BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2473/10 -
- 1 BvR 2474/10 -
des Rechtsanwalts L...
- 1 BvR 2473/10 -,
- 1 BvR 2474/10 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 19. August 2011 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet
sich mit den beiden weitgehend wortgleichen
Verfassungsbeschwerden gegen die nach der hier maßgeblichen
Rechtslage bis zum 27. Mai 2011 vorgeschriebene hälftige
Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr (Nr. 2503
des Vergütungsverzeichnisses des
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ; im
Folgenden: RVG-VV) auf die reduzierte Verfahrensgebühr nach
Nr. 3103 RVG-VV.
2
1. Gemäß Nr. 3102 RVG-VV ist die
Verfahrensgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen
Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) entstehen, aus einem
Gebührenrahmen von 40 € bis 460 € zu bestimmen. Ist
dem gerichtlichen Verfahren eine Tätigkeit des Rechtsanwalts
im Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der
Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden
Verwaltungsverfahren vorausgegangen, wird die
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 RVG-VV reduziert; der
Gebührenrahmen liegt dann nur zwischen 20 € und
320 €. Wird ein Rechtsanwalt in sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), tätig, erhält
er für die außergerichtliche Vertretung die Geschäftsgebühr
gemäß Nr. 2400 RVG-VV. Sie beträgt zwischen 40 €
und 520 €; eine Gebühr von mehr als 240 € kann nur
gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig war. Eine Anrechnung dieser Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht
vorgesehen, vielmehr sind nach Absatz 4 der
Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RGV-VV nur die
Geschäftsgebühren nach den Nrn. 2300 bis 2303 RVG-VV auf
die Verfahrensgebühr anzurechnen.
3
Ist der Rechtsanwalt vorgerichtlich auf
Beratungshilfebasis tätig geworden, beträgt die
Geschäftsgebühr stets 70 € (Nr. 2503 RVG-VV; im
Folgenden: Beratungshilfe-Geschäftsgebühr). Sie war gemäß
Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG-VV auf die
Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder
behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. In dieser
Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 849)
ist Nr. 2503 RVG-VV (im Folgenden: Nr. 2503 RVG-VV a.F.)
ebenso wie Nr. 3103 RVG-VV mittelbar Gegenstand der
Verfassungsbeschwerden. Mit Inkrafttreten zum 28. Mai
2011 ist Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 2503
RVG-VV um den Halbsatz ergänzt worden, dass eine Anrechnung
auf die Gebühren nach Nr. 2401 und Nr. 3103 RVG-VV nicht
stattfindet (Art. 11 Abs. 3, Art. 20
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender
Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des
internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23. Mai
2011 ).
4
2. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2009
und 2010 in zwei sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren auf
Beratungshilfebasis und in den anschließenden
sozialgerichtlichen Verfahren auf Prozesskostenhilfebasis
tätig gewesen.
5
Die hierfür vom Beschwerdeführer beantragte
Prozesskostenhilfevergütung reduzierte die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle des Sozialgerichts jeweils um die Hälfte der
Beratungshilfe-Geschäftsgebühr in Höhe von 35 €. Nach
Nr. 2503 a.F. sei die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr zur
Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches
oder behördliches Verfahren anzurechnen. Ebenso eindeutig sei
die Regelung in Nr. 3103 RVG-VV, derzufolge sich der
Betragsrahmen der Verfahrensgebühr reduziere, wenn bereits
eine Tätigkeit im Vorverfahren vorausgegangen sei. Die
bereits ausgezahlte Beratungshilfegebühr sei hiernach zur
Hälfte auf die nach Nr. 3103 RVG-VV reduzierte
Verfahrensgebühr anzurechnen.
6
Mit dem angegriffenen Beschluss hat die
Richterin die Entscheidung über die Erinnerungen des
Beschwerdeführers in beiden Ausgangsverfahren zusammengefasst
und beide Rechtsbehelfe zurückgewiesen. Die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien nicht zu beanstanden. Die
Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die
Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder
behördliches Verfahren folge aus Nr. 2503 Abs. 2
Satz 1 RVG-VV a.F.; im Übrigen werde auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug
genommen.
7
3. Der Beschwerdeführer rügt der Sache nach im
Wesentlichen eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG.
8
Werde auf die reduzierte Verfahrensgebühr der
Nr. 3103 RVG-VV die Hälfte der
Beratungshilfe-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503
Abs. 2 Satz 1 RVG-VV a.F. angerechnet, würden Gebühren
doppelt gekürzt, und hierdurch Rechtsanwälte, die auf
Beratungshilfebasis tätig geworden seien, unverhältnismäßig
belastet. Der Rechtsanwalt, der ohne Beratungshilfe tätig
werde, verdiene eine volle - weit über der
Beratungshilfe-Geschäftsgebühr liegende - Geschäftsgebühr in
Höhe von regelmäßig 240 € (Nr. 2400 RVG-VV) und
zusätzlich die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103
RVG-VV mit einer Mittelgebühr von 170 €, ohne dass diese
durch Anrechnung der Geschäftsgebühr gekürzt werde. Sogar der
Rechtsanwalt, der einen Mandanten nur im sozialgerichtlichen
Verfahren und nicht bereits im vorangegangenen
Verwaltungsverfahren vertrete, könne gemäß Nr. 3102
RVG-VV eine Verfahrensgebühr erhalten, deren Mittelgebühr
250 € betrage, und damit mehr verdienen als ein
Rechtsanwalt, der einen Bedürftigen sowohl vorgerichtlich als
auch im gerichtlichen Verfahren vertreten habe. In allen
Gerichtszweigen außer der Sozialgerichtsbarkeit werde zwar
die Hälfte der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die
jeweilige Verfahrensgebühr angerechnet, diese aber nicht
ihrerseits wegen einer vorausgegangenen außergerichtlichen
Tätigkeit reduziert. Die Höhe der Verfahrensgebühr im
sozialgerichtlichen Verfahren hänge letztlich davon ab, ob
der Mandant im Vorverfahren Beratungshilfe erhalten habe oder
nicht. Die Gesetzeslage führe im Übrigen zu der unsinnigen
Folge, dass ein Rechtsanwalt, der einen bedürftigen Mandanten
erst im gerichtlichen Verfahren vertrete, besser gestellt
sei, als ein Rechtsanwalt, der ihn sowohl außergerichtlich
als auch gerichtlich vertrete. Für eine doppelte Kürzung der
Verfahrensgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren sei kein
sachlicher Grund erkennbar.
9
4. Zur Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz, das Staatsministerium der
Justiz und für Europa des Freistaates Sachsen, die
Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein
Stellung genommen.
10
5. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten der Ausgangsverfahren vorgelegen.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihnen
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt, weil dies
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist. Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor.
12
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch
entfallen, dass der neu eingefügte zweite Halbsatz der
Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV während der
Verfassungsbeschwerdeverfahren in Kraft getreten ist und
seither eine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV nicht mehr
erfolgt. Da diese Neuregelung erst in Kraft getreten ist,
nachdem der angegriffene Beschluss formell rechtskräftig
geworden ist und eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung
auf bereits abgeschlossene Verfahren nicht vorgesehen ist,
kann der Beschwerdeführer sein Begehren nur durch einen
Erfolg in den beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren
erreichen.
13
2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch
offensichtlich begründet.
14
Durch Anwendung der Anrechnungsregelung aus
Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG-VV a.F.
auf die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103 RVG-VV
hat das Fachgericht die Berufsausübungsfreiheit des
Beschwerdeführers in unverhältnismäßiger Weise beschränkt und
damit dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG
verletzt.
15
a) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar
mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu
fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am
Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Nichts anderes
gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf
Vergütungsregelungen beruhen (vgl. BVerfGE 88, 145
; 101, 331 ; BVerfGK 6, 130
). Eingriffe in die Freiheit der
Berufsausübung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar,
wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch
ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan ist (vgl.
BVerfGE 83, 1 ; 101, 331 ). Bei der
Auslegung und Anwendung eines Gesetzes haben auch die
Fachgerichte Bedeutung und Tragweite des betroffenen
Grundrechts zu beachten; das Ergebnis der von ihnen
vorgenommenen Auslegung der Norm darf insbesondere nicht zu
einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen
Freiheit führen (vgl. BVerfGE 85, 248 ). Soweit -
wie hier - eine Vergütungsregelung auszulegen ist, kann ein
unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
dann vorliegen, wenn an sich vernünftige Erwägungen des
Gemeinwohls, auf die bereits eine zumutbare Kürzung der
anwaltlichen Vergütung gestützt wurde, nochmals herangezogen
werden, um weitere Kürzungen desselben Honoraranspruchs zu
begründen (vgl. BVerfGK 6, 130 ; 10, 319
; 10, 322 ; 14, 534 ).
16
b) Nach diesen Grundsätzen führt die
Anrechnung der Hälfte der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr
gemäß Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV a.F. auf die
bereits nach Nr. 3103 RVG-VV reduzierte Verfahrensgebühr
zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung des
Beschwerdeführers.
17
aa) Die teilweise Anrechnung lässt sich nicht
mit einem typischerweise verminderten Arbeitsaufwand des
Rechtsanwalts rechtfertigen. Zwar führt es zu
Arbeitserleichterungen, denen durch Kürzungen der Vergütung
Rechnung getragen werden kann, wenn ein Rechtsanwalt in
derselben Angelegenheit sowohl vorgerichtlich als auch
gerichtlich tätig geworden ist. Auf dieser Erwägung beruht
etwa die Anrechnungsregelung für die Geschäftsgebühren in
Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Teil 3 RVG-VV (vgl. BTDrucks
15/1971, S. 209), die allerdings für
Betragsrahmengebühren in sozialgerichtlichen Verfahren und
damit auch in den vorliegenden Fällen schon dem Wortlaut nach
nicht einschlägig ist. Für diese Gebühren trägt das
gesetzliche Vergütungsverzeichnis den Synergieeffekten
aufgrund der Vorbefassung des Rechtsanwalts im
Verwaltungsverfahren dadurch Rechnung, dass der
Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG-VV
durch die spezielle Regelung in Nr. 3103 von 40 € bis 460 €
auf nur noch 20 € bis 320 € deutlich reduziert wird (vgl.
BTDrucks 15/1971, S. 212).
18
Dass der Beschwerdeführer in den
vorgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig
war, rechtfertigt keine weitere Reduzierung der
Verfahrensgebühren. Die aufgrund der Vorbefassung
entstehenden Synergieeffekte sind bereits durch den
geringeren Gebührenrahmen nach Nr. 3103 RVG-VV
berücksichtigt. Durch das Tätigwerden des Rechtsanwalts im
Rahmen der Beratungshilfe erfahren sie keine Verstärkung, die
eine nochmalige Honorarkürzung begründen könnte; vielmehr
bleibt der Arbeitsaufwand im Vergleich zu dem vom
Auftraggeber selbst finanzierten Mandat unverändert.
19
bb) Auch andere Gemeinwohlbelange konnten eine
Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr gemäß
Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV a.F. auf die reduzierte
Verfahrensgebühr nicht rechtfertigen. Insbesondere lässt sich
die Kürzung seines gegen die Staatskasse gerichteten
Vergütungsanspruchs weder auf das Profitieren des
Rechtsanwalts von einem verlässlichen solventen
Gebührenschuldner noch auf das Ziel der Schonung öffentlicher
Kassen stützen. Diese Umstände stellen zwar vernünftige
Erwägungen des Gemeinwohls dar und können daher als legitime
Ziele für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit auch die
Kürzung einer vom Staat geschuldeten Vergütung rechtfertigen
(vgl. BVerfGE 101, 331 ; BVerfGK 6, 130
; 10, 319 ; 10, 322
; 14, 534 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2007 - 1 BvR
574/07 -, NJW 2008, S. 1063 ; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2009 - 1 BvR
2889/06 -, NJW-RR 2010, S. 505 ). Dieses
Allgemeininteresse ist aber nach den maßgeblichen
Vergütungsvorschriften schon dadurch berücksichtigt, dass die
Beratungshilfe-Geschäftsgebühr mit pauschal 70 €
(Nr. 2503 Abs. 1 RVG-VV) im Regelfall deutlich niedriger
ist als der - von 40 € bis 520 € reichende - Gebührenrahmen
der sonst vom Auftraggeber geschuldeten Geschäftsgebühr gemäß
Nr. 2400 RVG-VV. Eine nochmalige Berücksichtigung
namentlich des Gemeinwohlziels der Schonung öffentlicher
Kassen scheidet daher aus und kann nicht herangezogen werden,
um die Angemessenheit des Eingriffs in die Berufsfreiheit
durch eine weitere Honorarkürzung zu rechtfertigen.
20
c) Dies ist vom Sozialgericht in der
angegriffenen Entscheidung nicht beachtet worden. Die von ihm
bestätigte Kürzung der anwaltlichen Vergütung führt zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit
des Beschwerdeführers. Das Fachgericht hat dabei die gebotene
verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Normen
versäumt.
21
aa) Aus der grundsätzlichen Vermutung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot,
ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen (vgl.
BVerfGE 2, 266 ; 122, 39 ). Eine Norm
ist erst dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine
nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit
der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (vgl.
BVerfGE 88, 145 ). Zu den anerkannten
Auslegungsgrundsätzen, die eine verfassungskonforme Auslegung
ermöglichen können, zählt auch die teleologische Reduktion
des Anwendungsbereichs einer Norm (vgl. BVerfGE 88, 145
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a. -,
NVwZ 2000, S. 910; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Dezember 2000 - 1 BvL 15/00 -, juris,
Rn. 22). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende
Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle
nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm,
ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der
einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte
Anwendung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 -, NJW
1997, S. 2230 ).
22
bb) Mit Blick auf den Normzweck, eingetretene
Arbeitserleichterungen des Rechtsanwalts durch geringere
Gebühren auszugleichen, war vorliegend der Anwendungsbereich
der Anrechnungsvorschrift aus Nr. 2503 Abs. 2 Satz
1 RVG-VV a.F. einschränkend dahin auslegen, dass die
teilweise Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf
die Gebühren für ein anschließendes sozialgerichtliches
Verfahren dann nicht erfolgen soll, wenn die Verfahrensgebühr
aus dem ohnehin reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 3103
RVG-VV zu entnehmen ist. Denn mit der Verminderung der
Verfahrensgebühr ist dem Synergieeffekt, der durch die
erneute Befassung mit derselben Sache eingetreten ist,
bereits hinreichend Rechnung getragen und damit der mit der
Regelung erstrebte Gesetzeszweck erreicht. Diese telelogische
Reduktion der Anrechnungsvorschrift vermeidet die
geschilderte unverhältnismäßige Beschränkung der
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers und ist daher als
verfassungskonforme Auslegung geboten.
23
Der neu angefügte zweite Halbsatz der
Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV, der künftig eine
Anrechnung auf die Gebühr Nr. 3103 RVG-VV ausschließt,
gibt das Ergebnis der verfassungskonformen Auslegung nunmehr
auch im Gesetzestext wieder. Diese Interpretation entspricht
zudem der bislang herrschenden sozialgerichtlichen
Rechtsprechung, die die Anrechnungsregelung der Nr. 2503
Abs. 2 Satz 1 RVG-VV a.F. nicht angewandt hat, wenn die
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV zu bemessen war
(vgl. etwa SG Dresden, Beschluss vom 27. Februar 2009 -
S 24 SF 180/08 R/F -, juris, Rn. 10 ff.; SG Aachen,
Beschluss vom 27. Februar 2009 - S 9 AS 42/08 -, juris,
Rn. 10 ff.; SG Augsburg, Beschluss vom 11. Mai 2009
- S 3 SF 100/09 E -, juris, Rn. 10 f.; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2010 - L 19
B 316/09 AS -, juris, Rn. 49; Beschluss vom 29. November
2010 - L 6 AS 52/10 B -, juris, Rn. 23 f.; SG
Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2010 - S 165 SF 1315/09
E -, juris, Rn. 3 ff.; SG Fulda, Beschluss vom
3. Januar 2011 - S 3 SF 43/10 E -, juris, Rn.
26 ff.).
24
Die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung
ebenfalls vertretene Auffassung, die nur einmalige
Berücksichtigung der Synergieeffekte sei dadurch
sicherzustellen, dass nicht der Anwendungsbereich der
Anrechnungsregelung (Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV
a.F.) eingeschränkt, sondern anstelle der reduzierten
Verfahrensgebühr aus Nr. 3103 RVG-VV der normale
Gebührenrahmen der Nr. 3102 RVG-VV heranzuziehen sei (so
das Bayer. LSG, Beschluss vom 4. November 2010 - L 15 B
617/08 SB KO -, juris, Rn. 17 ff.), würde ebenfalls eine
unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit vermeiden.
Es erscheint indes fraglich, bleibt aber zunächst der
Entscheidung der Fachgerichte überlassen, ob auch mit einer
solchen Interpretation den anerkannten Auslegungsgrundsätzen
entsprochen wäre. Bedenken bestehen, weil dann die für
mehrere Gerichtsbarkeiten geltende, allgemeine Regelung der
Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV a.F. die speziellere
Regelung für sozialgerichtliche Betragsrahmengebühren aus
Nr. 3103 RVG-VV verdrängen und die gesetzgeberische
Entscheidung nicht respektieren würde, den Synergieeffekt bei
Betragsrahmengebühren durch einen geringeren Gebührenrahmen
bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Zudem hinge dann
die Art und Weise, wie der Synergieeffekt zu berücksichtigen
ist, davon ab, ob der Rechtsanwalt vorgerichtlich auf
Beratungshilfebasis tätig wurde oder nicht. Nur im ersten
Fall erfolgte eine Anrechnung der halben
Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2
Satz 1 RVG-VV a.F. auf die nicht reduzierte Verfahrensgebühr
der Nr. 3102 RVG-VV, während im zweiten Fall die
reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103 RVG-VV ohne
Anrechnung der Geschäftsgebühr der Nr. 2400 RVG-VV
anzusetzen wäre. Für diese Differenzierung gibt es aber
keinen einleuchtenden Grund; denn der Synergieeffekt beruht
nicht auf der Beratungshilfe, sondern allein auf der
Vorbefassung des Rechtsanwalts.
25
3. Da der angegriffene, beide
Ausgangsverfahren betreffende Beschluss auf der Verletzung
des Art. 12 Abs. 1 GG beruht, kann dahinstehen, ob
der Beschwerdeführer noch in weiteren Grundrechten verletzt
ist. Der Beschluss ist aufzuheben, die Verfahren sind jeweils
an das Sozialgericht zurückzuverweisen (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1, 2 BVerfGG). Damit erhält
das Sozialgericht Gelegenheit, auf der Grundlage der
gebotenen verfassungskonformen Auslegung in beiden
Ausgangsverfahren zu einem für den Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis zu gelangen.
26
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit aus
§ 37 Abs. 2 RVG.