BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2480/03 -
in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
Entscheidungen in einem Vergabeverfahren.
2
1. Die Beschwerdeführerin und die
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens beteiligten sich an
einer Ausschreibung für die Bereederung von Schiffen. Die
erste Ausschreibung wurde aufgehoben. Eine zweite
Ausschreibung erfolgte im Juli 2002 mit dem Ziel, die
Bereederung ab 1. Januar 2003 zu vergeben.
3
Im Leitfaden zur Ausschreibung wird darauf
eingegangen, dass möglicherweise § 613 a BGB
einschlägig ist. Die Antragstellerin teilte im Rahmen der
Bietergespräche mit, dass sie lediglich die Offiziere nach
dem HTV (Heuer-TarifV See) bezahlen wolle, die
Decksmannschaft jedoch nach dem ITF-Tarif, der erheblich
darunter liegt. Dem lag die Annahme zu Grunde, § 613 a
BGB greife für das von ihr entwickelte unternehmerische
Konzept nicht ein. Die Beschwerdeführerin kalkulierte ihr
Angebot demgegenüber auf der Basis einer Betriebsübernahme.
Die Vergabestelle schloss die Antragstellerin mangels Eignung
aus dem Vergabeverfahren aus; die an zweiter Stelle liegende
Beschwerdeführerin sollte den Zuschlag erhalten. Im weiteren
Verlauf wurde die Ausschreibung aus Gründen, die für das
Verfahren der Verfassungsbeschwerde keine Bedeutung haben,
nach § 26 Nr. 1 b VOL/A aufgehoben.
4
2. Die Antragstellerin betrieb daraufhin ein
Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 102 ff. GWB. Die
Vergabekammer hob die Aufhebung der Ausschreibung auf und
verpflichtete die Vergabestelle, der Antragstellerin den
Zuschlag zu erteilen.
5
Die Beschwerdeführerin legte gegen den
Beschluss sofortige Beschwerde ein. Sie wandte ein, die
möglichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs gemäß
§ 613 a BGB seien fälschlicherweise
unberücksichtigt geblieben; der von der Antragstellerin
angebotene Preis müsse daher als nicht auskömmlich angesehen
werden. Außerdem trug sie vor, die Antragstellerin betreibe
Lohnwucher.
6
Das Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel
zurück. In den Gründen der Entscheidung heißt es, die Prüfung
der von der Antragstellerin angebotenen Preise sowie des
Preis-Leistungs- Verhältnisses führe nicht zum Ausschluss des
Angebots. Die Unterbietung des HTV um mehr als zwei Drittel
wird nicht beanstandet. Die Heuer könne frei ausgehandelt
werden, weil die betreffenden Schiffe nicht tarifgebunden
seien. Auch seien die Voraussetzungen von § 138
Abs. 1 oder 2 BGB nicht erfüllt. Die Vergabestelle
habe davon ausgehen dürfen, dass die Lohnkalkulation sich im
Rahmen des Zulässigen halte. Es liege in der
Entscheidungsmacht der Vergabestelle, sich für eine
vertretbare Interpretation des § 613 a BGB zu
entscheiden. Dies sei ohne Rechtsfehler geschehen.
7
3. Mit der fristgerecht eingereichten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Mit dem
Eilantrag strebt sie die vorläufige Untersagung des Zuschlags
an.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zur Entscheidung
anzunehmen; sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil das
Bundesverfassungsgericht die hier einschlägigen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt hat. Des
Weiteren ist die Annahme nicht nach § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg.
9
1. Die in zweifacher Hinsicht gerügte
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt
nicht vor.
10
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das
Oberlandesgericht habe die Sache dem Bundesgerichtshof
vorlegen müssen, weil es in der Beurteilung des von ihr
behaupteten Lohnwuchers von einer Grundsatzentscheidung zur
Auslegung von § 302 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StGB (BGH, NJW 1997, S. 2689 )
abgewichen sei.
11
Behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung
einer gesetzlichen Pflicht zur Vorlage an ein anderes
Gericht, kommt es darauf an, ob die fehlerhafte Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist oder ob das
Ausgangsgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl.
BVerfGE 87, 282 ). Das ist dem
Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Eine willkürliche
Missachtung oder eine grundlegende Verkennung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Ihr Vorbringen besteht im
Wesentlichen aus einer Wiederholung des einfachrechtlichen
Standpunktes zur Frage des Lohnwuchers.
12
b) Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin,
das Oberlandesgericht habe es unter Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verabsäumt, die Sache
nach Art. 234 Abs. 3 EGV dem Europäischen
Gerichtshof vorzulegen. Zwingender Anlass für eine Vorlage
sei die Auslegung von § 97 Abs. 2 GWB gewesen.
Hierzu trägt sie vor, der in dieser Vorschrift normierte
Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, weil die
Entscheidung des Oberlandesgerichts der Antragstellerin die
Möglichkeit eröffne, ohne Berücksichtigung eines
Betriebsübergangs ein Angebot abzugeben, wohingegen sie
selbst einen solchen in ihre Berechnungen einbeziehen müsse.
Die Anwendbarkeit des § 613 a BGB dürfe im
Vergabeverfahren nicht offen bleiben. Zur Berücksichtigung
der Norm im Rahmen des § 97 Abs. 2 GWB liege eine
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes noch nicht
vor.
13
Mit dieser Rüge hat sie ebenfalls keinen
Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht prüft eine auf die
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gestützte Rüge der Nichtvorlage an den Europäischen
Gerichtshof nur darauf hin, ob die Vorlagepflicht in
offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (vgl.
BVerfGE 82, 159 ; 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2002, S. 1486 f.; NJW 2003,
S. 418 f.; 2. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 10. Mai
2002 - 1 BvR 1685/01 -; 3. Kammer
des Zweiten Senats, NVwZ 1999, S. 293). Dies ist dem
Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
14
Das Oberlandesgericht hat es unter
ausführlicher Darlegung der einschlägigen rechtlichen
Gesichtspunkte als vertretbar angesehen, dass die
Vergabestelle ein Angebot berücksichtigt, das nicht von der
Anwendbarkeit des § 613 a BGB ausgeht. Soweit dies die
Kalkulation der von den Bewerberin abgegebenen Angebote
beeinflusst, wird damit den verschiedenen unternehmerischen
Konzepten der Anbieter Rechnung getragen. Die
Beschwerdeführerin vermag mit einschlägigen
verfassungsspezifischen Erwägungen nicht darzutun, dass
hierdurch der Gleichbehandlungsgrundsatz berührt wäre.
15
2. Die übrigen Rügen greifen ebenfalls nicht
durch. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
16
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung erledigt sich durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung, weil er
ausschließlich die vorläufige Durchsetzung des mit der
Verfassungsbeschwerde verfolgten Ziels zum Gegenstand
hat.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.