BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2466/08 -
der Frau U…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
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1. a) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin
eines Wohngrundstücks, in dessen Nachbarschaft die
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens einen Steinbruch und
ein Schotterwerk errichten und betreiben will. Hierfür
erteilte das Landratsamt der Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 19. Dezember 2005,
geändert durch Bescheid vom 16. Januar 2007, eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die von der
Beschwerdeführerin mit einer Klage angefochten wurde.
3
Ein Antrag der Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens auf Anordnung der sofortigen Vollziehung
wurde, nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag mit
Beschluss vom 24. Juli 2007 noch gefolgt war, vom
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2008
abgelehnt (22 CS 07.2027). Der Verwaltungsgerichtshof war der
Auffassung, ein Erfolg der Beschwerdeführerin im
Hauptsacheverfahren könne nicht ausgeschlossen werden. Denn
das Landratsamt hätte wohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchführen müssen. Bei dem Vorhaben, das eine Fläche von
weniger als 10 ha betreffe, sei die Verwendung von
Sprengstoff geplant. Dies habe zur Folge, dass nach § 3c
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 2.1.3 zum UVPG eine
standortspezifische Vorprüfung über die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Dies habe das
Landratsamt zwar zutreffend erkannt. Das von ihm im
Vorprüfungsverfahren gefundene Ergebnis, wonach eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, sei
jedoch nicht mehr vertretbar. Der geplante Steinbruch liege
in einem Landschaftsschutzgebiet. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die nachteiligen Wirkungen des
Vorhabens nur geringfügig seien, zumal es nur aufgrund einer
Befreiung von der betreffenden Naturschutzverordnung
zugelassen werden könne. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs spreche manches dafür, dass die
Beschwerdeführerin als Mitglied der Öffentlichkeit das Recht
habe, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu
verlangen. Aufgrund eines Ermittlungsdefizits hinsichtlich
der betroffenen Tierarten könne nicht ausgeschlossen werden,
dass das Landratsamt nach Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte.
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b) Daraufhin verzichtete die Antragstellerin
des Ausgangsverfahrens insoweit auf die ihr erteilte
Genehmigung, als sie die Verwendung von Sprengstoff umfasste.
Das Landratsamt bestätigte dies mit Bescheid vom 1. April
2008. Auf einen daraufhin erneut gestellten Antrag ordnete
das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2008 die
sofortige Vollziehung der geänderten Genehmigung des
Steinbruchs an.
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Die hiergegen von der Beschwerdeführerin
eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 8. August 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung
führte er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf
abgestellt, ob der von der Beschwerdeführerin in der
Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde. Dabei komme dem
einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten im Hinblick
auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes keine
bevorzugte verfahrensrechtliche Position zu, wenn es um die
Frage der sofortigen Verwirklichung des
Genehmigungstatbestandes gehe. Es sei darauf abzustellen, ob
der Nachbarrechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg habe und
nicht darauf, ob die angefochtene Genehmigung objektiv
rechtmäßig sei. Durch den Verzicht auf die Durchführung von
Sprengungen sei im Vergleich zum Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2008 eine geänderte
Sachlage eingetreten. Nun sei nach dem UVPG keine
Umweltverträglichkeitsprüfung mehr notwendig. Nach dem
Verzicht auf Sprengungen sei zudem keine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung mehr erforderlich,
sondern nur noch eine abgrabungsrechtliche Genehmigung nach
Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG,
GVBl 1999, S. 532). Allerdings ergebe sich auch aus
Art. 8 BayAbgrG vorliegend keine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese werde
für einen kleineren Steinbruch, der nur in einem
Landschaftsschutzgebiet liege, nicht verlangt. Etwas anderes
ergebe sich schließlich auch nicht aus der Richtlinie
85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (UVP-Richtlinie, ABl. vom 5. Juli
1985 Nr. L 175, S. 40) in der hier anwendbaren Fassung der
Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl
vom 14. März 1997 Nr. L 73, S. 5). Der Gesetzgeber habe
den ihm eingeräumten Ermessenspielraum für die Festlegung der
UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens nicht überschritten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Betreibung des Steinbruchs ohne
Sprengungen für die Beschwerdeführerin zu unzumutbaren
Lärmimmissionen führen würde, seien nicht ersichtlich.
6
2. Die Beschwerdeführerin hat gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2008
Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt die Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung bringt sie
vor, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Auslegung von
§ 80 Abs. 1 VwGO die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie
grundsätzlich verkannt. Es gebe auch im mehrpoligen
Rechtsverhältnis keine Gleichrangigkeit zwischen sofortigem
Vollziehungsinteresse und vorläufigem Suspensivinteresse.
§ 80 Abs. 1 VwGO bringe dem Betroffenen zunächst den
Vorteil der automatischen Suspensierung. Zu berücksichtigen
sei, dass sich die Anfechtungsklage nicht gegen den
begünstigten Dritten, sondern gegen den Staat richte. In
diesem Verhältnis könne Art. 19 Abs. 4 GG nicht
zurücktreten. Die Verwaltungsgerichte könnten sich nicht auf
die Rolle eines bloßen Schiedsrichters zurückziehen. Zwar
gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin die
aufschiebende Wirkung. Gleichwohl müsse die sofortige
Vollziehung die Ausnahme sein. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigten
nur überwiegende öffentliche Belange den Sofortvollzug. Zudem
sei ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung erforderlich. Ein solches sei hier nicht
ersichtlich. Hinzu komme, dass die Genehmigung offensichtlich
rechtswidrig sei. Es fehle zum Beispiel eine Befreiung von
der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Es sei mit
Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar, wenn ein solcher
offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen
werden dürfe. Darüber hinaus seien auch die Erfolgsaussichten
des Hauptsacherechtsbehelfs falsch eingeschätzt worden. Nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht müsse eine unter Verstoß
gegen die UVP-Pflicht erteilte Genehmigung selbst nach
Eintritt der Bestandskraft zurückgenommen werden. Ein
nachträglicher Verzicht auf die Verwendung von Sprengstoff
könne daher an der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nichts
mehr ändern. Der Verzicht sei vielmehr rechtsmissbräuchlich
und daher unbeachtlich. Zudem komme es nach der
UVP-Richtlinie nur darauf an, ob das Vorhaben erhebliche
Umweltauswirkungen habe. Dies sei der Fall. Es sei dem
Sperlingskauz letztlich egal, ob er „weggesprengt oder
weggebaggert“ werde. Schließlich verletze die Genehmigung
auch Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 1 GG.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt (vgl. BVerfGE
51, 268 ; BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober
1984 - 1 BvR 231/84 -, GewArch 1985,
S. 16 f.). Darüber hinaus ist sie auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn
die Verfassungsbeschwerde ist, soweit die Verletzung von
Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs.
1 GG geltend gemacht wird, unzulässig. Im Übrigen ist sie
ohne Aussicht auf Erfolg in der Sache.
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1. Mit Blick auf die Rügen von Art. 14
Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 2
Abs. 1 GG steht der Verfassungsbeschwerde der
Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz
fordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur
der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder
sie gar zu verhindern. Ist - wie hier - eine Eilentscheidung
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, bedeutet das, dass auch
die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein
kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde
ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die
sich auf die Hauptsache beziehen. Die Notwendigkeit, vorab
das Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies
für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 69,
315 ; 79, 275 ; 104, 65
).
10
Die Rügen der Verletzung von Art. 14 Abs.
1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG
beziehen sich auf die in der Hauptsache angegriffene
Genehmigung. Eine möglicherweise insoweit bestehende Beschwer
kann noch im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erhobenen
Anfechtungsklage beseitigt werden. Die Beschwerdeführerin hat
nicht dargetan, dass ihr ein Abwarten des rechtskräftigen
Abschlusses des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Sie
hat nichts dazu vorgetragen, dass und inwieweit ihr
Wohngrundstück durch den genehmigten Steinbruch - etwa durch
Lärm oder Staub - tatsächlich beeinträchtigt wird. Abgesehen
davon begehrt sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde
ausdrücklich nur die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs wegen Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG. Die übrigen Grundrechtsverletzungen werden von ihr
nur „am Rande angemerkt“.
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2. Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht
feststellbar.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur
einen Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der
Rechtsschutz effektiv ist. Der Bürger hat einen Anspruch auf
eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Damit hat
Art. 19 Abs. 4 GG gerade im Bereich des vorläufigen
Rechtsschutzes eine erhebliche Bedeutung. Sie liegt auch
darin, die „Selbstherrlichkeit“ der vollziehenden Gewalt
gegenüber dem Bürger zu beseitigen. Daher soll nicht nur
jeder Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift,
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig der
richterlichen Prüfung unterstellt werden, sondern es sollen
durch Art. 19 Abs. 4 GG auch irreparable Entscheidungen,
wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen
Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen
werden. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des
Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe (vgl.
BVerfGE 35, 263 ; 51, 268 ).
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Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4
GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im
Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende
öffentliche Belange können es rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies
muss jedoch die Ausnahme bleiben. Eine Verwaltungspraxis, die
dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrte, indem zum Beispiel
Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erklärt
würden, wäre mit der Verfassung nicht vereinbar (vgl. BVerfGE
35, 382 ; 51, 268 ).
14
Da die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe
gegen Verwaltungsakte unter dem Gesichtspunkt des
Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos
verfassungsrechtlich garantiert ist, erscheint es auch nicht
von Verfassungs wegen geboten, jeden Verwaltungsakt,
unabhängig von den besonderen Umständen, dem auf dem
Suspensiveffekt aufbauenden Rechtsschutzsystem des § 80
VwGO zu unterstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob dem
Bürger im dargelegten Sinne ein verfassungsrechtlich
ausreichender effektiver Rechtsschutz gewährt wird, mag dies
auch auf andere Weise als durch (automatisch eintretende oder
gerichtlich wiederhergestellte) aufschiebende Wirkung seines
Rechtsbehelfs geschehen (vgl. BVerfGE 51, 268
; 65, 1 ).
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b) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist eine
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht erkennbar.
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aa) Dies gilt insbesondere, soweit die
Beschwerdeführerin meint, aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebe
sich unmittelbar, dass eine Anfechtungsklage (auch) in einem
mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis im Regelfall
automatisch aufschiebende Wirkung haben müsse. Diese
Rechtsauffassung lässt sich den vorhergehend dargestellten
verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen.
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Schon für das zweipolige
Verwaltungsrechtsverhältnis ergibt sich aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass
Art. 19 Abs. 4 GG den automatischen Eintritt der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs als gesetzlichen
Regelfall verlangt (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 19 Abs. 4 Rn. 274
§ 80 Rn.15 ff.
normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis eine adäquate Ausprägung
der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.
September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, JURIS). Eine Auslegung
und Anwendung der einfachrechtlichen Norm des § 80 Abs.
1 VwGO, die diese Vorgaben umkehrte, würde daher gegen
Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Daraus ergibt sich jedoch
nicht, dass auch der Gesetzgeber nur mit einer Regelung wie
der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsschutzgarantie
genügen würde. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich auch
stets betont, dass die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs nicht „schlechthin garantiert“ ist und dass
verfassungsrechtlich nicht entscheidend ist, wie vorläufiger
Rechtsschutz gewährleistet wird, sondern dass ein wirksamer
Eilrechtsschutz vorhanden ist (vgl. BVerfGE 51, 268
; 65, 1 ). Maßgeblich
ist somit nicht die Sicherungstechnik, sondern der
Sicherungserfolg (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., Rn. 274).
Dabei sei rechtsvergleichend darauf hingewiesen, dass ein
automatischer Eintritt der aufschiebenden Wirkung auch weder
im EG-Prozessrecht (vgl. Art. 242 EG) noch im Recht der
meisten anderen Mitgliedstaaten bekannt ist (vgl.
Schmidt-Aßmann, a.a.O, Rn. 277; Wegener, in:
Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in
der Europäischen Union, 2. Aufl. 2003, § 19 Rn. 2).
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Handelt es sich - wie hier - um ein
mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit
Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl.
§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den
regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt. Denn das
Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der
Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene
schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition
des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition
ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige
des Drittbetroffenen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich
der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber
dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten
verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die
Frage der sofortigen Verwirklichung des
Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden
Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG
abzuleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1984 -
1 BvR 231/84 -, GewArch 1985, S. 16 f.). Die
einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige
Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine
ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des
Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare
Privilegierung des Dritten hinaus (vgl. Schoch, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 18
19
bb) Art. 19 Abs. 4 GG ist auch nicht
dadurch verletzt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der hier
gegenständlichen Entscheidung das Vorliegen eines besonderen
öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht
geprüft hat.
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Zwar hat das Bundesverfasssungsgericht für das
zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis bereits mehrfach
entschieden, dass für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 1. Alt. VwGO ein besonderes öffentliches
Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse
hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei
lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall
bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen
ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten
muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG
verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen
vorzugreifen. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem
Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber
wenigstens soviel: Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist
umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je
schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr
die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl.
BVerfGE 35, 382 ; 69, 220
).
21
Wird dagegen - wie hier - von einem Dritten
die einem anderen erteilte und diesen begünstigende
Genehmigung angegriffenen, bedarf es schon nach dem einfachen
Recht (vgl. §§ 80a, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt.
VwGO) und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der
Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der
sofortigen Vollziehung (vgl. Schoch, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80a Rn. 66
Situation stehen sich konkrete Rechtspositionen Privater
gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage,
wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der
Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt
sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des
Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Schoch, Vorläufiger
Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988,
S. 1003 ff.). Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht
entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen
bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung
zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen
müsse.
22
cc) Schließlich gebietet es Art. 19 Abs.
4 GG nicht, dass bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des
Hauptsacherechtsbehelfs im Eilrechtsschutzverfahren allein
schon die objektive Rechtswidrigkeit entscheidend sein muss
und dass das Hinzukommen einer Verletzung subjektiver Rechte
des betreffenden Antragstellers nicht auch maßgeblich sein
darf. Dass dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen ist,
ergibt sich schon daraus, dass Art. 19 Abs. 4 GG dem
Einzelnen (nur) Rechtsschutz für die Verletzung seiner Rechte
durch die öffentliche Gewalt sichert. Er garantiert dem
Bürger damit keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der
Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den
Individualrechtsschutz. So ergibt sich insbesondere auch aus
der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch, dessen
Einhaltung der Einzelne auf der Grundlage von Art. 19
Abs. 4 GG von den Gerichten kontrollieren lassen könnte (vgl.
BVerfGE 58, 1 ; Schmidt-Aßmann, a.a.O, Rn. 8,
122).
23
Dementsprechend kann es mit Blick auf
Art. 19 Abs. 4 GG nicht beanstandet werden, wenn der
Verwaltungsgerichtshof die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes für die Beschwerdeführerin mit der Begründung
abgelehnt hat, die Beschwerdeführerin werde durch die
angegriffene Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.
Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof sogar auf der Grundlage
einer summarischen Prüfung davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht zustehen kann, die
Durchführung einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen
Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen und bei deren Fehlen
auch die Aufhebung der betreffenden Genehmigung durchsetzen
zu können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2008 - 22 CS
07.2027 -, JURIS, insbesondere mit Verweis auf EuGH, Urteil
vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 „Wells“ -, Slg. 2004, S.
I-723). Ob jedoch im konkreten Fall entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs in der hier gegenständlichen
Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
werden musste und ob der Beschwerdeführerin deshalb
vorliegend ein subjektives Recht hierauf zusteht, ist keine
Frage, die am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG zu
beantworten ist. Art. 19 Abs. 4 GG setzt das
Bestehen von Rechten, für die Rechtsschutz zu gewähren ist,
voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfGE 83, 182
).
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.