übergangsvorschriften der Agrarsozialreform 1995.
2
1. Die Beschwerdeführerin war von 1984 bis
1991 als selbstständige Landwirtin nach § 14 Abs. 1
Buchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
(im Folgenden: GAL) in der Fassung des Dritten Agrarsozialen
Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S.
2475) zur Altershilfe der Landwirte beitragspflichtig. Zum 1.
Januar 1992 übergab sie die Leitung des Hofes ihrem Ehemann,
der als Nebenerwerbslandwirt von der Versicherungspflicht
befreit wurde. Die Beschwerdeführerin ließ sich nach
§ 27 Abs. 1 Satz 1 GAL weiterversichern. Die
Weiterversicherung nach dem GAL war als Pflichtversicherung
ausgestaltet. Sie endete frühestens mit dem 60. Lebensjahr
oder dem Beginn eines Rentenbezugs. Die
Weiterversicherungserklärung war unwiderruflich.
3
2. Zum 1. Januar 1995 löste das durch
Art. 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen
Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.
Juli 1994 (BGBl I S. 1890) eingeführte Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) das bisherige Recht
ab.
4
a) Einer der Kernpunkte der Agrarsozialreform
war die Einführung einer Pflichtversicherung für die
Ehegatten von Landwirten nach § 1 Abs. 3 ALG. § 85
ALG enthielt Befreiungsrechte für die Betroffenen. Nach dem
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der
agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember
1995 (BGBl I S. 1814) eingefügten - inzwischen
aufgehobenen - § 85 Abs. 3 a ALG konnten sie sich
befreien lassen, wenn ihr Ehepartner befreiter
Nebenerwerbslandwirt war, einen Hof mit niedrigem
Wirtschaftswert betrieb und über ein verhältnismäßig hohes
außerlandwirtschaftliches Einkommen verfügte. Eine Befreiung
war nach § 85 Abs. 3 a in Verbindung mit Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 ALG ausgeschlossen, wenn der Landwirtsehegatte
selbst am 31. Dezember 1994 in der landwirtschaftlichen
Altershilfe versichert gewesen war. Das Befreiungsrecht
sollte besondere Härten bei den neu versicherungspflichtig
gewordenen Landwirtsehegatten abmildern. Es sollte aber nach
den Vorstellungen des Gesetzgebers eng begrenzt sein und nur
eingreifen, wenn die wirtschaftliche Situation eines
Landwirtsehegatten und seiner Familie dadurch gekennzeichnet
war, dass die wirtschaftliche Existenz und die spätere
Alterssicherung auf außerlandwirtschaftlicher
Erwerbstätigkeit des Partners beruhten (vgl. BTDrucks
13/2747, S. 12). Eine ausdrückliche Begründung für die
Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf Ehegatten ohne
landwirtschaftliche Vorversicherung enthalten die
Gesetzesmaterialien nicht.
5
b) Außerdem schaffte das neue Recht für die
Zukunft die pflichtmäßige Weiterversicherung ab, weil ein
Rentenbezug nunmehr keine Beitragszahlung bis zum 60.
Lebensjahr, sondern nur noch bestimmte Wartezeiten
voraussetzte. § 84 Abs. 2 ALG sah übergangsrechtlich die
Fortsetzung der bestehenden Weiterversicherungen vor, räumte
den Betroffenen aber ein Befreiungsrecht ein, sobald sie die
15-jährige Wartezeit für eine Altersrente erfüllt hatten.
6
3. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihren
Antrag hin nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ALG von
der Versicherungspflicht als Weiterversicherte befreit,
nachdem sie die 15-jährige Wartezeit für eine Altersrente
erfüllt hatte. Ihr Antrag, nach § 85 Abs. 3 a Satz
1 ALG auch von der neuen Versicherungspflicht als
Landwirtsehegatte befreit zu werden, wurde dagegen abgelehnt,
weil sie am 31. Dezember 1994 als Weiterversicherte alten
Rechts versicherungspflichtig gewesen sei.
7
4. Vor den Sozialgerichten hatte die
Beschwerdeführerin im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings gab
ihr das Landessozialgericht Recht. Sie müsse in
entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 ALG endgültig auch von der Versicherungspflicht nach
§ 1 Abs. 3 ALG befreit werden. Zwischen der
Befreiungsmöglichkeit von der Weiterversicherung und der
Versicherungspflicht als Landwirtsehegatte bestehe ein
ungerechtfertigter Wertungswiderspruch. Der Gesetzgeber habe
allen Weiterversicherten eine Befreiungsmöglichkeit einräumen
wollen. Offensichtlich habe er übersehen, dass diese ins
Leere laufe, wenn der weiterversicherte ehemalige Landwirt
zugleich Ehegatte eines aktiven Landwirts sei. Die
Zwangsversicherung als Landwirtsehegatte verliere dort ihren
Sinn, wo der Versicherte selbst bereits diejenige
Alterssicherung erlangt habe, die § 1 Abs. 3 ALG erst
schaffen wollte.
8
Das Bundessozialgericht gab der Revision der
Alterskasse statt. Eine planwidrige Gesetzeslücke bestehe
nicht. Die Ungleichbehandlung zwischen weiterversicherten und
anderen Landwirtsehegatten verletze auch nicht Art. 3
Abs. 1 GG. Bei ersteren sei der Schwerpunkt ihrer
Altersvorsorge immer die landwirtschaftlichen Alterssicherung
gewesen. Es sei sachgerecht, diese Absicherung fortzuführen.
Die Betroffenen seien davon nicht überrascht worden, denn
auch nach altem Recht habe es für Weiterversicherte keine
Befreiungsmöglichkeit gegeben.
9
5. Mit ihrer gegen die Entscheidung des
Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt
die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen.
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene
Entscheidung des Bundessozialgerichts verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus Art. 3
Abs. 1 GG.
11
1. Eine für die Anwendung des Maßstabs des
Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung besteht
allein innerhalb der Gruppe der in § 85 Abs. 3 a Satz 1
ALG genannten Landwirtsehegatten. Diesen steht ein
Befreiungsrecht zu. Davon ausgenommen sind aber
Landwirtsehegatten, die am 31. Dezember 1994 - und zwar als
Weiterversicherte - selbst beitragspflichtig waren. Dagegen
besteht in Bezug auf das weitere Vergleichspaar, das die
Beschwerdeführerin genannt hat - mit einem aktiven Landwirt
Verheiratete im Gegensatz zu sonstigen Weiterversicherten -
keine an Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfende
Ungleichbehandlung. Beide Gruppen von Weiterversicherten
können sich nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ALG von
der Versicherungspflicht befreien lassen. Ob sie außerdem
Landwirtsehegatte sind, ist bei der Anwendung dieses
Tatbestandes unerheblich.
12
2. Die Ungleichbehandlung entspricht jedoch
den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
104, 126 ). Sie ist durch hinreichend
gewichtige Gründe gerechtfertigt.
13
a) Die Versicherungspflicht der
Landwirtsehegatten sollte den Bäuerinnen eine selbstständige
Absicherung im Alter geben, auf diese Weise ihre regelmäßig
unentgeltliche und aus Sicht des Gesetzgebers häufige und
intensive Mitarbeit auf den Höfen honorieren und
landwirtschaftsspezifische Nachteile beim Aufbau einer
eigenen außerlandwirtschaftlichen Altersabsicherung
ausgleichen. Daneben stand der Zweck, die Zahl der
Beitragszahler zu erhöhen, um auf diese Weise das ins
Schwanken geratene System der Altershilfe alten Rechts zu
stabilisieren (vgl. BTDrucks 12/5700, S. I, 62 ff.). Mit
der nachträglich eingeführten Befreiungsregelung in § 85
Abs. 3 a ALG wollte der Gesetzgeber unbillige Härten
abmildern, die sich bei der Einführung des neuen Rechts
gezeigt hatten. Das Befreiungsrecht sollte aber eng begrenzt
sein und nur in Fällen zugebilligt werden, in denen die
wirtschaftliche Situation einer Landwirtsfamilie auf
außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit des Landwirts
beruhte und dessen Einkommen auch für eine Alterssicherung
des Ehegatten ausreichte (vgl. BTDrucks 13/2747, S. 12).
Dieses Konzept ist angesichts der grundsätzlichen
Schutzbedürftigkeit nicht erwerbstätiger Landwirtsehegatten
legitim und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies
hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9.
Dezember 2003 (1 BvR 558/99, Umdruck S.
23 ff.) entschieden.
14
b) Die Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit
des § 85 Abs. 3 a Satz 1 ALG auf
Landwirtsehegatten ohne eigene landwirtschaftliche
Vorversicherung war eine sachgerechte Regelung, dieses Ziel
zu erreichen. Sie schloss solche Landwirtsehegatten von der
Befreiung aus, die selbst einmal in der Landwirtschaft
gearbeitet und dort ihre Alterssicherung aufgebaut hatten,
also nicht allein auf das außerlandwirtschaftliche Einkommen
des Ehepartners vertraut hatten. Der Gesetzgeber durfte davon
ausgehen, dass diese Ehegatten auch nach der Übergabe des
Hofes an den Partner typischerweise im Betrieb mitgearbeitet
haben und daher stärker am weiteren Aufbau einer eigenen
Alterssicherung gehindert waren als Ehepartner außerhalb des
landwirtschaftlichen Bereichs.
15
c) Der Ausschluss von der
Befreiungsmöglichkeit führte nicht zu einer
unverhältnismäßigen Benachteiligung. Wirtschaftlich ist die
Beitragslast wegen der steuerfinanzierten Beitragszuschüsse
nach § 32 ALG maßvoll. Der Beitragslast entsprechen
Gegenleistungen der Alterskassen, insbesondere die mit einer
verhältnismäßig guten Rendite ausgestattete Altersrente (vgl.
BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 32). Auch wenn die
betroffenen Weiterversicherten die Voraussetzungen für eine
Rente schon erfüllt hatten, so führten die weitere
Beitragszahlung zu einer höheren Rente. Dies ist wegen der
nur als Teilsicherung konzipierten Alterssicherung der
Landwirte durchaus sinnvoll. Auch ist unter dem Gesichtspunkt
der hier vorzunehmenden Rechtfertigungsprüfung zu
berücksichtigen, dass den Betroffenen keine
Befreiungsmöglichkeit genommen wurde, die sie zuvor gehabt
hatten. § 85 Abs. 3 a ALG wurde von Anfang an nicht auf
die betroffene Gruppe erstreckt, zu der die
Beschwerdeführerin gehört. Die Befreiungsmöglichkeit für
Weiterversicherte aus § 84 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
ALG, die für die Beschwerdeführerin im Ergebnis wirkungslos
war, hatte es vor 1995 nicht gegeben. Weiterversicherte
Landwirtsehegatten hatten sich unter der Geltung des früheren
Rechts darauf einzustellen, bis zu ihrem Rentenbeginn
Beiträge zahlen zu müssen. Ihre rechtliche Stellung verändert
sich durch die Agrarsozialreform insoweit nicht
nachteilig.
16
3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.