BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2483/05 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch amtsgerichtliche
Entscheidungen.
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1. Nach Beendigung eines
Wohnraummietverhältnisses wurde der Beschwerdeführer von der
Vermieterin, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Klägerin), auf Zahlung von 3.500,70 € als
Aufwendungs- und Schadensersatz wegen unterbliebener
Schönheitsreparaturen und Beschädigungen der Mietsache in
Anspruch genommen.
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Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer zur Zahlung von 528,50 € nebst Zinsen und
wies die Klage im Übrigen ab. Gegen dieses Urteil legte die
Klägerin Berufung ein. Der Beschwerdeführer wandte sich mit
der Gehörsrüge gegen das Urteil. Er habe mit einem
Gegenanspruch in Höhe von 600 € hilfsweise die Aufrechnung
erklärt. Diese Aufrechnung habe das Amtsgericht übergangen.
Die Gehörsrüge wies das Amtsgericht als "derzeit unzulässig"
zurück. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der
Anschlussberufung; demgegenüber sei die Anhörungsrüge
subsidiär. Auch eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss
blieb vor dem Amtsgericht ohne Erfolg. Die Gehörsrüge sei
derzeit unzulässig, weil dem Beschwerdeführer mit der
Anschlussberufung ein vollwertiges Rechtsmittel zur Verfügung
stehe.
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2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG). Das Urteil des Amtsgerichts erwähne die hilfsweise
erklärte Aufrechnung weder im Tatbestand noch in den
Entscheidungsgründen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
die Hilfsaufrechnung übersehen worden sei. Die Zurückweisung
von Gehörsrüge und Gegenvorstellung sei fehlerhaft. Auf die
nach § 524 ZPO statthafte Anschlussberufung könne er
nicht verwiesen werden, weil diese unselbständig sei. Nehme
die Klägerin die Berufung zurück, werde seine
Anschlussberufung gegenstandslos, und er habe wegen des
zwischenzeitlichen Fristablaufs keine Möglichkeit mehr, die
erstinstanzlichen Entscheidungen anzugreifen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt
bezeichneten grundrechtsgleichen Rechts angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist
nicht nur der in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehene
Rechtsweg zu erschöpfen. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
erfordert vielmehr auch, dass der Beschwerdeführer über das
Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus
alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu
erwirken. Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275
; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer
bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen
Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu
verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu
beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97
; 112, 50 ).
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2. Vor diesem Hintergrund hätte der
Beschwerdeführer zunächst von der Möglichkeit der
Anschlussberufung Gebrauch machen müssen.
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a) Durch die Anschlussberufung (§ 524
ZPO) kann der Beschwerdeführer - obwohl für ihn weder die
Berufungssumme erreicht noch die Berufung zugelassen ist
(vgl. § 511 Abs. 2 ZPO) - eine Überprüfung des ihn
belastenden Teils des erstinstanzlichen Urteils herbeiführen
(vgl. BGH, NJW 1984, S. 2951 ). Dem
Beschwerdeführer ist damit eine Möglichkeit eröffnet, eine
Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten
Hilfsaufrechnung bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu
erreichen und damit die von ihm gerügte Gehörsverletzung
auszuräumen.
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b) Dem Beschwerdeführer ist die Einlegung der
Anschlussberufung auch zumutbar.
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Der Zumutbarkeit steht insbesondere nicht
entgegen, dass die Anschlussberufung unselbständig ist und
ihre Wirkung etwa bei Rücknahme der Hauptberufung verliert
(§ 524 Abs. 4 ZPO). In dieser Hinsicht unterscheidet
sich die Anschlussberufung nicht von der Nebenintervention
(§ 66 ZPO), die durch eine - vom Nebenintervenienten
nicht zu verhindernde - Klagerücknahme beendet wird (vgl.
BGH, NJW 1965, S. 760). Gleichwohl ist die Nebenintervention
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als
Anwendungsfall des Subsidiaritätsgrundsatzes anerkannt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998,
S. 2663 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2001, S. 598 ).
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Die Unzumutbarkeit einer Anschlussberufung
kann ferner nicht damit begründet werden, dass der
Beschwerdeführer im Fall einer Berufungsrücknahme wegen des
zwischenzeitlichen Fristablaufs gehindert sein könnte, die
erstinstanzlichen Entscheidungen noch anzugreifen. Diese
Gefahr besteht nicht. Da der Subsidiaritätsgrundsatz
verlangt, dass der Beschwerdeführer den Versuch unternimmt,
eine behauptete Grundrechtsverletzung im Rahmen einer
Anschlussberufung zu beseitigen, ist die möglicherweise
eintretende Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1
BVerfGG wegen einer späteren Berufungsrücknahme dem
Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Gegen die Fristversäumung
wäre ihm daher gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).