BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2464/09 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
2
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die
Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 1517/08 - (AnwBl 2009, S. 645)
beruft und eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit
rügt, greift er damit inhaltlich auch die Entscheidung des
Rechtspflegers vom 9. Juli 2007 an. Seine Rüge ist insoweit
jedoch nicht fristgemäß erhoben. Auch wenn der
fachgerichtliche Rechtsbehelf grundsätzlich unbefristet
möglich ist, wird die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG nur offengehalten, wenn der nicht befristete
Rechtsbehelf innerhalb der für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist
erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 ; BVerfGE 76,
107 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober
2000 - 2 BvR 1804/00 -, juris; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 1995
- 1 BvR 1822/94 -, NJW 1995, S. 3248;
BVerfG Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 17.
September 1998 - 2 BvR 1278/98 -, juris;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
24. April 1998 - 2 BvR 1598/96 -, juris;
Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG,
§ 93 Rn. 36 ).
3
Es sind auch die Anforderungen an eine
substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht erfüllt. Bezüglich des vom
Bundesverfassungsgericht formulierten Maßstabs der
Rechtswahrnehmungsgleichheit für die Bewilligung von
Beratungshilfe sind die Einzelfallumstände substantiiert
darzulegen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer ohne Vorlage der erheblichen Unterlagen die
Notwendigkeit rechtlicher Beratung lediglich behauptet.
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Bezüglich der Rüge des Art. 103 Abs. 1 GG
setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem
Gewährleistungsgehalt des rechtlichen Gehörs auseinander. Der
Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen, nicht jedoch der von dem Beteiligten vertretenen
Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1
). Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor,
dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt,
etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende
Entscheidung unerheblich ist (vgl. BVerfGE 21, 191
; 69, 145 ; 70, 288
; 96, 205 ; stRspr).
5
Das Amtsgericht weist darauf hin, dass es sich
wegen seiner rechtlichen Auffassung zu Zulässigkeit und
Begründetheit der Erinnerung nicht mit den Details der
Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzte.
Insoweit ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht
hinreichend dargetan. Dieser kann auch nicht mit dem Hinweis
auf die nicht zulässig gerügte Rechtswahrnehmungsgleichheit
begründet werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.