BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2480/08 -
des Herrn R...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob
deren Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines
normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3
Abs. 1 GG verletzt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer
als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat.
3
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Grundrechts aus Art. 14 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechenden Begründung bereits unzulässig.
4
Im Übrigen ist sie unbegründet, da die
angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf
einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender
Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der
Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84,
239 ; 110, 94 ) auf
die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein
gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel
nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die
Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren
ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im
Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige
anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen
Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko
verbunden.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.