Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober
2003
Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus
dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den
ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 246/93 -
- 1 BvR 2298/94 -
- 1 BvR 246/93 -,
- 1 BvR 2298/94 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 7. Oktober 2003 beschlossen:
I.
1.
Im Verfahren 1 BvR 246/93 verletzt das
Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13.
Januar 1993 - 1 UF 78/92 - den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Oberlandesgericht Braunschweig
zurückverwiesen.
2.
Das Land Niedersachsen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
II.
1.
Im Verfahren 1 BvR 2298/94 verletzen das
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober
1994 - 16 UF 181/94 - und das Urteil des Amtsgerichts
Waiblingen vom 21. April 1994 - 11 F 72/94 - den
Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel
6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
Waiblingen zurückverwiesen.
2.
Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2 wird verworfen.
3.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer zu 1 die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus einer neuen Ehe
eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des an den
ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.
2
1. Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht
selbst für sich sorgen, hat er nach § 1569 BGB einen
Anspruch gegen seinen von ihm geschiedenen Ehegatten auf
Unterhalt. Dabei bestimmt sich das Maß des Unterhalts gemäß
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen
Lebensverhältnissen. Der Bundesgerichtshof und die ihm
folgende Rechtsprechung verstehen hierunter die Verhältnisse,
die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den
ehelichen Lebensstandard bis zur Scheidung bestimmend gewesen
sind (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 575 ; FamRZ
1999, S. 367 ; stRspr). Spätere Änderungen
der wirtschaftlichen Verhältnisse sind danach nur zu
berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung mit
großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sind und die
zugrunde liegende Entwicklung die ehelichen
Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat (vgl. BGH, FamRZ
1987, S. 459 ; stRspr).
3
Bei der Ermittlung der ehelichen
Einkommensverhältnisse stellt die Rechtsprechung
grundsätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der
konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen ab, das
während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden
ist. Die reale Steuer, die auf dem Einkommen lastet, bleibe
danach auch dann für die Bemessung der die Ehe prägenden
wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, wenn sie seit
Trennung oder Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich
vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen oder eine Änderung
des gesetzlichen Steuertarifs gestiegen oder gesunken ist
(vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 503 ; FamRZ 1990,
S. 981). Dies gelte auch bei Wiederverheiratung des
unterhaltspflichtigen Ehegatten. Ein damit eintretender
Splittingvorteil müsse nicht bei ihm und seiner neuen Familie
verbleiben, vielmehr seien auch in diesem Fall bei der
Unterhaltsberechnung die tatsächlich entrichteten Steuern vom
Bruttoeinkommen abzusetzen. Habe sich allerdings der
unterhaltspflichtige Ehegatte in die Steuerklasse V einstufen
lassen, sei die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer durch
einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit dieser
Einstufung verbundene Verschiebung der Steuerlast auf den
unterhaltspflichtigen Ehegatten möglichst behoben wird (vgl.
BGH, FamRZ 1980, S. 984). Etwas anderes müsse allerdings
für den Fall gelten, dass dem Unterhaltspflichtigen nicht
genügend Mittel für den Unterhalt seines neuen Ehegatten
verblieben. Hier wäre es grob unbillig, wenn der
Unterhaltspflichtige den um der neuen Ehe willen gewährten
Splittingvorteil für den früheren Ehegatten einzusetzen
hätte. Deshalb sei es gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch
nach § 1579 Nr. 7 BGB auf den Betrag zu kürzen, der
sich ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils ergebe (vgl.
BGH, FamRZ 1985, S. 911 f.). Allerdings sei vom
tatsächlichen Steuerabzug dann nicht auszugehen, wenn die
Steuerersparnis Folge tatsächlicher Aufwendungen sei, die zur
Vermögensbildung erbracht und unterhaltsrechtlich nicht
einkommensmindernd berücksichtigt würden.
4
2. a) Gemäß § 26 EStG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl I S. 1898); können
Ehegatten, sofern sie nicht dauerhaft getrennt leben,
zwischen zwei verschiedenen steuerlichen Veranlagungsarten
wählen: der getrennten Veranlagung sowie der
Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs
(§§ 26 b, 32 a Abs. 5 EStG).
5
Bei der Zusammenveranlagung wird zur
Berechnung der Steuerlast zunächst das zu versteuernde
Jahreseinkommen beider Ehegatten halbiert und hiernach die
Einkommensteuer aus der Einkommensteuergrundtabelle
ermittelt, die dann wieder verdoppelt wird. Der so gemäß
§ 32 a Abs. 5 EStG errechnete Betrag bildet
die Gesamtsteuer für das Ehepaar. Der Steuervorteil, der sich
für ein Ehepaar aus der Zusammenveranlagung ergibt, ist wegen
der Abmilderung der Steuerprogression durch das Splitting am
höchsten, wenn nur ein Ehegatte Einkommen erzielt, und nimmt
umso mehr ab, je mehr der andere Ehegatte ebenfalls zum
Haushaltseinkommen beiträgt. Bei gleich hohem Einkommen der
Ehegatten entsteht kein Splittingvorteil.
6
Die Einkommensteuer wird zunächst gemäß den
§§ 38 ff. EStG durch Quellenabzug vom Arbeitslohn
als Lohnsteuer erhoben. Für die Durchführung des monatlichen
Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen
eingereiht (§ 38 b EStG). Beziehen beide nicht
getrennt lebenden Ehegatten Einkommen, werden sie jeweils der
Steuerklasse IV zugeordnet. Auf ihren Antrag kann jedoch von
ihnen auch die Kombination von Steuerklasse III (niedrigerer
Steuersatz für einen der Ehegatten) mit der Steuerklasse V
(höherer Steuersatz für den anderen Ehegatten) gewählt
werden. Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn, wird er in die
Steuerklasse III eingereiht. Nach Ablauf des Kalenderjahres
wird für Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben, die
Einkommensteuer gemäß § 25 Abs. 1 EStG auf der
Basis einer von beiden Ehegatten abzugebenden gemeinsamen
Steuererklärung veranlagt.
7
Trennen sich Ehegatten dauerhaft, entfällt für
sie die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung. Sie werden
wie Ledige als Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklasse I oder II
eingeordnet. Heiratet ein geschiedener Ehegatte wieder,
können er und sein neuer Ehepartner ebenfalls die
Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG sowie ihre
Lohnsteuerklassenkombination nach § 38 b EStG
wählen und somit den steuerlichen Splittingvorteil
erhalten.
8
b) Die Ehegattenbesteuerung war 1958 neu
geregelt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die
ausnahmslose steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten
nach demselben Tarif wie für Alleinstehende für
verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 6, 55). Die danach
erfolgte Einführung der Zusammenveranlagung von Ehegatten
unter Anwendung des Splittingverfahrens wurde damit
begründet, hierdurch werde vermieden, dass die Besteuerung
durch Arbeitsverträge zwischen den Ehegatten beeinflusst
werden könne. Beim Splittingtarif spiele weder eine Rolle, ob
nur einer oder beide Ehegatten Einkommen beziehen, noch in
welchem Betrieb sie tätig sind. Bei beiderseitigem gleich
hohem Einkommen könnten sich die Ehegatten über die
Besteuerung nach dem Splitting nicht beklagen, da für sie bei
der Zusammenveranlagung gegenüber einer getrennten
Veranlagung keine Verschlechterung eintrete. Bei verschieden
hohem Einkommen ergebe sich aber stets ein
Progressionsvorteil durch die Halbierung des gemeinsamen
Einkommens. Das Splittingverfahren entspreche auch dem
Gedanken der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (vgl. BTDrucks
III/260, S. 33 f.).
9
c) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
kann ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte
Unterhaltsleistungen an den anderen Ehegatten mit dessen
Zustimmung bis zu einer gesetzlich bestimmten Höhe als
Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der
unterhaltsberechtigte Ehegatte hat dann die
Unterhaltsleistungen zu versteuern (§ 22 Nr. 1 a EStG).
Für den Unterhaltspflichtigen kann hierdurch eine
Steuerersparnis entstehen, die in der Differenz zwischen
seiner eigenen verminderten und der gegebenenfalls erhöhten
Steuerlast des Unterhaltsberechtigten liegt, von der er
diesen freizustellen hat.
10
Dieses so genannte Realsplitting wurde 1979
eingeführt, um der steuerlichen Leistungsfähigkeit getrennt
lebender oder geschiedener Ehegatten besser gerecht zu
werden. Die steuerliche Berücksichtigung der
Unterhaltsleistungen sei gerechtfertigt, da diese bei
Auflösung der Ehe nicht nur eine neue höhere Belastung
darstellten, sondern auch noch der Wegfall des Splittings
hinzukomme (vgl. BTDrucks 8/2100, S. 60).
11
1. Die erste Ehe des Beschwerdeführers im
Verfahren 1 BvR 246/93 wurde 1980 geschieden. Er heiratete
wieder. Seine neue Ehefrau war erwerbstätig. Seit seiner
Pensionierung 1986 übte der Beschwerdeführer eine
Nebenerwerbstätigkeit aus. Gegenüber seiner früheren Ehefrau
war der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig. Nachdem diese
ab Oktober 1988 Altersruhegeld bezogen hatte, begehrte der
Beschwerdeführer den Wegfall seiner
Unterhaltsverpflichtung.
12
a) Das Amtsgericht wies seine entsprechende
Klage ab und verurteilte den Beschwerdeführer auf die
Widerklage seiner früheren Ehefrau auch weiterhin zu
Unterhaltszahlungen. Das Oberlandesgericht änderte diese
Entscheidung ab, legte die Unterhaltspflichten des
Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis
20. Oktober 1991 fest und sprach den Beschwerdeführer von
einer Unterhaltsverpflichtung für die Zeit danach frei. Bei
der Bestimmung der Unterhaltshöhe berücksichtigte das Gericht
Steuererstattungen, die dem Beschwerdeführer zugeflossen
waren. Sie seien einkommenserhöhend zu berücksichtigen, da
sie darauf beruhten, dass der Beschwerdeführer sich nach
Steuerklasse IV einordnen lasse, obwohl er erheblich mehr
verdiene als seine jetzige Ehefrau. Steuerlich richtig wäre
eine Besteuerung nach den Klassen III und V. Aus der vom
Beschwerdeführer gewählten Steuerklasse ergebe sich eine
Mehrbelastung von monatlich 260 DM. Der Splittingvorteil, den
der Beschwerdeführer bei Steuerklasse III erreichen könne,
müsse auch seiner unterhaltsberechtigten früheren Ehefrau
zugute kommen. Insofern sei sie entsprechend an den
Steuererstattungen zu beteiligen, die ab 1989 auch für die
Folgejahre mit monatlich 234,25 DM einkommenserhöhend
berücksichtigt würden.
13
b) Gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers, mit der er eine Verletzung seiner Rechte
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 33 Abs. 5 GG rügt.
14
Neben der Berechnungsweise, der Heranziehung
seines Nebenerwerbseinkommens und der Nichtberücksichtigung
von Fahrtkosten hält der Beschwerdeführer auch die
Berücksichtigung des steuerlichen Splittingvorteils bei der
Unterhaltsbemessung für verfassungswidrig. Der
Splittingvorteil werde der bestehenden, nicht der
geschiedenen Ehe gewährt. Werde dieser Vorteil über den
Unterhalt an die frühere Ehefrau weitergereicht, verstoße
dies gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Deckung des
Unterhalts werde auf diese Weise nicht nur der
Beschwerdeführer, sondern auch seine zweite Ehefrau, bei der
der Vorteil entstehe, herangezogen.
15
2. Der Beschwerdeführer zu 1 im Verfahren 1
BvR 2298/94 wurde 1989 geschieden. Er wurde zu nachehelichen
Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau verpflichtet, der die
Sorge für das aus der Ehe hervorgegangene Kind übertragen
worden war. Später heiratete der Beschwerdeführer wieder.
Nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes gab seine neue
Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 2, ihre Erwerbstätigkeit
auf.
16
a) Das Amtsgericht setzte die Höhe der
Unterhaltszahlungen an die frühere Ehefrau für die Zeit ab 2.
Februar 1994 neu fest. Bei der Berechnung des Unterhalts
legte das Gericht aufgrund der Wiederverheiratung des
Beschwerdeführers zu 1 sein nach Steuerklasse III ermitteltes
Nettoeinkommen zugrunde. Eine Berichtigung des so errechneten
Unterhaltsbetrages gemäß § 1579 Nr. 7 BGB hielt es
angesichts des dem Beschwerdeführer noch zur Verfügung
stehenden Einkommens nicht für erforderlich.
17
Das Oberlandesgericht verurteilte den
Beschwerdeführer zu 1 zu einer etwas höheren
Unterhaltszahlung und legte der Berechnung des
Nettoeinkommens des Beschwerdeführers zu 1 ebenfalls die
Steuerklasse III zugrunde. Der sich daraus ergebende
Steuervorteil sei nicht nur der neuen Familie des
Beschwerdeführers zugeordnet, sondern komme auch seiner
früheren Ehefrau und dem Kind aus dieser Ehe zugute. Der
Steuerabzug sei keine für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs
unbeachtliche Änderung der die ehelichen Lebensverhältnisse
prägenden Umstände. Vielmehr sei die Steuerlast in ihrer
jeweiligen realen Höhe maßgebend. Es komme nicht darauf an,
ob das Absinken der Nettoeinkünfte während der
verhältnismäßig langen Zeit des Getrenntlebens durch den
Wechsel der Steuerklassen von III auf I nachhaltig gewesen
sei. Der infolge der neuen Eheschließung wieder erworbene
Splittingvorteil sei zu berücksichtigen, da sich die
Unterhaltsbemessung nach den Nettoeinkünften richte. Für eine
Abweichung von dieser Auffassung bestehe kein Anlass. Auch
eine Kürzung des Unterhalts gemäß § 1579 Nr. 7 BGB
komme nicht in Betracht, da kein Mangelfall vorliege.
18
b) Gegen beide Entscheidungen haben die
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie
eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 GG rügen. Die Beschwerdeführerin zu 2 sieht sich
zudem in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 4 GG
verletzt.
19
Es stehe außer Frage, dass Art. 6
Abs. 1 GG auch den geschiedenen bedürftigen Ehegatten
schütze. Auch die Rangfolge der Unterhaltsverpflichtung werde
nicht angegriffen. Eine steuerliche Vergünstigung, die
ausschließlich der neuen Ehe gewährt werde, dürfe jedoch
nicht dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen, da sie die
Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt habe. Aus
Art. 6 Abs. 1 und 4 GG folge die Pflicht, den mit
dem Splitting verfolgten Zweck bei der Unterhaltsberechnung
zu berücksichtigen. Der Steuervorteil, der auch der
Beschwerdeführerin zu 2 für ihre Haushaltsführung und
Kinderbetreuung eingeräumt werde, dürfe nicht zugunsten der
früheren Ehefrau, die nicht steuerlich privilegiert werde,
verkürzt werden. Habe sich der Gesetzgeber entschlossen, in
dieser Weise Ehe und Familie zu bevorzugen, dürfe dies nicht
durch Auslegung des einfachen Rechts beeinträchtigt werden.
Mit den angegriffenen Entscheidungen werde den
Beschwerdeführern der Splittingvorteil entzogen. Dies
verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1
GG. Es stelle auch einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG dar, dass den Beschwerdeführern der
Splittingvorteil nicht in vollem Umfang zufließe, obwohl er
jeder Ehe und Familie zukomme. Schließlich verstießen die
Entscheidungen gegen Art. 6 Abs. 4 GG. Der
Splittingvorteil sei auch eine Anerkennung der Aufgaben einer
Mutter. Diese auch der staatlichen Fürsorge nach Art. 6
Abs. 4 GG dienende Leistung werde ihr aber durch die
Entscheidungen wieder entzogen. Im Übrigen stehe mit
Art. 6 GG nicht in Einklang, dass das Oberlandesgericht
bei der Unterhaltsberechnung den Unterhalt, den der
Beschwerdeführer zu 1 seinem aus der neuen Ehe
hervorgegangenen Kind leiste, nicht einkommensmindernd
berücksichtigt habe.
20
Zu den Verfahren haben der Bundesgerichtshof,
die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht sowie der
Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen. Das
Bundesministerium der Justiz und die Landesregierung
Niedersachsen haben von einer Stellungnahme abgesehen.
21
1. Der Bundesgerichtshof hat auf seine
ständige Rechtsprechung zur Berücksichtigung des
Splittingvorteils bei der Unterhaltsberechnung verwiesen.
Käme der Splittingvorteil ausschließlich der neuen Familie
des Unterhaltspflichtigen zugute, würden die
Familienmitglieder aus erster Ehe generell benachteiligt, was
mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, der
nicht nur die intakte, sondern auch die aufgelöste Ehe
schütze. Gewissermaßen als Ausgleich für die erleichterte
Scheidbarkeit der Ehe habe der Gesetzgeber insbesondere mit
§ 1578 Abs. 1 BGB und der grundsätzlichen
Privilegierung des ersten Ehegatten nach § 1582 BGB
Vorsorge dafür getroffen, dass der geschiedene Ehegatte nach
der Scheidung keine allzu große Einbuße seines bisherigen
Lebensstandards hinnehmen müsse. Es erscheine insofern nicht
unbillig, den geschiedenen Ehegatten am jeweils realen
Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen.
Zweifelhaft sei, ob es im privaten Unterhaltsrecht auf die
konkrete Zweckbestimmung öffentlicher Mittel ankomme. Die
Festsetzung des Unterhalts auf der Basis einer fiktiven
Besteuerung nach Lohnsteuerklasse I würde nicht nur zu einer
höchst unpraktikablen Komplizierung der Unterhaltsfälle
führen, sondern auch zu einer Ungleichbehandlung der Kinder
aus den verschiedenen Ehen.
22
2. Die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht hält die bisherige Rechtsprechung zur
Einbeziehung des Splittingvorteils in die
Unterhaltsberechnung für verfassungskonform. Die ehelichen
Lebensverhältnisse würden regelmäßig durch das verfügbare
Nettoeinkommen geprägt. Es sei deshalb gerechtfertigt, auch
nach der Trennung vom jeweiligen Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen. Ausnahmen seien nur dann
angebracht, wenn bestimmte konkrete Aufwendungen, derentwegen
ein Steuervorteil gewährt werde, nicht einkommensmindernd
berücksichtigt würden. Der Splittingvorteil werde aber
unabhängig davon gewährt, ob und in welchem Umfang mit der
Wiederverheiratung tatsächlich eine höhere Belastung durch
Unterhaltsleistungen verbunden sei. Eine Herausrechnung des
Splittingvorteils führte zu Rangproblemen beim
Kindesunterhalt und benachteiligte die in der Regel ohnehin
sozial schwächeren Familienmitglieder aus der geschiedenen
Ehe. Es sei nicht unbillig, den geschiedenen Ehegatten am
realen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu
lassen. Auch bei Zusammentreffen von Splittingvorteil mit dem
Vorteil aus dem Realsplitting sei es nicht geboten, den
Splittingvorteil nur der neuen Familie zukommen zu lassen.
Ein daraus erwachsender insgesamt höherer Steuervorteil sei
nur eine Konsequenz aus der steuerlichen Gesamtsituation.
23
3. Dagegen ist der Interessenverband Unterhalt
und Familienrecht der Auffassung, dass eine Berücksichtigung
des Splittingvorteils der zweiten Ehe bei der Berechnung des
Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten system- und
gleichheitswidrig ist und gegen Art. 3 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG
verstößt.
24
Anders als die nach Scheidung bei gleich
bleibendem Bruttoeinkommen eintretenden Änderungen in der
Besteuerung beruhe der Splittingvorteil bei Wiederheirat auf
einer Veränderung, die keinen erkennbaren Bezug zur Erstehe
habe und damit im Sinne der sonstigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch nicht mit einer Erwartung der damals
verheirateten Ehegatten begründet werden könne. Für die
Einbeziehung des Splittingvorteils in die Bedarfsbemessung
fehle es deshalb an gewichtigen sachlichen Gründen. Die vom
Bundesgerichtshof angeführten Praktikabilitätsgründe könnten
schon wegen der intensiven Grundrechtsbeeinträchtigung des
Unterhaltspflichtigen nicht tragen. Außerdem sei auch nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen
die Steuerbelastung fiktiv zu ermitteln. Die Berücksichtigung
des Splittingvorteils bei der Bedarfsberechnung sei auch
deshalb gleichheitswidrig, weil der Gesetzgeber diesen dem
Alleinverdiener in der neuen Ehe zugeordnet habe, während der
Realsplittingvorteil als Steuerentlastung für dem
geschiedenen Ehegatten geleistete Unterhaltszahlungen gewährt
werde, an dem dieser partizipiere. Es gebe keinen
hinreichenden Grund, den geschiedenen Ehegatten über den
Realsplittingvorteil hinaus auch noch am Splittingvorteil
teilhaben zu lassen. Da der Splittingvorteil in der
Alleinverdienerehe entstehe, erhöhe sich der
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gerade dann,
wenn dem Unterhaltspflichtigen erheblich weniger zum eigenen
Lebensunterhalt verbleibt, weil er auch für den Unterhalt
seines neuen Ehegatten aufkommen muss.
25
4. Der Deutsche Juristinnenbund sieht durch
die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte nicht verletzt.
Der Splittingvorteil berücksichtige die durch die
Unterhaltslast verminderte Leistungsfähigkeit verheirateter
Einkommensbezieher. Wenn das Splittingverfahren die
Leistungen der Ehefrau und Mutter anerkenne, gelte dies nicht
nur für die neue, sondern auch für die geschiedene Ehe. Würde
bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen
Ehefrau der Splittingvorteil nicht berücksichtigt, würde die
Erziehungsleistung der geschiedenen Ehefrau wirtschaftlich
vollends ignoriert und der Unterhaltspflichtige nicht mehr an
den einmal eingegangenen Verpflichtungen festgehalten. Eine
Gleichbehandlung ihrer neuen Ehe mit der geschiedenen Ehe
könnten wiederverheiratete Unterhaltspflichtige nicht
reklamieren, weil sie aus ihrer geschiedenen Ehe
Verpflichtungen behalten hätten, die ihre neue Ehe notwendig
belasteten. Auch die Rechte der neuen Ehefrau seien nicht
verletzt. Der Splittingvorteil stehe ihr persönlich nicht zu,
sondern komme ihr nur über ihren Unterhaltsanspruch gegenüber
dem Ehemann zugute. Dabei müsse sie aber die
Leistungsfähigkeit mindernde Unterhaltspflichten aus der
vorherigen Ehe hinnehmen.
26
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 246/93 ist zulässig.
Unzulässig sind allerdings die Rügen, die Berücksichtigung
des steuerlichen Splittingvorteils bei der
Unterhaltsbemessung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 5
GG. Insoweit genügt der Vortrag nicht den an die
Substantiierung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 28,
17 ; 52, 303 ; 65, 227
; 89, 155 ).
27
1. Im Verfahren 1 BvR 2298/94 ist nur die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 zulässig.
Der Beschwerdeführer hat allerdings ebenfalls nicht
hinreichend dargelegt, weshalb Art. 6 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt sein sollen, dass
bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen
Ehegatten eine neue, die frühere Ehe nicht prägende Belastung
des Unterhaltspflichtigen aufgrund seiner
Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind aus zweiter Ehe
unberücksichtigt bleibt.
28
2. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2 ist dagegen unzulässig. Ungeachtet
dessen, dass die Beschwerdeführerin zu 2 am Ausgangsverfahren
nicht beteiligt gewesen ist, fehlt es bei ihr an der für die
Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer.
Sie ist in ihrer Rechtsposition durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 24,
289 ; 51, 386 ).
29
Auch die Beschwerdeführerin wird zunächst
zusammen mit ihrem Ehemann durch den Splittingvorteil
steuerlich entlastet. Die Entscheidungen verpflichten nicht
sie zu Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau ihres
Ehemannes, sondern allein diesen. Dass ihr eigener
Unterhaltsanspruch grundsätzlich dem der geschiedenen Ehefrau
nachgeht, ist Folge von § 1582 BGB, nicht der
Entscheidungen. Allerdings wird das der neuen Ehe zur
Verfügung stehende Gesamteinkommen, das allein vom Ehemann
der Beschwerdeführerin zu 2 aufgebracht wird, durch dessen
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der früheren Ehefrau und
dabei auch durch die Berücksichtigung des Splittingvorteils
bei der Bedarfsbemessung geschmälert. Wenn sich hierdurch ihr
Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann verringert, liegt
dies darin begründet, dass sich der Unterhalt an der
tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
bemisst. Insofern wirken sich die Entscheidungen zwar
mittelbar über ihre Einflussnahme auf die Leistungsfähigkeit
des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu 2 auf deren
Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann aus. Dies reicht
jedoch für die Annahme einer die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde begründenden Beschwer nicht aus.
30
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind
auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen halten der
verfassungsgerichtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 6
Abs. 1 GG nicht stand.
31
Der vom Gesetzgeber einerseits der
geschiedenen Ehe durch die Unterhaltsregelungen und
andererseits der bestehenden Ehe durch die steuerrechtlichen
Regelungen gewährte Schutz steht mit der Gleichwertigkeit von
Ehen nach Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang (1 und 2).
Steuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des
Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich
allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch
die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe
weitergegeben werden (3).
32
1. Art. 6 Abs. 1 GG begründet als
wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des
die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts die
Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl.
BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60
; 87, 1 ; 105, 313 ). Dabei
gilt dieser Schutz unterschiedslos jeder Ehe (vgl. BVerfGE
55, 114 ). Nicht nur die bestehende Ehe,
sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden
durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53,
257 ). Wegen der Gleichrangigkeit und
Gleichwertigkeit einer geschiedenen mit einer erneut
geschlossenen Ehe bei jeweils unterschiedlichen, auch
widerstreitenden Interessenlagen, die aus ihrer
Aufeinanderfolge herrühren und die es gleichermaßen zu
schützen gilt, lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für
die Ausgestaltung der jeweiligen Rechtspositionen durch den
Gesetzgeber keine besonderen Anforderungen herleiten (vgl.
BVerfGE 66, 84 ). Der Gesetzgeber kann
grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm
aufgetragenen Schutz der Ehe unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Ehekonstellationen verwirklichen will (vgl.
BVerfGE 87, 1 ). Zu prüfen ist lediglich, ob es für
eine Verschiedenbehandlung von Ehen durch den Gesetzgeber
hinreichende Gründe gibt. Dabei hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, ob der
Gesetzgeber die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung
getroffen, sondern ob er die Grenzen seiner
Gestaltungsfreiheit gewahrt hat (vgl. BVerfGE 52, 277
), die auch mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit
der Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG gesetzt sind.
33
2. a) Da Art. 6 Abs. 1 GG auch der
geschiedenen Ehe Schutz zukommen lässt, der sich auf
Unterhaltsansprüche nach der Scheidung als Folgewirkung der
personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt,
ist es, wie das Bundesverfassungsgericht schon entschieden
hat (vgl. BVerfGE 66, 84), verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von
Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen und aus der neuen
Ehe eines Unterhaltspflichtigen dem geschiedenen
Unterhaltsberechtigten mit § 1582 BGB einen Vorrang
eingeräumt hat. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen,
dass der Anspruch des geschiedenen Ehegatten schon bestanden
hat, bevor die neue Ehe eingegangen worden ist, beide neuen
Ehepartner von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten
Ehe gewusst haben und sich insoweit darauf haben einrichten
können (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 98). Dies sind nach wie vor
hinreichende Gründe, die die unterschiedliche
unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und
verheirateten Unterhaltsberechtigten rechtfertigen.
34
b) Ebenso aber kann der Gesetzgeber einer
bestehenden Ehe Vorteile einräumen, die er einer geschiedenen
Ehe vorenthält. Nur bei zusammenlebenden Ehegatten kann er
davon ausgehen, dass sie grundsätzlich zusammen eine
Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der die
Ehegatten jeweils an den Einkünften wie Lasten des anderen
teilhaben (vgl. BVerfGE 61, 319 ). Nur in
dieser Erwerbsgemeinschaft erbringt auch der
Nichterwerbstätige einen Beitrag zum gemeinsamen
Lebensunterhalt.
35
3. Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom
Eheschluss ausgelöst werden, die das Zusammenleben der
Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in
Konkretisierung seines Schutzauftrags allein der bestehenden
Ehe einräumt, dürfen ihr durch die Gerichte nicht dadurch
wieder entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe
zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen.
36
a) Die Auslegung und Anwendung gesetzlicher
Vorschriften ist Sache der Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht kontrolliert insoweit nur, ob
- von Verstößen gegen das Willkürverbot abgesehen -
bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluss der
Grundrechte grundlegend verkannt ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ). Dies
gilt auch für Normen, die der Gesetzgeber zur Ausgestaltung
des Grundrechtsschutzes erlassen hat (vgl. BVerfGE 53, 30
). Bei Vorschriften, die grundrechtliche
Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende
Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung
den vom Grundrecht vorgezeichneten Schutzzweck grundlegend
verfehlen (vgl. BVerfGE 89, 276 ).
37
Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und
Ausgestaltung seiner Verpflichtung aus Art. 6
Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen und
gewährt er ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er
ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die
Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Das folgt
aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe
Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen
Ausformung seine Konkretisierung findet.
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b) Mit dem Geschiedenenunterhalt hat der
Gesetzgeber zwar der personalen Verantwortung der Ehegatten
auch nach der Scheidung Ausdruck verliehen und die
Unterhaltslast des gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten
Unterhaltspflichtigen auch dessen neuer Ehe aufgebürdet. Er
hat jedoch mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB das
Maß des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten an den
ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtet und damit auf
diejenige Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der
früheren Ehegatten bis zu deren Scheidung bestimmt hat. Dies
schließt es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, solche
Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu
berücksichtigen, die nicht aus der geschiedenen Ehe herrühren
und weiterbestehen, sondern erst mit einem neuen Eheschluss
entstanden sind.
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c) Die Ausgangsfälle bieten keinen Anlass, zu
den Verfassungsfragen des Ehegattensplittings Stellung zu
nehmen, denn sie sind nicht entscheidungserheblich. Die
angegriffenen Urteile verkennen Art. 6 Abs. 1 GG
schon allein deshalb, weil sie einen steuerlichen Vorteil,
der sich aus dem Steuersplitting gemäß § 32 a
Abs. 5 EStG ergeben kann, der geschiedenen Ehe haben
zukommen lassen.
40
Der Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem
Steuersplitting folgen kann, der bestehenden Ehe von
gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden
Ehegatten zugewiesen. Der Splittingtarif kommt deshalb zum
Wegfall, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt leben oder sich
scheiden lassen. Um eine gleichzeitig mit dem Wegfall des
Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt
lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung
des Unterhaltspflichtigen steuerlich aufzufangen, hat der
Gesetzgeber geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit des
Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet ist, wie die
Unterhaltsverpflichtung besteht, ungeachtet einer
Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Geht dieser aber eine
neue Ehe ein, ist dies bei Zusammenveranlagung der Ehegatten
anspruchsbegründender Tatbestand für den Eintritt eines
möglichen Splittingvorteils. Dabei handelt es sich nicht um
ein Wiederaufleben des steuerlichen Splittingvorteils, in
dessen Genuss die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer
Ehe gekommen waren oder hätten kommen können. Vielmehr
entsteht mit der neuen Ehe eine neue Einkommenskonstellation
zwischen den nunmehr miteinander verbundenen Ehegatten, die
maßgeblich dafür ist, ob und inwieweit ihre Ehe durch das
Splittingverfahren steuerliche Vorteile erfährt. Der neuen
Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten
Unterhaltspflichtigen soll also eine steuerliche Entlastung
zuteil werden. Dass diese Entlastung und das der neuen Ehe
insoweit steuerlich belassene Einkommen auch der Abdeckung
von Verpflichtungen der Ehegatten dienen können und damit
gegebenenfalls auch der Pfändung unterliegen, ändert nichts
daran, dass der Gesetzgeber die steuerliche Entlastung der
neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe zugewiesen hat.
Hätte er unterhaltsrechtlich die Zuordnung zur geschiedenen
Ehe beabsichtigt, hätte er dies ausdrücklich gesetzlich
regeln müssen. Dies hat er aber gerade nicht getan, sondern
ausschließlich bestehenden Ehen den Splittingvorteil
eingeräumt und geschiedene Ehen auf das Realsplitting
verwiesen. Eine solche gesetzgeberische Ausgestaltung
entspricht dem Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG,
der auch bei der Auslegung von § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB zu beachten ist.
41
1. Dies haben die Gerichte bei der
Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in
den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen
Entscheidungen grundlegend verkannt. Sie haben den neuen Ehen
der Beschwerdeführer den Schutz nach Art. 6 Abs. 1
GG, der ihnen in Ausformung dieses grundgesetzlichen Auftrags
durch den Gesetzgeber zukommt, dadurch entzogen, dass sie bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs das um den
Splittingvorteil für die neue Ehe erhöhte Einkommen des
wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen real berücksichtigt
oder fiktiv in Ansatz gebracht haben, weil sie der Auffassung
sind, dieser Vorteil müsse auch der geschiedenen Ehefrau des
Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Sie haben zugleich den
der neuen Ehe gewährten Steuervorteil der geschiedenen Ehe
zugute gebracht, obwohl der Gesetzgeber damit gerade der
nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat zukommen lassen
wollen, der auch ihr nach Art. 6 Abs. 1 GG gebührt.
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a) Es gibt keinen Grund für die Annahme,
Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen
Unterhaltspflichtigen erwachsen, seien schon in dessen
früherer Ehe angelegt gewesen und hätten die
Lebensverhältnisse der nunmehr Geschiedenen bestimmt. Zwar
hat in den letzten Jahrzehnten die Scheidungsrate und damit
auch die Zahl von Wiederverheiratungen zugenommen. Es wäre
aber schon wegen der Dauerhaftigkeit, die die Ehe
grundsätzlich auszeichnet, unzulässig und würde auch durch
keine Anhaltspunkte in der Wirklichkeit gestützt, wenn man
deshalb unterstellen wollte, mit einer eingegangenen Ehe sei
zugleich deren mögliches Scheitern sowie eine darauf folgende
neue Ehe mitgedacht und würden nicht nur das Verhalten der
Ehegatten, sondern auch deren Einkommensverhältnisse
geprägt.
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b) Der geschiedene unterhaltsberechtigte
Ehegatte erfährt auch keine Benachteiligung durch ein
Belassen des Steuervorteils bei der neuen Ehe. Sein
Unterhaltsanspruch bleibt dem des mit dem
Unterhaltspflichtigen nunmehr Verheirateten vorrangig,
bemisst sich allerdings allein an der Einkommenssituation in
der geschiedenen Ehe. Dass dabei nicht mehr der Steuervorteil
Berücksichtigung findet, der auch der geschiedenen Ehe
während ihres Bestehens zugeflossen sein kann, ist Folge der
Regelung, nach der die gemeinsame steuerliche Veranlagung nur
bei zusammenlebenden Ehegatten erfolgen kann, und nicht Folge
der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen.
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c) Schließlich können auch
Praktikabilitätserwägungen nicht rechtfertigen, der neuen Ehe
des Unterhaltspflichtigen den ihr in Ausgestaltung des
Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber
zugedachten Steuervorteil dadurch zu entziehen, dass der
Unterhaltspflichtige auch mit diesem Vorteil zur
Unterhaltszahlung an seinen geschiedenen Ehegatten
herangezogen wird. Zwar ist es für die Unterhaltsberechnung
einfacher, vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen auszugehen, das der monatlichen
Gehaltsabrechnung entnommen werden kann. Die Rechtsprechung
stellt aber diese Erwägungen selbst hintan, wenn die in der
neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen gewählte
Steuerklassenkombination nicht vorrangig bei diesem den
Splittingvorteil schon beim monatlichen Steuerabzug eintreten
lässt, und berechnet hier das der Unterhaltsbemessung
zugrunde zu legende Einkommen fiktiv. Ebenso verfährt sie,
wenn ein Mangelfall vorliegt. Auch im Übrigen ist aber eine
etwas schwierigere, jedoch mögliche und durch Technik und
Programme unterstützte Berechnung kein hinreichender Grund,
Steuervorteile in Abweichung von der gesetzgeberischen
Absicht zuzuordnen.
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2. a) Den Verfassungsbeschwerden ist deshalb
stattzugeben. Soweit die mit ihnen angegriffenen
Entscheidungen auf der Verkennung von Art. 6 Abs. 1
GG beruhen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben. Im Verfahren 1 BvR 246/93 wird die Sache an das
Oberlandesgericht, im Verfahren 1 BvR 2298/94 an das
Amtsgericht zurückverwiesen. Die Gerichte werden
sicherzustellen haben, dass der den neuen Ehen der
Beschwerdeführer eingeräumte Splittingvorteil auch bei diesen
verbleibt. Wie sie dies vornehmen, haben sie zu
entscheiden.
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b) Mit der Aufhebung werden die angegriffenen
Entscheidungen rückwirkend beseitigt und das
Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass
zurückversetzt. Bei einer etwaigen Rückforderung überzahlten
Unterhalts seitens der Beschwerdeführer haben die
Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen, ob sich die
Unterhaltsberechtigten auf den Wegfall der Bereicherung
berufen können (vgl. dazu BGH, FamRZ 1998, S. 951; NJW 2000,
S. 740).
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Für Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der
Verfassungsbeschwerdeverfahren sind, folgt die auf die
Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung aus § 323 Abs. 3
Satz 1 ZPO beziehungsweise aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2001, S. 3618 ; NJW
2003, S. 1181 ).