BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2477/08 -
des Herrn K…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 18. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Mai
2008 - 10 U 190/07 - und das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 5. Juni 2007 - 27 O 184/07 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in
Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem
Beschwerdeführer untersagt wurde, wörtlich aus anwaltlichen
Schreiben zu zitieren.
2
1. a) Der Beschwerdeführer betreibt die
Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“
publiziert. Im Jahr 2006 beabsichtigte er, dort einen Artikel
seines Mitbeklagten des hier zugrunde liegenden
Ausgangsverfahrens, R., zu veröffentlichen. Dieser hatte ein
Buch über ein Bankhaus verfasst und war deswegen auf
Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der Artikel
befasste sich mit jenem Rechtsstreit, insbesondere mit dem
Verhalten des von dem klagenden Bankhaus bevollmächtigten
Rechtsanwalts H. in einem Gerichtstermin. Da der
Beschwerdeführer den Artikel bebildern wollte, fragte er
schriftlich bei dem Sozius des Prozessvertreters H. - dem
Kläger des hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Kläger) - an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage
vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe.
Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen und ironischen
Ton gehalten. Sie begann mit der Anrede „Sehr geehrter(?)
Herr S.“ und enthielt die Ankündigung, dass sich der
Beschwerdeführer „auch künftig nicht einschüchtern lassen“
und man sich vielleicht vor dem Bundesverfassungsgericht
wiedertreffen werde. Weiter hieß es wörtlich:
3
„Noch eine Frage: Da ich in der nächsten
N.-Ausgabe einen Artikel über R.s Termin in Berlin
veröffentlichen werde, an dem Ihr Kollege H. so schön
beteiligt war, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir erlauben
würden, das Foto von Ihrer website (...) dafür zu verwenden.
Teilen Sie mir doch bitte auch gleich mit, an welcher Stelle
Herr H. zu sehen ist. Dass Sie in der Mitte stehen, dürfte ja
klar sein. Dann wissen unsere LeserInnen doch auch, wie Sie
und Ihre Kollegen sich öffentlich präsentieren...“
4
Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 12.
September 2006, in der er der Nutzung von Bildnissen seiner
Person und seines Sozius' widersprach und mit rechtlichen
Schritten drohte. Wörtlich hieß es:
5
„...wir widersprechen ausdrücklich jedweder
Nutzung von Bildnissen von Herrn H. und meiner Person.
Sollten Sie hiergegen verstoßen, werden wir eigenständige
rechtliche Schritte einleiten. Wir weisen darauf hin, dass
wir unlängst auch anderen Medienunternehmern die
Veröffentlichung von Bildnissen unsererseits verboten
haben.“
6
Am selben Tag erschien der Artikel auf der
Website des Beschwerdeführers. Darin wurde über den Verlauf
einer mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit über das
Buch berichtet, wobei das Auftreten des Rechtsanwalts H.,
aber auch seine äußere Erscheinung abfällig kommentiert
wurden. Dem Text war eine Anmerkung der Redaktion beigefügt,
in deren Rahmen mitgeteilt wurde, dass der Kläger auf Anfrage
„ein eindrucksvolles homepage-Foto seiner ‚Kanzlei’ zu R.s
Glosse“ nicht habe freigeben wollen. Zudem wurde der Inhalt
der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der
der Rechtsanwalt H. ebenfalls mit deutlichen Worten der
Veröffentlichung eines Bildnisses entgegengetreten war,
wörtlich wiedergegeben.
7
b) Der Kläger nahm den Beschwerdeführer und
seinen Mitbeklagten daraufhin bei dem Landgericht Berlin auf
Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben wie
in dem streitgegenständlichen Artikel in Anspruch.
8
Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5. Juni
2007 gab das Landgericht der Klage gegen den Beschwerdeführer
vollen Umfangs statt. Der Kläger habe einen
Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in
Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar hätte der
Beschwerdeführer durchaus erwähnen dürfen, dass sich der
Kläger gegen eine Veröffentlichung seines Bildnisses im
Rahmen des Artikels verwahre, denn es handele sich um eine
Äußerung, die nicht die Privatsphäre des Klägers, sondern die
Sozialsphäre betreffe. Es bestehe auch kein rechtlicher
Automatismus dahingehend, dass die Veröffentlichung jeglichen
Schreibens unzulässig sei, welches zur Rechtswahrnehmung
versandt worden sei. Zu berücksichtigen sei aber, dass es das
gute Recht des Klägers gewesen sei, die Anfrage hinsichtlich
der Bildveröffentlichung zu verneinen. Da er dies mit
harschen Worten getan und sogleich mit rechtlichen Schritten
gedroht habe, werde er durch die öffentliche Wiedergabe
seiner Worte zu einem gewissen Grad vorgeführt als jemand,
der sogleich mit einer Klage drohe, wenn lediglich ein
öffentlich zugängliches Foto von ihm veröffentlicht werden
solle. Hierin liege die Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers. Demgegenüber wiege das
Interesse der Öffentlichkeit, den genauen Wortlaut der
Reaktion des Klägers zu erfahren, nur gering. Insbesondere
gehe es vorliegend gerade nicht darum zu diskutieren, wie
presserechtlich erfahrene Anwälte gegen ihnen unliebsame
Veröffentlichungen vorgingen, was durchaus von öffentlichem
Interesse sein könnte.
9
c) Der Beschwerdeführer wandte sich hiergegen
mit der Berufung. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom
19. Mai 2008 wies das Kammergericht das Rechtsmittel nach
entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Dem
Kläger stehe der geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu,
denn sein Persönlichkeitsrecht überwiege hier das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zutreffend sei das
Landgericht davon ausgegangen, dass das Interesse an dem
genauen Wortlaut gering sei. Zudem werde durch die
streitgegenständliche Veröffentlichung der unzutreffende
Eindruck erweckt, der Kläger reagiere auf eine schlichte
Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung.
10
2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1
GG verletzt.
11
a) Indem das Kammergericht die Berufung des
Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen
habe, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gehabt
habe und obwohl das Erfordernis der Unverzüglichkeit gem.
§ 522 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sei, habe es das Recht
auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar habe das Kammergericht
seinen Vortrag vollständig zur Kenntnis genommen und sich mit
sämtlichen von ihm vorgebrachten Einwänden befasst. Es habe
ihm allerdings die Möglichkeit genommen, seine Argumente in
einem Verhandlungstermin mündlich vorzutragen.
12
b) In der Sache seien die angegriffenen
Entscheidungen zu Unrecht von einer Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ausgegangen und
hätten hierdurch die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
verletzt. Dem Kläger müsse aufgrund der Anfrage des
Beschwerdeführers klar gewesen sein, dass eine
Veröffentlichung beabsichtigt gewesen sei. Da er sie dennoch
beantwortet habe, ohne darauf hinzuweisen, dass er mit einer
Verbreitung seiner Antwort nicht einverstanden sei, sei nicht
erkennbar, wodurch die wahrheitsgemäße Wiedergabe derselben
seine Persönlichkeitsbelange beeinträchtigt haben könnte.
Selbst wenn aber ein Eingriff in durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht geschützte Interessen des Klägers
vorläge, müsste die dann erforderliche Abwägung zugunsten der
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausfallen. Hierbei
müsste sich insbesondere auswirken, dass das angegriffene
Unterlassungsurteil einen einschüchternden Effekt auf den
Gebrauch des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG entfalten
könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nach den vom
Kammergericht nicht beanstandeten Ausführungen des
Landgerichts eine Wiedergabe des Schreibens des Klägers in
indirekter Rede, in den eigenen Worten des Beschwerdeführers
zulässig gewesen wäre, nicht aber ein wörtliches Zitat. Auch
der nach Auffassung der Gerichte durch das Zitat erweckte
unzutreffende Eindruck, der Kläger reagiere übermäßig scharf
auf eine schlichte Anfrage, könne den angenommenen
Unterlassungsanspruch nicht tragen, denn er würde allenfalls
eine Verurteilung zur Unterlassung rechtfertigen, das Zitat
in einer Weise wiederzugeben, die diesen Eindruck
hervorruft.
13
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der
Bundesgerichtshof und der Kläger des Ausgangsverfahrens
geäußert. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde für
unzulässig, weil der Beschwerdeführer von der Möglichkeit
einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen die
angegriffene Berufungsentscheidung keinen Gebrauch gemacht
habe. Die Senatsverwaltung für Justiz Berlin hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
14
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
16
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Das gilt
insbesondere für das Verhältnis zwischen den Grundrechten aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei der Veröffentlichung
wahrer Tatsachen (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185
).
17
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar nur
teilweise zulässig; im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie
allerdings auch offensichtlich begründet.
18
a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Rechts auf rechtliches Gehör rügt, genügen seine
Ausführungen nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Er
macht diesbezüglich geltend, dass die Voraussetzungen des
§ 522 Abs. 2 ZPO entgegen der Auffassung des
Kammergerichts nicht erfüllt gewesen seien, so dass über
seine Berufung nicht ohne mündliche Verhandlung hätte
entschieden werden dürfen. Hiermit ist nicht einmal die
Möglichkeit eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes
schlüssig dargetan. Denn Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt
grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
(vgl. BVerfGE 89, 381 m.w.N.) und die
Verfassungsbeschwerde lässt auch keine besonderen Umstände
erkennen, aufgrund deren der Beschwerdeführer vorliegend auf
einen Verhandlungstermin angewiesen gewesen sein könnte, um
seinem Vorbringen Gehör zu verschaffen. Vielmehr teilt er
selbst mit, dass das Kammergericht sein sämtliches
schriftsätzliches Vorbringen berücksichtigt hat und er in
einer mündlichen Verhandlung seine Argumentation lediglich
„noch einmal“ hätte vorbringen können. Vor diesem Hintergrund
sind zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es
aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Sache zu einer
abweichenden Entscheidung gekommen wäre und die Verurteilung
somit auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen könnte.
19
b) Im Übrigen, hinsichtlich Art. 5 Abs. 1
GG, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen zulässig und im
Sinne des § 93c BVerfGG offensichtlich begründet.
20
aa) Dass der Beschwerdeführer den geltend
gemachten Gehörsverstoß nicht mit dem Rechtsbehelf des
§ 321a ZPO angegriffen hat, steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, denn eine allein auf
die geltend gemachten Rechtsfehler bei der Anwendung des
§ 522 Abs. 2 ZPO gestützte Anhörungsrüge wäre ohne jede
Aussicht auf Erfolg geblieben. Auf einen offensichtlich
aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Beschwerdeführer aber
nicht verwiesen werden (vgl. BVerfGE 78, 58
und speziell zur Anhörungsrüge BVerfGK 7,
403 ).
21
bb) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
auch begründet. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher
Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch
Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen
beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 71, 162
; 99, 185 , stRspr.). Dies ist bei
einem Zitat wie dem hier streitgegenständlichen ersichtlich
der Fall, denn die Wiedergabe der ablehnenden Antwort war -
wovon auch die Gerichte ausgegangen sind - geeignet, zu einer
Bewertung des Klägers beizutragen.
22
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht gem.
Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter der Schranke der
allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier angewendeten
Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören. Jedoch haben
die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der
grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts die
wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu
berücksichtigen.
23
Diesem Erfordernis werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht hinreichend gerecht. Die Gerichte haben
zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständliche Äußerung
dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt. Ihre
Auffassung, dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers verletze und diesem Grundrecht der Vorrang vor der
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zukomme, ist aber
verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet.
24
(1) Vor dem Hintergrund, dass das Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch
darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden,
wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236
; 97, 125 ), begegnet bereits die
Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers
beeinträchtige, erheblichen Bedenken.
25
Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der
Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme
auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein.
Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann
erwogen, wenn ein - nach Auffassung des Äußernden -
beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer
breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies
schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des
Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. November
2006 - VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S.
619 ; Urteil vom 23. Juni 2009
- VI ZR 196/08 -, NJW 2009, S. 2888
), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo
eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom
Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben
wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens
durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, Urteil vom
12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 -, VersR 1994,
S. 1116 ). Dabei kann die Anprangerung dazu
führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren
Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf
die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu
untersagen ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, 202 ; 97, 391
; BVerfGK 8, 107 ).
26
Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist
jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe
lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat
berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes
Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher
Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme
einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr
schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in
scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes
verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen
Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.
27
Auch die ergänzende Erwägung des
Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen
Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle,
der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen
Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Zwar
verdeutlicht sie, worin das Gericht die den Ruf des Klägers
beeinträchtigende Wirkung des Textes sieht, nämlich darin,
dass er dessen Reaktion als unangemessen erscheinen lasse.
Indes kann dem Text der Aussagegehalt, dass der zitierten
E-Mail eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, nicht
beigemessen werden. Er verhält sich ausdrücklich in keiner
Weise zu dem Wortlaut oder Charakter der Anfrage, sondern
teilt lediglich mit, der Kläger habe „auf Anfrage“ das Foto
nicht freigeben mögen. Soweit das Kammergericht gerade dem
Schweigen des Textes hierzu die Aussage entnehmen will, dass
die Anfrage keine erwähnenswerten Besonderheiten aufgewiesen
habe, ist dies zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu
beanstanden. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen
er erkennbar eigene wertende Schlussfolgerungen ziehen soll,
so dürfen dabei keine wesentlichen Umstände verschwiegen
werden, die geeignet sind, den Vorgang in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen (vgl. BVerfGE 12, 113
; 114, 339 ; BGH,
Urteil vom 22. November 2005
- VI ZR 204/04 -, NJW 2006, S. 601
). Allerdings hat das Gericht einen solchen Fall
nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügenden Weise begründet. Insbesondere hat es den
Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und hierdurch
die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen
verfehlt. So hat es zum einen nicht erwogen, ob nicht gerade
die nach seiner Auffassung bemerkenswerte Schärfe der E-Mail
die Annahme, dass lediglich eine „schlichte Anfrage“
vorausgegangen sei, für den maßgeblichen Durchschnittsleser
fernliegend erscheinen lassen musste. Ebenso wenig hat es
gewürdigt, dass der von dem Beschwerdeführer verbreitete
Artikel eine Vielzahl kritischer und herabsetzender
Äußerungen über den Sozius des Klägers enthält, was vom Leser
ebenfalls als Hinweis auf eine entsprechend formulierte
Anfrage verstanden werden dürfte. Schließlich ist das
Kammergericht auch nicht darauf eingegangen, dass in dem Text
ausdrücklich mitgeteilt wird, die Anfrage habe sich auf eine
Verwendung des Bildes für eine „Glosse“ bezogen, die von dem
Prozessgegner des von der Kanzlei des Klägers vertretenen
Bankhauses verfasst war und somit keine positive Darstellung
des Klägers erwarten ließ.
28
(2) Ebenfalls verfassungsrechtlich zu
beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre
Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben.
Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich
darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der
streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung
lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des
Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt
haben. Zwar handelt es sich bei dem - hier als gering
erachteten - öffentlichen Informationsinteresse um einen
wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der
grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und
der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen
andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die
Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen
Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur
gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste
Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die
Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die
Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit
anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine
Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches
Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann.
Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich
bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger
vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch
zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht
das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
29
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es
ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter
Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen
werden. Hierbei werden sie gegebenenfalls zu berücksichtigen
haben, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus
dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden
muss (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185
).
30
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 14 Abs.
1, § 37 Abs. 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).