BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 247/05 -
der Frau S ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
rechtliche Zuordnung von Gesellschaftsvermögen und
Gesellschaftsanteilen einer GmbH zur Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands (SED) aufgrund von
Treuhandvereinbarungen der Gesellschafter. Die
Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die von ihr an
der Ost-Berliner Außenhandelsfirma N. Handelsgesellschaft mbH
(im Folgenden: N. GmbH) gehaltenen Geschäftsanteile durch
Bescheid der Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Vermögen der SED
unter treuhänderische Verwaltung gestellt wurden. Der
gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit dem die Beschwerdeführerin die einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den von ihr mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen erreichen
wollte, wurde durch Beschluss vom 3. Mai 2005 abgelehnt.
2
1. Die 1951 im Ostteil Berlins gegründete N.
GmbH war bis 1989 im Wesentlichen im Bereich des Außenhandels
der Deutschen Demokratischen Republik mit Österreich tätig.
Zunächst vermittelte sie Geschäfte zwischen den
Außenhandelsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik
und österreichischen Unternehmen. Ab Mitte der 70er Jahre
übernahm sie auch selbständig die Vertretung größerer
österreichischer Unternehmen; sie war ferner Vertreterin des
Schweizer Chemie-Unternehmens C. 1974 wurde die
Beschwerdeführerin zur weiteren Geschäftsführerin der N. GmbH
bestellt. Sie übernahm 1978 und 1983 die Geschäftsanteile an
der N. GmbH und war seitdem alleinige Gesellschafterin.
3
2. Mit Bescheid vom 14. Januar 1992 stellte
die Treuhandanstalt Berlin gemäß § 20 b des Gesetzes
über Parteien und andere politische Vereinigungen –
Parteiengesetz - der Deutschen Demokratischen Republik (in
der Fassung des Gesetzes vom 31. Mai 1990, GBl I S. 275) in
Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt
III Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl II S. 889) fest, dass die von der Beschwerdeführerin
gehaltenen Geschäftsanteile an der N. GmbH der
treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt unterlägen,
und bestimmte, dass die Beschwerdeführerin vor jeder Ausübung
der Gesellschafterrechte an der N. GmbH ihre vorherige
Zustimmung einholen müsse.
4
Am 19. Februar 1992 erklärte die
Beschwerdeführerin an Eides statt und in Übereinstimmung mit
der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ), dass sie die
Geschäftsanteile an der N. GmbH treuhänderisch für die KPÖ
halte.
5
Mit Urteil vom 12. Dezember 1996 gab das
Verwaltungsgericht der Klage gegen den genannten Bescheid
nach umfangreicher Beweisaufnahme im Wesentlichen statt. Im
Berufungsverfahren änderte das Oberverwaltungsgericht das
Urteil teilweise ab und wies die Klage in vollem Umfang ab.
Zuvor hatte es einen Beweisantrag der Beschwerdeführerin zum
Themenkomplex des Verhältnisses des Notariats G. zur SED mit
der Begründung abgelehnt, es gehe nicht von einer
rechtsgeschäftlichen Vertretung der Zentrag/SED durch Dr. G.
aus, weswegen die unter Beweis gestellten Tatsachen für die
Entscheidung nicht erheblich seien.
6
Zur Begründung der Entscheidung führte das
Oberverwaltungsgericht aus, die von der Beschwerdeführerin
gehaltenen Geschäftsanteile an der N. GmbH hätten am 7.
Oktober 1989 zum Vermögen einer Partei der Deutschen
Demokratischen Republik gehört. Geschäftsanteile an einer
GmbH unterlägen bereits dann der treuhänderischen Verwaltung
im Sinne von § 20 b PartG-DDR, wenn ein sie betreffender
Treuhandvertrag wirksam zustande gekommen sei. Für beide von
der Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteile sei
jeweils ein solcher Treuhandvertrag zwischen ihr und der der
SED unterstehenden Zentrag zustande gekommen. Der erste, 1978
übernommene Geschäftsanteil sei durch die am 16. März 1978
abgegebene Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag Gegenstand
eines wirksamen Treuhandvertrages geworden. Der
Treuhanderklärung sei ein entsprechendes konkludentes Angebot
der Zentrag/SED vorausgegangen. Dr. G., der beurkundende
Notar, habe dabei als Bote der Zentrag/SED fungiert. Das
Auftreten als Bote sei möglich gewesen, weil die Notarin I.
G., als deren Vertreter Dr. G. tätig geworden sei, die
Rechtsanwältin und Notarin gewesen sei, mit der die
Zentrag/SED neben anderen vorzugsweise zusammengearbeitet
habe und der insoweit eine besondere Funktion zugekommen
sei.
7
Selbst wenn Dr. G. nicht als Bote der
Zentrag/SED fungiert hätte, ergebe sich die Forderung der
Zentrag/SED nach Abgabe einer Treuhanderklärung aus dem
Umstand, dass der damalige Alleingesellschafter der N. GmbH
und inzwischen verstorbene H. einen Geschäftsanteil in Höhe
von 25.000 M auf Weisung der Zentrag/SED an die
Beschwerdeführerin abgetreten habe. Aus dieser Weisung der
Zentrag/SED gegenüber H., den Geschäftsanteil an die
Beschwerdeführerin abzutreten, gehe hervor, dass es ein an
diese gerichtetes konkludentes Verlangen auf Abgabe einer
Treuhanderklärung gegeben habe. Denn die Auswahl der
Beschwerdeführerin als Gesellschafterin habe in der
berechtigten Erwartung erfolgen müssen, diese werde eine
Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag unterschreiben, weil
die Zentrag/SED nur so auch weiterhin ihre Rechte an der N.
GmbH als einer SED-Firma habe sichern können.
8
Im Hinblick darauf, dass das Angebot der
Zentrag/SED in der Form des konkludenten Verlangens auf
Abgabe einer Treuhanderklärung feststehe und die
Beschwerdeführerin als dessen Adressatin mit ihrer
notariellen Erklärung vom 16. März 1978 ein gewichtiges Indiz
dafür geliefert habe, sei es nicht erforderlich gewesen,
aufzuklären, wer genau das Verlangen geäußert habe. Denn der
Treuhandvertrag sei nicht zwischen der Beschwerdeführerin und
einer einzelnen Person, sondern zwischen ihr und der
Zentrag/SED zustande gekommen.
9
Für den zweiten, 1983 übernommenen
Geschäftsanteil habe die am 25. Mai 1983 zugunsten der N.
GmbH abgegebene Treuhanderklärung der Beschwerdeführerin
bewirkt, dass zwischen ihr und der N. GmbH ein wirksamer
Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Auch dieser
Geschäftsanteil gehöre nach dem einschlägigen
Gesellschaftsrecht letztlich zum Vermögen der SED.
10
Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme
es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
etwaige tatsächliche Anhaltspunkte auf eine Zugehörigkeit der
N. GmbH zur KPÖ beziehungsweise deren behaupteten
Wirtschaftsapparat hinzuweisen schienen. Hierzu gehörten
insbesondere die weiteren vom Verwaltungsgericht
festgestellten beziehungsweise von den Beteiligten
dargelegten Umstände, die die Geschäftstätigkeit der N. GmbH,
ihre Behandlung durch offizielle Stellen der Deutschen
Demokratischen Republik sowie ihr Verhältnis zur KPÖ
beträfen. Selbst diese Vorgänge und Dokumente, die den
Anschein erweckten, es habe sich bei der N. GmbH um eine
KPÖ-Firma gehandelt, passten zu ihrer festgestellten
SED-Anbindung, weil es sich – wie dargestellt – bei der N.
GmbH um eine als KPÖ-Unternehmen getarnte Firma der SED
gehandelt habe.
11
Die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin, in der sie unter anderem rügte, dass die
Botenstellung des Notars zu keinem Zeitpunkt im Verfahren
thematisiert worden sei und dass Auswahl und Gewichtung der
herangezogenen Beweismittel selektiv und willkürlich gewesen
seien, wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom
14. Oktober 2004 zurück.
12
Die Entscheidung lasse im Hinblick auf die vom
Berufungsgericht festgestellte Botenstellung des Notars
keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
erkennen. Der Prozessstoff habe sich für die
Beschwerdeführerin erkennbar auf die Bedeutung der Stellung
des Notariats als "Vertrauensnotariat" für das Zustandekommen
eines Treuhandvertrages erstreckt. Da das Berufungsgericht
nicht von einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Notars
Dr. G. für die Zentrag/SED ausgegangen sei, wie sich aus dem
den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ergebe, sei
hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine
besondere Stellung des Notariats für die Frage des
Zustandekommens eines Treuhandvertrages unter einem anderen
Aspekt von Bedeutung hätte sein können. Die Bedeutung der
Frage, ob Dr. G. im Auftrag und auf Veranlassung der
Zentrag/SED gehandelt habe, als er die von ihm entworfene
Treuhanderklärung der Beschwerdeführerin zur Unterschrift
vorgelegt habe, habe deshalb für das Zustandekommen eines
Treuhandvertrages auf der Hand gelegen.
13
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Wert
des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren sowie
unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen für den
ersten und den zweiten Rechtszug auf je 126.500.000 EUR
fest.
14
Der Streitwert sei nach der sich aus dem
Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen. Der Antrag habe sich gegen die
Feststellung der Unter-Treuhand-Stellung der Geschäftsanteile
der Beschwerdeführerin an der N. GmbH gerichtet. Diese
bewirke die treuhänderische Verwaltung der Geschäftsanteile,
nicht hingegen deren endgültigen Verlust. Den Wert des danach
maßgeblichen Verlustes der Verwaltungsbefugnis über die
Geschäftsanteile veranschlage das Gericht aufgrund des ihm
zustehenden Ermessens auf 50 vom Hundert des Wertes der
Geschäftsanteile. Das Gesellschaftsvermögen der N. GmbH sei
unter Einbezug ihrer Tochterfirma T. GmbH auf 253.000.000 EUR
zu veranschlagen.
15
Eine gegen die Streitwertfestsetzung erhobene
Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin, in der sie die
Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung der von
ihr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dargelegten
Vermögenslage der N. GmbH rügte, wies das
Bundesverwaltungsgericht zurück.
16
Die Verfahrensbeteiligten seien ausdrücklich
gebeten worden, zum Streitwert für das Beschwerdeverfahren
Stellung zu nehmen. Daher könne von einer Versagung
rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Für die
Streitwertbemessung sei der Wert der Gesellschaftsanteile
erheblich gewesen. Verteidige ein Treuhänder gegenüber einem
belastenden Verwaltungsakt eine nach außen bestehende
Rechtsbefugnis, so werde der Wert nicht durch interne
Bindungen gegenüber einem Treugeber beeinflusst.
17
3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die
angegriffenen Entscheidungen.
18
Die Botenstellung des Notars Dr. G. sei weder
erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren von den Parteien
zum Prozessvortrag gemacht worden. Das Berufungsgericht
erkenne der Botenstellung aber zentrale Bedeutung für die
Entscheidung zu, ohne sie zuvor in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht mit den Prozessbeteiligten zu
erörtern. Dies verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
19
Bei der Ablehnung ihres Beweisantrages habe
das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Hinweispflicht aus
§ 86 Abs. 3 VwGO verletzt. Die Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts, die Begründung des Beschlusses sei
nicht irreführend gewesen, weil sie daraus habe schließen
können, dass das Berufungsgericht nicht von einer
rechtsgeschäftlichen Vertretung ausgehen werde, aber die
Annahme einer Botenstellung des Notarvertreters nicht
ausschließe, überspanne die Anforderungen an die Beteiligten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass es dem
Berufungsgericht ein Leichtes gewesen wäre, die Ablehnung des
Beweisantrages mit einem klarstellenden Zusatz zu
versehen.
20
Das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen
Art. 103 Abs. 1 GG und ihren Anspruch auf ein faires
Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, dass es bei der
Feststellung eines Treuhandvertrages wesentliches Vorbringen
nicht erwogen habe. Dieses habe darin bestanden, dass sie mit
den Treuhanderklärungen zugunsten der Zentrag keinen
entsprechenden Treuhandvertrag habe abschließen wollen, dass
sie ihre Geschäftsanteile an der N. GmbH als Treuhänderin für
die KPÖ gehalten habe und dass ein Treuhandverhältnis mit der
Zentrag oder SED niemals praktiziert worden sei, sondern
durchweg ein solches mit der KPÖ. Die pauschale Würdigung
aller von ihr im Einzelnen aufgeführten Umstände dahingehend,
dass sie zu der vom Oberverwaltungsgericht "festgestellten
SED-Anbindung" passten, weil es sich "bei der N. GmbH um eine
als KPÖ-Unternehmen getarnte Firma der SED" handele, verletze
in verfassungswidriger Weise ihren Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs.
21
Die Festsetzung des Gegenstandswertes verstoße
im Hinblick auf die Kostenfolgen gegen den aus Art. 20
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden
Justizgewährungsanspruch. Allein die Summe der
Kostenerstattungsansprüche der Prozessvertreter der
Gegenseite aus dem verwaltungsprozessualen
Hauptsacheverfahren belaufe sich auf knapp sechs Millionen
Euro; hinzu kämen Gerichtskosten von mehreren Millionen Euro.
Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Festsetzung die
sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für die
Beschwerdeführerin fehlerhaft bestimmt, indem es zentrale
Umstände ausgeblendet habe. Sie habe bereits im
Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Geschäftsanteile
nicht für sich selbst, sondern als Treuhänderin der KPÖ zu
halten. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei es also
ausschließlich um die Frage gegangen, wem sie als
Treuhänderin verpflichtet sei, der KPÖ oder dem
SED-Unternehmen Zentrag. Zu keinem Zeitpunkt habe sie geltend
gemacht, eigene Rechte am Treugut zu haben. Das
wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin werde daher
nicht durch die Verteidigung der formalen Stellung als
Vollrechtsinhaberin bestimmt; letztlich werde dieses
Interesse ausschließlich durch ihre dienstliche Verpflichtung
als Treuhänderin bestimmt. Außerdem habe das
Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass das
Vermögen der N. GmbH zum Zeitpunkt der
Unter-Treuhand-Stellung der Geschäftsanteile bereits selbst
unter treuhänderischer Verwaltung gestanden habe; der Wert
der Geschäftsanteile sei daher nicht mehr identisch mit dem
Wert des Gesellschaftsvermögens gewesen.
22
Die Gegenstandswertfestsetzung sei außerdem
unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt. Die
Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Darlegungen der
Beklagten zum Gegenstandswert seien "unwidersprochen"
geblieben, sei evident falsch. Sie habe im Rahmen des
Verwaltungsprozesses sehr differenziert zur wirtschaftlichen
Bedeutung des Rechtsstreits vorgetragen, zuletzt gegenüber
dem Oberverwaltungsgericht. Diese Darlegungen belegten, dass
ein Großteil der Vermögenswerte, die die N. GmbH gehalten
habe, nicht das Ergebnis ihrer eigenen Geschäftstätigkeit
gewesen sei. Die Guthaben beruhten vielmehr auf Zahlungen
anderer Unternehmen des KPÖ-Wirtschaftsapparates, die sich
der Konten der N. GmbH bedienten. Dementsprechend seien diese
Vermögenswerte mit Herausgabeansprüchen belastet gewesen und
hätten bei der Streitwertbestimmung wirtschaftlich nicht der
N. GmbH zugerechnet werden dürfen. Im Hinblick auf diesen
Sachvortrag habe sie davon abgesehen, zum letzten Schriftsatz
der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erneut vorzutragen.
23
4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die
Gegnerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
24
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
25
1. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Gewährung rechtlichen Gehörs sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie diejenigen
an die Durchführung eines fairen Gerichtsverfahrens und einer
willkürfreien Entscheidungsfindung (zum rechtlichen Gehör:
BVerfGE 60, 175 ; 64, 135 ; 86,
133 ; 96, 205 ; zum
fairen Verfahren: BVerfGE 64, 135 ; 78, 123
; zum Verbot richterlicher Willkür: BVerfGE 74,
102 ; 81, 132 ; 87, 273
).
26
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass
die angegriffenen Entscheidungen gegen Rechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 103
Abs. 1 GG verstoßen.
27
a) Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge der
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darauf stützt, dass
die Botenstellung des Notarvertreters Dr. G. im Verfahren vor
dem Oberverwaltungsgericht weder erörtert noch hierzu ein
Hinweis nach § 86 VwGO erteilt worden sei, geht die Rüge
fehl.
28
aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet als
Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips für das gerichtliche
Verfahren, dass der Einzelne vor einer Entscheidung, die
seine Rechte betrifft, zu Wort kommen soll, um Einfluss auf
das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl.
BVerfGE 84, 188 m.w.N.). Da dies nicht nur durch
tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch
Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet
Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht,
sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl.
BVerfGE 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135
; 65, 227 ).
29
Grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter
alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in
Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl.
BVerfGE 86, 133 ). In besonderen Fällen
allerdings kann es geboten sein, die Verfahrensbeteiligten
auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der
Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem
verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung
rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche
Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann
im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage
gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf
einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter
Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen
nicht zu rechnen brauchte. Art. 103 Abs. 1 GG kann
deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht durch
eindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu
erkennen gibt und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser
abrückt, sodass den Prozessbeteiligten kein Vortrag zur
gewandelten Rechtsauffassung mehr möglich ist (vgl. BVerfGE
108, 341 ).
30
bb) Nach diesem Maßstab sind vorliegend
verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin war der Begründung, mit der
das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat,
nicht zwingend der Hinweis zu entnehmen, dass eine
Botenstellung des Notars Dr. G. nicht entscheidungserheblich
sei; dies wäre aber für die Begründung eines
Vertrauenstatbestandes notwendig gewesen. Vielmehr bezog sich
die Begründung dem Wortlaut nach allein auf die
rechtsgeschäftliche Vertretung der Zentrag/SED durch den
Notar. Sie kann damit allenfalls – weil ein Hinweis auf
weitere daneben denkbare rechtliche Konstellationen fehlte –
mehrdeutig gewesen sein. Dies reicht jedoch für die Schaffung
eines Vertrauenstatbestandes, den das Gericht vor einer
Abweichung im Urteil erst durch einen Hinweis hätte
beseitigen müssen, nicht aus.
31
b) Für eine Verletzung von Art. 103 Abs.
1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist auch insoweit
nichts ersichtlich, als die Beschwerdeführerin rügt, das
Oberverwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen, nämlich
ihre Ausführungen zu den Treuhanderklärungen übergangen. Das
Oberverwaltungsgericht ist zwar auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie habe mit den Treuhanderklärungen
zugunsten der Zentrag keinen Treuhandvertrag abschließen
wollen, sondern ihre Geschäftsanteile an der N. GmbH in
Wahrheit als Treuhänderin der KPÖ gehalten, im Urteil
vergleichsweise kurz eingegangen. Der Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verpflichtet das Fachgericht indessen nur,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218
; 96, 205 ; stRspr), nicht hingegen
gewährt Art. 103 Abs. 1 GG Schutz dagegen, dass
gerichtliche Entscheidungen nur knapp begründet werden.
32
Vorliegend hat das Oberverwaltungsgericht sich
sehr ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
zum behaupteten Scheingeschäft befasst. Mit der weiteren
Argumentation der Beschwerdeführerin setzt sich das
Oberverwaltungsgericht ebenfalls, wenn auch nicht
vergleichbar intensiv auseinander. Für eine Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG ist danach nichts ersichtlich. Auf
die Frage, ob das - geschlossene - Treuhandverhältnis mit der
SED oder auch eines mit der KPÖ jemals durch entsprechende
Gewinnabführung und Geldflüsse praktiziert worden war, kam es
nach dem rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts nicht
an, da hiernach allein entscheidend für die Begründung des
Treuhandverhältnisses - mit der Folge der wirtschaftlichen
Zurechnung des Vermögens zum Treugeber - der Abschluss eines
entsprechenden Treuhandvertrages war.
33
c) Die Streitwertfestsetzung durch das
Bundesverwaltungsgericht verstößt ebenfalls nicht gegen
verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführerin.
34
aa) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den
Justizgewährungsanspruch liegen nicht vor. Für den
Verwaltungsrechtsstreit ergeben sich die Grundsätze über den
ungehinderten Zugang zu den Gerichten aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 58, 1 ). Die
grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den
Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in
einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche
gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395
). Die in Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls
verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster
Linie von den Prozessordnungen gesichert (vgl. BVerfGE 96, 27
). Hieraus ergibt sich, dass die Gerichte bei der
Auslegung und Anwendung der Prozessordnung den Zugang zu den
den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in
unzumutbarer Weise erschweren dürfen (vgl. BVerfGE 44, 302
; 74, 228 ; 110, 339 ;
stRspr). Insbesondere dürfen sich Gebührenregelungen nicht
tatsächlich so auswirken, dass sie tendenziell dazu führen,
den Rechtsschutz vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 50, 217
). Eine unzumutbare Erschwerung des
Zugangs zu den Gerichten kann aber nicht nur vorliegen, wenn
das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Einzelnen übersteigt. Vielmehr kann sich die Beschreitung des
Rechtsweges auch dann als praktisch unmöglich erweisen, wenn
das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten
wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass
die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl.
BVerfGE 85, 337 ).
35
Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert
dargelegt, dass die aus der Streitwertfestsetzung des
Bundesverwaltungsgerichts resultierenden Gebührenforderungen
ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überstiegen, noch,
dass das Kostenrisiko im vorliegenden Fall zu dem von ihr
wirtschaftlich angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehe.
Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt es
bereits an jeder Darlegung ihrer Vermögenssituation; außerdem
ist zu berücksichtigen, dass sie als Treuhänderin aus dem dem
Treuhandverhältnis zugrunde liegenden Auftragsverhältnis nach
§§ 667, 670 BGB einen Aufwandsentschädigungsanspruch
gegen den Auftraggeber (vgl. Liebich/Mathews, Treuhand und
Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Aufl. 1983, S. 72 und
94; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, 1973,
S. 153 f.; Lenders, Treuhand am Gesellschaftsanteil,
2004, S. 14) – nach ihrer Darstellung die KPÖ – erwirbt, der
auch die zur Verteidigung des Treuguts vor dem Zugriff
Dritter notwendigen Prozesskosten umfasst (vgl.
Liebich/Mathews, a.a.O., S. 163).
36
Die von der Beschwerdeführerin gezogene
Schlussfolgerung, die Höhe des festgesetzten Streitwerts
stehe zu dem von ihr verfolgten wirtschaftlichen Interesse
außer Verhältnis, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht
berücksichtigt habe, dass sie den Rechtsstreit nur als
Treuhänderin geführt habe, trifft schon im Tatsächlichen
nicht zu. Durch die notariell beurkundete Abtretung der
Geschäftsanteile ist die Beschwerdeführerin deren
Eigentümerin geworden; davon gehen Oberverwaltungsgericht und
Bundesverwaltungsgericht aus, und dem widerspricht die
Beschwerdeführerin auch nicht. Daraus folgt aber zugleich,
dass der Treuhänder im Prozess um die Abwehr von Zugriffen
Dritter auf das Treugut im eigenen Namen Interessen des
Treugebers verfolgt. Es ist unter diesen Umständen
nachvollziehbar, dass bei der Bestimmung des Interesses der
Beschwerdeführerin an der Aufhebung der
Verfügungsbeschränkung die wirtschaftlichen Interessen des
Treugebers, die sie im eigenen Namen geltend macht,
miteinbezogen werden.
37
bb) Es liegen auch keine Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, das
Bundesverwaltungsgericht habe nur deshalb das von der
Beklagten im Hinblick auf die Streitwertbestimmung vorgelegte
Zahlenwerk zum Vermögen der N. GmbH als nicht bestritten
gewürdigt, weil es ihren Prozessvortrag übergangen habe,
vermag den gerügten Gehörsverstoß nicht zu begründen. Denn
die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die
Beschwerdeführerin habe das Zahlenwerk der Beklagten in deren
Schriftsatz vom 21. Juni 2004 prozessual nicht wirksam
bestritten, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin
hat bereits nach eigener Darstellung lediglich im Rahmen der
Revisionsrüge zu "schwarzen Devisenbeträgen auf geheimen
Konten" auf Schriftsätze des erstinstanzlichen Verfahrens
verwiesen, aus denen sich das der N. GmbH zuzurechnende
Vermögen im Einzelnen ergeben solle. Das ersetzt einen
geordneten Vortrag zu dem für die Streitwertbestimmung
relevanten Vermögen der N. GmbH nicht. Ein substantiierter
Vortrag findet sich auch nicht in dem späteren Schriftsatz
der Beschwerdeführerin an das Oberverwaltungsgericht. Aus dem
vollständigen Schweigen der Beschwerdeführerin auf die
Vorlage des Zahlenwerks der Beklagten mit dem Schriftsatz vom
21. Juni 2004 und dem Verstreichenlassen der Gelegenheit zur
Stellungnahme durfte das Bundesverwaltungsgericht daher
schließen, der dort enthaltene Vortrag werde nicht
bestritten.
38
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).